Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Laatzen vom 02.03.2017
Sachverhalt:
Änderung der Friedhofsgebührensatzung:
Von der Stadt Laatzen werden für die städtischen Friedhöfe Benutzungsgebühren für eine Inanspruchnahme von Leistungen erhoben (§ 1 der Laatzener Friedhofsgebührensatzung von 1975 i. V. m. § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)).
Im Jahr 2017 wurde die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Laatzen neu gefasst und durch den Rat beschlossen.
Beim Bestattungswesen handelt es sich um einen sog. Gebührenhaushalt. Die Kosten für diesen Bereich sind regelmäßig neu zu kalkulieren (§ 5 Abs. 1, S. 2, Abs. 2, S. 2 NKAG).
Als Ausgangslage für die Gebührenbedarfsberechnung im Bestattungswesen ergibt sich aus den Vorjahren folgende Situation:
Jahr |
Gesamtkosten in € |
Gesamterlöse in € |
Gesamtergebnis in € |
Kostendeckungsgrad in % |
2013 |
767.289,64 |
763.977,89 |
-3.311,75 |
99,57 % |
2014 |
820.400,57 |
701.271,94 |
-119.128,63 |
85,48 % |
2015 |
730.339,04 |
790.360,82 |
60.021,78 |
108,22 % |
2016 |
744.412,42 |
765.557,28 |
21.144,86 |
102,84 % |
2017 |
747.566,98 |
731.250,25 |
-16.316,73 |
97,82 % |
Gesamtsumme |
3.810.008,65 |
3.752.418,18 |
- 57.590,47 |
98,49 % |
Der Neukalkulation liegen die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung der Jahre 2016 und 2017 zugrunde. Aus den Betriebskosten wurde ein Durchschnittswert gebildet. Das Jahr 2018 wird voraussichtlich nach Umlage aller Kosten im Rahmen der KLR zu einem Minusergebnis führen. Dieses war bei der letzten Kalkulation so auch ausdrücklich gewollt und erforderlich, da Überschüsse gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG in den folgenden 3 Jahren wieder auszugleichen sind. Um dem grundsätzlichen Trend einer geringeren Gebühreneinnahme und damit einer Kostenunterdeckung entgegenzuwirken und den Gebührenhaushalt auszugleichen, werden die Gebühren wieder ansteigen müssen.
Die Kostensteigerungen bis zum Jahr 2021 wurden mit dem jeweils passenden Index berücksichtigt. Bei den Fallzahlen wurde mit den Durchschnittszahlen der Jahre 2016 bis 2018 gearbeitet, um Durchschnittszahlen zu ermitteln und auch Tendenzen zu erkennen und zu berücksichtigen.
Die Gebührenbedarfsberechnung für die Jahre 2019 bis 2020 wurde mit Äquivalenzziffern nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bewertet und berechnet (§ 5 Abs. 3, Satz 2 NKAG). Es wurden bei den Nutzungsgebühren bei Wahlgrabstätten der Faktor Wahlrecht und bei allen Grabstätten die Faktoren nutzbare Grabfläche und Pflegepflicht der Stadt Laatzen berücksichtigt. 20% der Gesamtkosten wurden vorab als fixe Kosten auf alle Bestattungsarten gleich verteilt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die allen Friedhofsbesuchern zur Verfügung stehenden Wege, Plätze, Gebäude auch grundsätzlich gleich genutzt werden könnten und zwar unabhängig von der gewählten Bestattungsart. Bei den Gebühren für den Grabaushub wurde der Faktor Zeit zu Grunde gelegt und bei der Kapellennutzung die Anzahl der Sitzgelegenheiten. Die alten und neuen Gebühren werden einander gemäß Anlage 2 gegenübergestellt. Die Änderung der Gebührensatzung wird nicht in einer Synopse dargestellt, da die Änderungen sich lediglich auf eine geschlechterneutrale Bezeichnung und minimale redaktionelle Änderungen beschränken.
Im Auftrage
Grüning
Anlagen:
Anlage 1: |
Neue Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Laatzen |
Anlage 2: Anlage 3: |
Gegenüberstellung Gebühren 2017 und 2019 Deckblatt Anlagen Friedhofsgebührenkalkulation Anlagen Friedhofsgebührenkalkulation nicht nummeriert |