Sachverhalt:
Die Stadt Laatzen
hat als Trägerin des Brandschutzes gem. § 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz
(NBrandSchG) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige
Feuerwehr aufzustellen, zu unterhalten und einzusetzen. Der unbestimmte
Rechtsbegriff den „örtlichen Verhältnisse entsprechende Feuerwehr“ wird dabei
nicht weiter ausgelegt. Lediglich die Verordnung über die kommunalen Feuerwehren
(FwVO) legt einsatztaktische
Mindestausrüstungen fest. Weitere Bewertungen der notwendigen Ausstattung muss
die Stadt Laatzen als Trägerin des Brandschutzes selbst vornehmen.
Diese Bewertungen
und Ausstattungen wurden durch den Rat mit dem Beschluss des
Feuerwehrbedarfsplans im Jahr 2013 (vgl. Drucksachen-Nr.: 2013/156) festgelegt.
Mit dem Feuerwehrbedarfsplan wurde zudem festgelegt, dass spätestens alle
sieben Jahre eine Fortschreibung aufgrund einer aktualisierten Risikoanalyse
vorzunehmen sei. Die im Bedarfsplan 2013 festgelegten Maßnahmen wurden
weitestgehend umgesetzt bzw. befinden sich in der Umsetzung.
Die anliegende
erste Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplans berücksichtigt die derzeit und
künftig absehbaren Risikopotentiale und Entwicklungen im Stadtgebiet Laatzen.
Mit der Umsetzung der Fortschreibung in den nächsten sieben Jahren stellt die Stadt
Laatzen, als Trägerin des Brandschutzes, die Erfüllung der gesetzlichen
Forderungen des § 2 NBrandSchG sowie der FwVO sicher.
Im Auftrag
Axel Grüning
Beschlussvorschlag:
Die anliegende erste Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplans der Stadt
Laatzen (Anlage 1) wird beschlossen.
Anlagen:
Feuerwehrbedarfsplan (Anlage 1)
Ergebnis Risikobewertung (Anlage 2)