Betreff
Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2015
Schlussbericht des Teams Rechnungsprüfung vom 07.03.2019
Vorlage
2019/128
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Team Rechnungsprüfung hat den Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2015 geprüft und hierüber den Schlussbericht erstellt. In dem abschließenden Prüfungs-vermerk des Schlussberichtes (Seite 21, Ziffer 6) führt das Team Rechnungsprüfung aus, das die im Bericht enthaltenden Feststellungen und Hinweise zu keinen relevanten Einwendungen gegen den Gesamtabschluss führen und gegen eine Entlastung des Bürgermeisters keine Bedenken bestehen.

 

Eine Stellungnahme des Bürgermeisters zum Gesamtabschluss 2015 ist nicht erforderlich.

 

Die Beratung und Beschlussfassung über den Gesamtabschluss ist von der Entlas-tung des Bürgermeisters zu trennen. Es müssen zwei Beschlüsse herbeigeführt werden, über die separat abzustimmen ist.

 

 

Nach der Prüfung des Gesamtabschlusses 2015 durch das Team Rechnungsprüfung hat der Rat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1 NKomVG über den Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2015 zu beschließen.

 

Nach Vorlage des Schlussberichtes über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2015 ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1 NKomVG über die Entlastung des Bürgermeisters durch den Rat zu entscheiden.

 

Nach dem Schlussbericht des Teams Rechnungsprüfung bestehen gegen die Erteilung der Entlastung für den Gesamtabschluss 2015 keine Bedenken. Es wird auf die Schlussbemerkungen im Schlussbericht auf der Seite 21, Ziffer 6 verwiesen.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

 

Stefan Zeilinger

 

 

 

 

Anlage

 

Beschlussvorschlag:

 

I.

Beschluss über den Jahresabschluss

 

 

Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1 Nieder-   sächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) den Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2015, wie er sich aus der Anlage zum Schlussbericht

„Gesamtabschluss 2015“ ergibt.

 

 

II.

Entlastung des Bürgermeisters

 

 

Der Rat erteilt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1 NKomVG dem Bürgermeister Entlastung für den Gesamtabschluss des Haushaltsjahres 2015.