- Änderungsantrag der CDU-FDP-Gruppe im Rat
- Stellungnahme der Verwaltung
Zu den
beantragten Änderungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
§ 2 -
Widmung und Nutzungszeiten:
Die
Entwidmung einer öffentlichen Straße oder eines Weges wird auch als Einziehung
bezeichnet. Sie ist ein Rechtsakt in Form der Allgemeinverfügung. Die
Entwidmung einer Straße oder eines Weges ist nicht ohne weiteres möglich. Nach
§ 8 Abs. 1 Niedersächsisches Straßengesetz ist die Einziehung nur zulässig,
wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des
öffentlichen Wohls dies erfordern. Ob dies der Fall ist muss die Verwaltung vor
Erlass der Allgemeinverfügung prüfen. Als überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohls sind in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
nur straßenbezogene - also verkehrliche und verkehrsplanerische bzw.
städtebauliche - Belange (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.12.2015 – OVG
LUENEBURG Aktenzeichen 7 ME 53/13) anerkannt. Vor diesem Hintergrund wird die
Verwaltung prüfen, ob eine (Teil-) Einziehung der entsprechenden Wege rechtlich
zulässig ist.
§ 5 -
Nutzungsregeln auf dem Schulgelände:
1) Abs. 3
Nr. 1
Der Verkauf von
Drogen ist eine Straftat und bereits u.a. nach § 29 Betäubungsmittelgesetz
unter Strafe gestellt. Daher wurde darauf verzichtet, diesen Tatbestand in die
Satzung mit aufzunehmen.
2) Abs. 3
Nr. 8
Das Abspielen
lauter Musik ist gemäß § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
eine Ordnungswidrigkeit, so dass eine Ahndung nach dieser spezielleren
Vorschrift erfolgen kann. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 117 Abs. 2 OWiG
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
3) Abs. 4
Mit Beschluss vom 19.12.2013 hat der Rat die Verordnung
über das Halten von Hunden in der Stadt Laatzen (HundeVO) beschlossen. Diese
befindet sich zurzeit in Überarbeitung. Es ist beabsichtigt, eine Regelung zur
Beseitigung von Hundekot aufzunehmen. Aus diesem Grund wurde auf eine Aufnahme
in die Schulhofsatzung verzichtet. Denn doppelte – und noch dazu wortgleiche –
Regelungen in Satzungen sollten vermieden werden, weil anderenfalls bei einer
Satzungsänderung auch stets die andere Satzung geändert werden müsste.
Erläuterung
zu § 3:
In § 3
wird der Begriff „befugte Personen“ nicht gebraucht. Vielmehr findet sich in §
2 Abs. 3 folgende Formulierung: Das Betreten und die Benutzung der
Sportgelände der Albert-Einstein-Schule und des Erich Kästner-Schulzentrums
sind nur durch befugte Personen oder im Rahmen des Schul- und des von
der Stadt Laatzen genehmigten Vereinsbetriebs gestattet.
„Befugte
Personen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der – in Abgrenzung zu den
„unbefugten Personen“ – alle diejenigen erfasst, die sich zulässigerweise auf
dem Sportgelände aufhalten dürfen wie z. B. Lehrerinnen und Lehrer oder
Schülerinnen und Schüler.
Unter
städtische Beschäftigte sind grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Stadt Laatzen zu verstehen. Im Zweifelsfall sollen diese
ebenfalls berechtigt sein, das Hausrecht auszuüben. Eine Beschränkung nur auf
die Hausmeister oder auf bestimmte Personen würde den Personenkreis zu sehr
einengen.
In
Vertretung
Melanie
Reimer