Die Region Hannover beabsichtigt die Neuausweisung der Leineaue zwischen Hannover und Ruthe als Naturschutzgebiet und hat der Stadt Laatzen mit Schreiben vom 21.06.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2019 gegeben.
Bereits mit der Drucksachen-Nr. 2018/235 wurde darüber informiert, dass die Region Hannover ihrer Verpflichtung nachkommt, die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und alle hoheitlich nicht oder nur unzureichend geschützten FFH-Gebiete mit neuen Schutzgebietsverordnungen zu versehen bzw. Verordnungen von bestehenden Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten zu überarbeiten.
Auf dem Gebiet der Stadt Laatzen war das zuletzt der Fall bei der Neuausweisung des Naturschutzgebiets „Bockmerholz, Gaim“ (NSG-HA 217).
Mit vorgenannter Drucksachen-Nr. 2018/235 wurde ebenfalls darüber informiert, dass bereits ein Verfahren eingeleitet wurde, um auch das FFH-Gebiet DE 3624-331 (344) „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“ mit einer neuen Schutzgebietsverordnung zu versehen. Der Entwurf dieser geplanten Naturschutzgebietsverordnung lag bis einschließlich 15.09.2019 im Foyer des Rathauses der Stadt Laatzen öffentlich aus mit dem Hinweis, dass bis zu diesem Zeitpunkt Bedenken und Anregungen sowohl bei der Stadt Laatzen als auch direkt bei der Region Hannover vorgebracht werden konnten.
Die Stellungnahme der Stadt Laatzen wurde am 19.08.2019 mit folgendem Inhalt an die Region Hannover versandt:
Naturschutzgebiet
„Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“ (NSG-HA 239)
Stellungnahme im
Beteilligungsverfahren
Sehr geehrte Damen und
Herren,
vielen Dank für die
Beteiligung im o.g. Neuausweisungsverfahren.
Aus
naturschutzfachlicher Sicht bestehen wie bereits bei der frühzeitigen
Beteiligung grundsätzlich keine Bedenken.
Da für das Gebiet
zukünftig allerdings strengere Reglementierungen vorgenommen werden, die die
unterschiedlichen Nutzungen beeinträchtigen, bestehen Hinweise und Bedenken,
die teilweise auch bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebracht
worden sind.
Zum einen stellen die
Regelungen zur Freistellung der Fischerei Einschränkungen gegenüber der
bisherigen Rechtslage dar. Infolge des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens sind
zwar bereits einige diesbezügliche Änderungen im Verordnungsentwurf vorgenommen
worden, diese erscheinen allerdings als nicht ausreichend und unvollständig.
Auf Laatzener
Stadtgebiet befinden sich noch Angelgewässer, die auch in dem neuen
Verordnungsentwurf nicht als solche dargestellt sind und an denen demzufolge
zukünftig die Fischerei nicht mehr ausgeübt werden dürfte. Insbesondere zu
nennen sind das nördlich der B443 gelegene Eigentumsgewässer der Üstra
Hannoversche Verkehrsbetriebe AG (Betriebssport-Gruppe), der südlich der B443
gelegene Zuckerteich als Eigentumsgewässer der Angelfreunde Zucker Rethen e.V.
sowie der sich südwestlich daran anschließende Bergmannteich als
Eigentumsgewässer des Fischereivereins Laatzen e.V.. Nach Kenntnis der Stadt
Laatzen werden diese Gewässer alle aktiv beangelt und müssen insofern ebenfalls
als Angelgewässer dargestellt werden. Sofern noch nicht geschehen, wird um eine
aktive Beteiligung der genannten Vereine bzw. Eigentümer gebeten.
Südlich vom Hegerschen
Teich befinden sich außerdem noch zwei private Gewässer. Der Stadt Laatzen ist
nicht bekannt, ob dort überhaupt private Fischereirechte genutzt werden, aber
bevor durch die Schutzgebietsverordnung ein Verbotstatbestand festgeschrieben
wird, sollten auch diese Eigentümer aktiv beteiligt werden.
Auch außerhalb des
Stadtgebiets Laatzens befindet sich noch mindestens ein Angelgewässer westlich
des Koldinger Teichs, das nach hiesiger Kenntnis sowohl vom Fischereiverein
Laatzen als auch vom Fischereiverein Hannover beangelt wird. Auch hier bitte
ich um Beteiligung der Vereine und ggf. der Stadt Pattensen.
Verbunden mit der
erlaubten Fischereiausübung am Langen Teich neben dem Wiesendachhaus sowie den
noch zu erlaubenden Fischereiausübungen am Zuckerteich, am Üstrateich und am
Bergmannteich ergibt sich die Notwendigkeit der Anfahrt zu den jeweiligen
Gewässern mit PKWs. Diese ist zwar dem Grunde nach durch den
Freistellungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) für Eigentümer und
Nutzungsberechtigte geregelt. Dennoch wird vorgeschlagen für diesen
Personenkreis das Betretungs- und Befahrungsrecht unmittelbar für die erlaubte
Ausübung der Fischerei zu regeln. An dieser Stelle könnten z.B. auch bestimmte
Anfahrtswege vorgegeben werden. Das Gleiche gilt für die erlaubte Ausübung der
Fischerei am Koldinger Teich sowie am Kroll´schen Teich.
Der Freistellungstatbestand des § 5 Abs. 2
Nr. 10 gestattet das Befahren der Leine mit Paddelbooten oder Kanus nach Ende
der Brut- und Setzzeit ohne Anlanden, wobei Ein- und Ausstieg dabei
ausschließlich vom Ostufer zu erfolgen haben.
Diese Formulierung erscheint
missverständlich, da Ein- und Ausstieg ohne Anlanden nicht möglich ist. Es wird
vorgeschlagen, die bekannten Steganlagen darzustellen und ein Anlanden
ausschließlich an diesen zu gestatten.
Für den Bereich der Stadt Laatzen wären das
die Bootsanlegestellen an der Ohestraße, südlich der Talstraßenbrücke sowie am
Boots-Club-Laatzen e.V..
Durch die vorgeschlagene Umformulierung
würde auch das nächste Problem gelöst werden. Der Bootsanleger am Gelände des
Boots-Club-Laatzen e.V. befindet sich nämlich nördlich der Talstraßenbrücke am
Westufer der Leine und dürfte nach der momentanen Entwurfsfassung zukünftig gar
nicht mehr benutzt werden. Diese Folge muss vermieden werden.
Die Stadt Laatzen hat als Eigentümerin des
Grundstücks ein großes Interesse daran, dass der Betrieb des
Boots-Clubs-Laatzen e.V. so uneingeschränkt wie möglich weitergeführt werden
kann. Es wird daher darum gebeten, das Grundstück des Boots-Clubs-Laatzen e.V.
genau wie bereits das Gelände des Wiesendachhauses, die Kleingartenanlage im
Bereich Schaar an der Brücke Heinrich-Spoerl-Straße in der Verlängerung des
Peterskamps sowie das Gelände des Wasserwerks am Reinekamp aus dem
Naturschutzgebiet herauszunehmen. Mindestens muss aber eine Regelung
aufgenommen werden, wonach der am Gelände des Boots-Club Laatzen e.V.
vorhandene Bootsanleger auch weiterhin benutzt werden darf.
Darüber hinaus erscheint der Ihnen ebenfalls
mit Schreiben der drei Kanuvereine vom 17.07.2019 vorliegende Vorschlag einer
Unterscheidung zwischen gewerblichen Verleihern sowie privaten Nutzern
gegenüber den DKV-organisierten Kanuvereinen sehr nachvollziehbar. Zugunsten
der letztgenannten Vereine wird darum gebeten, diese Argumentation mit den
Schutzzwecken abzuwägen und zu prüfen, ob die Vereine aufgrund der dort
vorhandenen Sachkunde die Leine wie vorgeschlagen bereits früher und nicht erst
nach Ende der Brut- und Setzzeit mit Kanus befahren dürfen.
Seit der frühzeitigen Beteiligung der Stadt
Laatzen wurden bereits Änderungen im Verordnungsentwurf bzgl. der
Wegeunterhaltung vorgenommen. In Abstimmung mit der Region Hannover – Team
Regionale Naherholung – wird darüber hinaus darum gebeten, unter § 5 Abs. 2 Nr.
4 eine Textergänzung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von hochwassergefährdeten
Wegeabschnitten des die Leine begleitenden Hauptweges in Laatzen vorzunehmen.
Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
§ 5 Freistellungen
(2) Freigestellt sind:
4. b) die Änderung von hochwassergefährdeten
Wegeabschnitten des die Leine begleitenden Hauptweges zwischen Hannover und
Ruthe in hochwassergesicherten Ausbauzustand in 2,5 m Breite als
Betonpflasterdecke mit seitlicher Tiefbordeinfassung.
Bei der Begründung wird sich der Begründung
des Teams Regionale Naherholung der Region Hannover angeschlossen.
Darüber hinaus bestehen noch folgende
Hinweise:
Die
Belange im Rahmen des Flächennutzungsplanes der Stadt Laatzen wurden geprüft.
Im Bereich des Wiesendachhauses sind eine Grünfläche und eine Verkehrsfläche
für die Parkplätze dargestellt. Außerdem ist das Wasserwerk dargestellt. Die
B443 ist als Verkehrsfläche dargestellt. Diese Nutzungen müssen durch
Ausnahmeformulierungen in der Verordnung in Ihrem jetzigen und zukünftigen
Bestand gesichert werden. Der Landschaftsplan wurde ebenfalls geprüft und steht
nicht im Widerspruch zur geplanten Schutzgebietsverordnung.
Die
Erholungsfunktion der Leine im siedlungsnahen Bereich sollte erhalten werden:
Bisher nicht zustimmungspflichtig ist der Volkslauf „Leinelauf“, der außerhalb
des Gebietes startet und endet und gerade durch die hohe Qualität des
Naturraums Leineaue bei den Läufern beliebt ist. Die Organisation dieser
Veranstaltung, die bisher von der Stadt Laatzen übernommen wird, aber zukünftig
auch von einem Verein mit ehrenamtlichen Akteuren organisiert werden könnte,
sollte durch eine Zustimmungspflicht der UNB nicht unnötig erschwert werden.
Wünschenswert wäre daher folgende generelle Freistellung:
§ 5 Freistellungen
(2) Freigestellt sind:
3.
Die Durchführung von Laufveranstaltungen mit nicht mehr als 1.000 Teilnehmenden,
sofern Start und Ziel außerhalb des Gebietes liegen und nur öffentliche oder
private Wege (mit Zustimmung der Eigentümer) genutzt werden.
Außerdem
wird darauf hingewiesen, dass wasserbezogene Nutzungen wie das „Leineschwimmen“
oder die Befahrbarkeit durch Kanus bisher möglich sind und entsprechende
Ausnahmeformulierungen in der Verordnung aufgenommen werden sollten, um diese
Nutzungen weiterhin in einem geordneten Rahmen durchführen zu können.
Im Auftrag
Axel Grüning