Betreff
Verstoßen Flies-, Stein- Kies- und Schottergärten gegen die Niedersächsische Bauordnung?
- Anfrage der CDU-Ratsfraktion
Vorlage
2019/234
Art
Anfrage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) heißt es unter § 9 Abs. 2: „Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.“ In der Gesetzeskommentierung von Breyer, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, § 9 Rn. 12, wird dazu ergänzend ausgeführt: „Nach Abs. 2 dürfen demnach Vorgärten nicht mehr nur aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege überwiegend aus Steinflächen bestehen.“

 

Nach unseren Beobachtungen und Wahrnehmungen nimmt im Laatzener Stadtgebiet der Trend in Vorgärten zu, nicht bebaute Flächen mit Flies, Kies, Steinen und Schotter abzudecken. Damit fehlen wertvolle Lebensräume für Insekten und es gehen Versickerungsflächen für Oberflächenwässer verloren.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

1.   Inwieweit vertritt die Stadtverwaltung die Auffassung, dass Flies-, Stein-, Kies und Schotter-flächen auf nicht überbauten Grundstücksbereichen gegen die NBauO verstoßen?

2.   Welche Auswirkungen haben nach Ansicht der Stadtverwaltung Flies-, Stein-, Kies- und Schotterflächen auf die Bodenqualität und den Wasserhaushalt? Insbesondere mit welchen Auswirkungen ist bei Starkregenereignissen vermehrt zu rechnen?

3.    Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um durch Flies, Steine, Kies und Schotter versiegelte Flächen als Grünfläche wiederherzustellen?

4.    Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es für die Stadt Laatzen, um den Erhalt von Grünflächen durchzusetzen?

5.    Wie viele Anordnungen und Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 NBauO wurden in den letzten zehn Jahren eingeleitet?

 

Mit freundlichen Grüßen