Sachverhalt:
Nach § 34 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes hat jede Person das Recht, sich schriftlich mit
Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu
wenden.
Es besteht für die Petentin kein Anspruch auf
Erfüllung des Anliegens. Die Petentin ist über die Art der Erledigung der
Eingabe zu unterrichten. Diese Mitteilung an die Petentin obliegt dem
Bürgermeister. Der Petentin muss eine Antwort gegeben werden, aus der sich die
Tatsache der inhaltlichen Behandlung des vorgetragenen Anliegens und die Art
der Erledigung ergibt. Eine weitergehende Begründungspflicht wird von der
Rechtsprechung verneint. Insbesondere ist die Vertretung demnach nicht
verpflichtet, zur Begründung einer abschlägigen Entscheidung auf das Vorbringen
der Petentin im Einzelnen einzugehen.
Jürgen Köhne
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die Anregung gemäß § 34 NKomVG vom 07.09.2019
wird zur Kenntnis genommen. Die Petentin ist hierüber zu informieren.