Betreff
Neuausweisung des Naturschutzgebiets "Leineaue zwischen Hannover und Ruthe" (NSG-HA 239)
Vorlage
2019/229
Art
Mitteilung

Die Region Hannover beabsichtigt die Neuausweisung der Leineaue zwischen Hannover und Ruthe als Naturschutzgebiet und hat der Stadt Laatzen mit Schreiben vom 21.06.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2019 gegeben.

 

Bereits mit der Drucksachen-Nr. 2018/235 wurde darüber informiert, dass die Region Hannover ihrer Verpflichtung nachkommt, die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und alle hoheitlich nicht oder nur unzureichend geschützten FFH-Gebiete mit neuen Schutzgebietsverordnungen zu versehen bzw. Verordnungen von bestehenden Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten zu überarbeiten.

Auf dem Gebiet der Stadt Laatzen war das zuletzt der Fall bei der Neuausweisung des Naturschutzgebiets „Bockmerholz, Gaim“ (NSG-HA 217).

 

Mit vorgenannter Drucksachen-Nr. 2018/235 wurde ebenfalls darüber informiert, dass bereits ein Verfahren eingeleitet wurde, um auch das FFH-Gebiet DE 3624-331 (344) „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“ mit einer neuen Schutzgebietsverordnung zu versehen. Der Entwurf dieser geplanten Naturschutzgebietsverordnung lag bis einschließlich 15.09.2019 im Foyer des Rathauses der Stadt Laatzen öffentlich aus mit dem Hinweis, dass bis zu diesem Zeitpunkt Bedenken und Anregungen sowohl bei der Stadt Laatzen als auch direkt bei der Region Hannover vorgebracht werden konnten.

 

Die Stellungnahme der Stadt Laatzen wurde am 19.08.2019 mit folgendem Inhalt an die Region Hannover versandt:

 

Naturschutzgebiet „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“ (NSG-HA 239)

Stellungnahme im Beteilligungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

vielen Dank für die Beteiligung im o.g. Neuausweisungsverfahren.

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen wie bereits bei der frühzeitigen Beteiligung grundsätzlich keine Bedenken.

Da für das Gebiet zukünftig allerdings strengere Reglementierungen vorgenommen werden, die die unterschiedlichen Nutzungen beeinträchtigen, bestehen Hinweise und Bedenken, die teilweise auch bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebracht worden sind.

 

Zum einen stellen die Regelungen zur Freistellung der Fischerei Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Infolge des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens sind zwar bereits einige diesbezügliche Änderungen im Verordnungsentwurf vorgenommen worden, diese erscheinen allerdings als nicht ausreichend und unvollständig.

Auf Laatzener Stadtgebiet befinden sich noch Angelgewässer, die auch in dem neuen Verordnungsentwurf nicht als solche dargestellt sind und an denen demzufolge zukünftig die Fischerei nicht mehr ausgeübt werden dürfte. Insbesondere zu nennen sind das nördlich der B443 gelegene Eigentumsgewässer der Üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG (Betriebssport-Gruppe), der südlich der B443 gelegene Zuckerteich als Eigentumsgewässer der Angelfreunde Zucker Rethen e.V. sowie der sich südwestlich daran anschließende Bergmannteich als Eigentumsgewässer des Fischereivereins Laatzen e.V.. Nach Kenntnis der Stadt Laatzen werden diese Gewässer alle aktiv beangelt und müssen insofern ebenfalls als Angelgewässer dargestellt werden. Sofern noch nicht geschehen, wird um eine aktive Beteiligung der genannten Vereine bzw. Eigentümer gebeten.

Südlich vom Hegerschen Teich befinden sich außerdem noch zwei private Gewässer. Der Stadt Laatzen ist nicht bekannt, ob dort überhaupt private Fischereirechte genutzt werden, aber bevor durch die Schutzgebietsverordnung ein Verbotstatbestand festgeschrieben wird, sollten auch diese Eigentümer aktiv beteiligt werden.

Auch außerhalb des Stadtgebiets Laatzens befindet sich noch mindestens ein Angelgewässer westlich des Koldinger Teichs, das nach hiesiger Kenntnis sowohl vom Fischereiverein Laatzen als auch vom Fischereiverein Hannover beangelt wird. Auch hier bitte ich um Beteiligung der Vereine und ggf. der Stadt Pattensen.

 

Verbunden mit der erlaubten Fischereiausübung am Langen Teich neben dem Wiesendachhaus sowie den noch zu erlaubenden Fischereiausübungen am Zuckerteich, am Üstrateich und am Bergmannteich ergibt sich die Notwendigkeit der Anfahrt zu den jeweiligen Gewässern mit PKWs. Diese ist zwar dem Grunde nach durch den Freistellungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) für Eigentümer und Nutzungsberechtigte geregelt. Dennoch wird vorgeschlagen für diesen Personenkreis das Betretungs- und Befahrungsrecht unmittelbar für die erlaubte Ausübung der Fischerei zu regeln. An dieser Stelle könnten z.B. auch bestimmte Anfahrtswege vorgegeben werden. Das Gleiche gilt für die erlaubte Ausübung der Fischerei am Koldinger Teich sowie am Kroll´schen Teich.

 

Der Freistellungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 10 gestattet das Befahren der Leine mit Paddelbooten oder Kanus nach Ende der Brut- und Setzzeit ohne Anlanden, wobei Ein- und Ausstieg dabei ausschließlich vom Ostufer zu erfolgen haben.

Diese Formulierung erscheint missverständlich, da Ein- und Ausstieg ohne Anlanden nicht möglich ist. Es wird vorgeschlagen, die bekannten Steganlagen darzustellen und ein Anlanden ausschließlich an diesen zu gestatten.

Für den Bereich der Stadt Laatzen wären das die Bootsanlegestellen an der Ohestraße, südlich der Talstraßenbrücke sowie am Boots-Club-Laatzen e.V..

 

Durch die vorgeschlagene Umformulierung würde auch das nächste Problem gelöst werden. Der Bootsanleger am Gelände des Boots-Club-Laatzen e.V. befindet sich nämlich nördlich der Talstraßenbrücke am Westufer der Leine und dürfte nach der momentanen Entwurfsfassung zukünftig gar nicht mehr benutzt werden. Diese Folge muss vermieden werden.

Die Stadt Laatzen hat als Eigentümerin des Grundstücks ein großes Interesse daran, dass der Betrieb des Boots-Clubs-Laatzen e.V. so uneingeschränkt wie möglich weitergeführt werden kann. Es wird daher darum gebeten, das Grundstück des Boots-Clubs-Laatzen e.V. genau wie bereits das Gelände des Wiesendachhauses, die Kleingartenanlage im Bereich Schaar an der Brücke Heinrich-Spoerl-Straße in der Verlängerung des Peterskamps sowie das Gelände des Wasserwerks am Reinekamp aus dem Naturschutzgebiet herauszunehmen. Mindestens muss aber eine Regelung aufgenommen werden, wonach der am Gelände des Boots-Club Laatzen e.V. vorhandene Bootsanleger auch weiterhin benutzt werden darf.

 

Darüber hinaus erscheint der Ihnen ebenfalls mit Schreiben der drei Kanuvereine vom 17.07.2019 vorliegende Vorschlag einer Unterscheidung zwischen gewerblichen Verleihern sowie privaten Nutzern gegenüber den DKV-organisierten Kanuvereinen sehr nachvollziehbar. Zugunsten der letztgenannten Vereine wird darum gebeten, diese Argumentation mit den Schutzzwecken abzuwägen und zu prüfen, ob die Vereine aufgrund der dort vorhandenen Sachkunde die Leine wie vorgeschlagen bereits früher und nicht erst nach Ende der Brut- und Setzzeit mit Kanus befahren dürfen.

 

Seit der frühzeitigen Beteiligung der Stadt Laatzen wurden bereits Änderungen im Verordnungsentwurf bzgl. der Wegeunterhaltung vorgenommen. In Abstimmung mit der Region Hannover – Team Regionale Naherholung – wird darüber hinaus darum gebeten, unter § 5 Abs. 2 Nr. 4 eine Textergänzung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von hochwassergefährdeten Wegeabschnitten des die Leine begleitenden Hauptweges in Laatzen vorzunehmen. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

§ 5 Freistellungen

 

(2) Freigestellt sind:

 

4. b) die Änderung von hochwassergefährdeten Wegeabschnitten des die Leine begleitenden Hauptweges zwischen Hannover und Ruthe in hochwassergesicherten Ausbauzustand in 2,5 m Breite als Betonpflasterdecke mit seitlicher Tiefbordeinfassung.

 

Bei der Begründung wird sich der Begründung des Teams Regionale Naherholung der Region Hannover angeschlossen.

 

 

Darüber hinaus bestehen noch folgende Hinweise:

 

Die Belange im Rahmen des Flächennutzungsplanes der Stadt Laatzen wurden geprüft. Im Bereich des Wiesendachhauses sind eine Grünfläche und eine Verkehrsfläche für die Parkplätze dargestellt. Außerdem ist das Wasserwerk dargestellt. Die B443 ist als Verkehrsfläche dargestellt. Diese Nutzungen müssen durch Ausnahmeformulierungen in der Verordnung in Ihrem jetzigen und zukünftigen Bestand gesichert werden. Der Landschaftsplan wurde ebenfalls geprüft und steht nicht im Widerspruch zur geplanten Schutzgebietsverordnung.

 

Die Erholungsfunktion der Leine im siedlungsnahen Bereich sollte erhalten werden: Bisher nicht zustimmungspflichtig ist der Volkslauf „Leinelauf“, der außerhalb des Gebietes startet und endet und gerade durch die hohe Qualität des Naturraums Leineaue bei den Läufern beliebt ist. Die Organisation dieser Veranstaltung, die bisher von der Stadt Laatzen übernommen wird, aber zukünftig auch von einem Verein mit ehrenamtlichen Akteuren organisiert werden könnte, sollte durch eine Zustimmungspflicht der UNB nicht unnötig erschwert werden. Wünschenswert wäre daher folgende generelle Freistellung:

 

§ 5 Freistellungen

 

(2) Freigestellt sind:

 

3. Die Durchführung von Laufveranstaltungen mit nicht mehr als 1.000 Teilnehmenden, sofern Start und Ziel außerhalb des Gebietes liegen und nur öffentliche oder private Wege (mit Zustimmung der Eigentümer) genutzt werden.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass wasserbezogene Nutzungen wie das „Leineschwimmen“ oder die Befahrbarkeit durch Kanus bisher möglich sind und entsprechende Ausnahmeformulierungen in der Verordnung aufgenommen werden sollten, um diese Nutzungen weiterhin in einem geordneten Rahmen durchführen zu können.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Axel Grüning