Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Menschen, Flüchtlinge
sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Stadt Laatzen
Vorlage
2019/137/2
Aktenzeichen
50 TMK
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 18.06.2019 hat sich der Ausschuss für Gesellschaft, Soziales, Kultur und Sport mit zwei Anträgen befasst.

 

In der Sitzung wurde mündlich der Antrag gestellt, folgenden Satz in die Gebührensatzung aufzunehmen:

 

„Wird im Einzelfall dargelegt, dass vom erzielten eigenen Einkommen nach Abzug der Unterbringungskosten ein Betrag von weniger als 150 € verbleibt, sind die geforderten Unterbringungskosten entsprechend zu verringern (Sozialkomponente).“

 

Daraus wurde ein Prüfauftrag formuliert, zu dem wie folgt Stellung genommen wird:

 

Grundsätzlich wird, um den tatsächlichen Bedarf einer Person konkret zu ermitteln, immer der gesamte Bedarf aus Regelsatz, Kosten der Unterkunft und ggf. Mehrbedarfe berücksichtigt und diesem dann das Einkommen und Vermögen gegenübergestellt.

 

Um dies rechtmäßig und gerecht für alle Betroffenen gleichermaßen sicherstellen zu können, hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) und Zwei (SGB II) und im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Regelungen erlassen, die genau dieses verbindlich für alle Betroffenen regeln.

 

Personen, welche die Kosten für Ihren Lebensunterhalt (maßgeblicher Regelsatz) und die Kosten der Unterkunft nicht aus Ihrem Einkommen (und/oder Vermögen) sicherstellen können, haben einen Leistungsanspruch nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG (je nach Zuständigkeit). Die Anrechnung von Erwerbseinkommen erfolgt dabei immer unter Berücksichtigung von Einkommensfreigrenzen, die je nach Anspruchsgrundlage SGB II, SGB  XII oder AsylbLG unterschiedlich sind. Jemand, der Erwerbseinkommen hat, muss nie sein volles Einkommen einsetzen, sondern hat immer einen Freibetrag zur Verfügung.

 

Hat jemand genau so viel Erwerbseinkommen, wie Regelsatz und Kosten der Unterkunft zusammen ergeben, dann hat er aufgrund der Freibetragsregelungen bereits immer einen ergänzenden Hilfeanspruch, der im Grunde genommen der beantragten „Sozialkomponente“ entspricht.

 

Die vorgeschlagene Regelung ist zudem auch wenig praktikabel und würde einen ausgesprochen hohen zusätzlichen Verwaltungs‑ und Personalaufwand erfordern, da bei unregelmäßigem Erwerbseinkommen monatlich Nachweise erbracht werden müssten sowie Bescheide aufgehoben und geändert werden müssten. Auch die Leistungsbehörden (wie Jobcenter und Sozialamt) hätten keine verlässliche Berechnungsgrundlage mehr, weil die Einweisungsbescheide immer in Nachhinein geändert werden würden. Das hätte wiederrum Neuberechnungen der Leistungsansprüche und somit Rückforderungen, Nachzahlungen und Aufrechnungen zur Folge.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine zusätzliche soziale Komponente nicht erforderlich, da durch die bestehenden Regelungen in den Sozialgesetzbüchern soziale Komponenten bereits berücksichtigt sind, die für alle Betroffenen gleichermaßen Anwendung finden.

 

Des Weiteren hat sich der Ausschuss für Gesellschaft, Soziales, Kultur und Sport am 18.06.2019 mit dem Antrag 2019/137/1 befasst. Dieser selbst wurde zurückgenommen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, einen ergänzenden Zusatz in die Satzung aufzunehmen.

 

Die Gebührensatzung wird daher in § 5 um einen Absatz (5) ergänzt, in dem festgeschrieben wird, dass dem Gebührenschuldner auf Antrag eine Stundung oder der ganz oder teilweise Erlass der Benutzungsgebühren nach den geltenden Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. V. m. der geltenden Abgabenordnung (AO) gewährt werden kann.

 

Dieser Absatz hat rein deklaratorische Funktion, da die Vorschriften des NKAG und der AO gesetzliche Vorgaben sind, welche bereits gelten und auch in laufenden Verfahren regelmäßig Anwendung finden.

 

Als weitere Ergänzung zu der Vorlage 2019/137 wurden auch die Gebühren für die Unterbringung in Wohnungen in der Zwischenzeit neu berechnet. Nach der neuen Kalkulation müssten die Gebühren pro qm von derzeit 13,53 € auf 14,39 € steigen. Da die Veränderung deutlich unter 10 % liegt, wird empfohlen, auf die Anpassung dieser Gebühren zum jetzigen Zeitpunkt zu verzichten.

 

Es ergibt sich daraus die geänderte und in der Anlage beigefügte 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Menschen, Flüchtlinge sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Stadt Laatzen

 

Im Auftrag

 

 

 

Stefan Zeilinger

 

Anlage

Beschlussvorschlag:

 

Der als Anlage zur DrucksachenNr.: 2019/137/2 vorgelegte Entwurf der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Menschen, Flüchtlinge sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Stadt Laatzen“ in der vom Rat am 15.03.2018 beschlossenen Fassung, wird als Satzung beschlossen.