Betreff
Schulhofsatzung
- Änderungsantrag der CDU-FDP-Gruppe im Rat
- Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
2019/125/2
Art
Mitteilung
Referenzvorlage

Zu den beantragten Änderungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

§ 2 - Widmung und Nutzungszeiten:

 

Die Entwidmung einer öffentlichen Straße oder eines Weges wird auch als Einziehung bezeichnet. Sie ist ein Rechtsakt in Form der Allgemeinverfügung. Die Entwidmung einer Straße oder eines Weges ist nicht ohne weiteres möglich. Nach § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Straßengesetz ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls dies erfordern. Ob dies der Fall ist muss die Verwaltung vor Erlass der Allgemeinverfügung prüfen. Als überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls sind in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nur straßenbezogene - also verkehrliche und verkehrsplanerische bzw. städtebauliche - Belange (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.12.2015 – OVG LUENEBURG Aktenzeichen 7 ME 53/13) anerkannt. Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung prüfen, ob eine (Teil-) Einziehung der entsprechenden Wege rechtlich zulässig ist.

 

§ 5 - Nutzungsregeln auf dem Schulgelände:

 

1)    Abs. 3 Nr. 1

Der Verkauf von Drogen ist eine Straftat und bereits u.a. nach § 29 Betäubungsmittelgesetz unter Strafe gestellt. Daher wurde darauf verzichtet, diesen Tatbestand in die Satzung mit aufzunehmen.

 

2)    Abs. 3 Nr. 8

Das Abspielen lauter Musik ist gemäß § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Ordnungswidrigkeit, so dass eine Ahndung nach dieser spezielleren Vorschrift erfolgen kann. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 117 Abs. 2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

3)    Abs. 4

Mit Beschluss vom 19.12.2013 hat der Rat die Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Laatzen (HundeVO) beschlossen. Diese befindet sich zurzeit in Überarbeitung. Es ist beabsichtigt, eine Regelung zur Beseitigung von Hundekot aufzunehmen. Aus diesem Grund wurde auf eine Aufnahme in die Schulhofsatzung verzichtet. Denn doppelte – und noch dazu wortgleiche – Regelungen in Satzungen sollten vermieden werden, weil anderenfalls bei einer Satzungsänderung auch stets die andere Satzung geändert werden müsste.

 

Erläuterung zu § 3:

 

In § 3 wird der Begriff „befugte Personen“ nicht gebraucht. Vielmehr findet sich in § 2 Abs. 3 folgende Formulierung:  Das Betreten und die Benutzung der Sportgelände der Albert-Einstein-Schule und des Erich Kästner-Schulzentrums sind nur durch befugte Personen oder im Rahmen des Schul- und des von der Stadt Laatzen genehmigten Vereinsbetriebs gestattet.

 

„Befugte Personen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der – in Abgrenzung zu den „unbefugten Personen“ – alle diejenigen erfasst, die sich zulässigerweise auf dem Sportgelände aufhalten dürfen wie z. B. Lehrerinnen und Lehrer oder Schülerinnen und Schüler.

 

Unter städtische Beschäftigte sind grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Laatzen zu verstehen. Im Zweifelsfall sollen diese ebenfalls berechtigt sein, das Hausrecht auszuüben. Eine Beschränkung nur auf die Hausmeister oder auf bestimmte Personen würde den Personenkreis zu sehr einengen.

 

In Vertretung

 

 

 

Melanie Reimer