- Anfrage der CDU-Ratsfraktion
Sehr geehrter Herr
Bürgermeister,
in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
heißt es unter § 9 Abs. 2: „Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke
müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung
erforderlich sind.“ In der Gesetzeskommentierung von Breyer, in:
Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, § 9 Rn. 12, wird dazu ergänzend
ausgeführt: „Nach Abs. 2 dürfen demnach Vorgärten nicht mehr nur aus Gründen
der Gestaltung oder der leichteren Pflege überwiegend aus Steinflächen
bestehen.“
Nach unseren Beobachtungen und Wahrnehmungen
nimmt im Laatzener Stadtgebiet der Trend in Vorgärten zu, nicht bebaute Flächen
mit Flies, Kies, Steinen und Schotter abzudecken. Damit fehlen wertvolle
Lebensräume für Insekten und es gehen Versickerungsflächen für
Oberflächenwässer verloren.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
1.
Inwieweit vertritt die Stadtverwaltung die
Auffassung, dass Flies-, Stein-, Kies und Schotter-flächen auf nicht überbauten
Grundstücksbereichen gegen die NBauO verstoßen?
2.
Welche Auswirkungen haben nach Ansicht der
Stadtverwaltung Flies-, Stein-, Kies- und Schotterflächen auf die Bodenqualität
und den Wasserhaushalt? Insbesondere mit welchen Auswirkungen ist bei
Starkregenereignissen vermehrt zu rechnen?
3.
Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um durch
Flies, Steine, Kies und Schotter versiegelte Flächen als Grünfläche
wiederherzustellen?
4.
Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es für die Stadt
Laatzen, um den Erhalt von Grünflächen durchzusetzen?
5.
Wie viele Anordnungen und Bußgeldverfahren wegen
Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 NBauO wurden in den letzten zehn Jahren eingeleitet?
Mit freundlichen Grüßen