Betreff
Unterhaltsvorschuss
- Anfrage von Herrn Michael Prill, stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss für Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten
Vorlage
2019/091
Art
Anfrage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Bürgermeister Köhne,

der/die Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung (UhVorschG oder teilweise auch UVG) ist eine sehr wichtige Leistung für alleinerziehende

Eltern und ihre Kinder in Laatzen. Er hilft den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen können, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. Alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder sind in dieser Lebenssituation besonders zu unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss hat dabei auch armutsreduzierende Wirkung.

Bis Juli 2017 erhielten nur Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, einen Unterhaltsvorschuss. Dieser wurde ursprünglich maximal für 72 Monate ausgezahlt. Durch die im Juli 2017 eingetretene Reform des UhVorschG, kann der UVG nun bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden. Zudem ist die Auszahlung nicht mehr auf 72 Monate beschränkt, sondern unbeschränkt bis zum Wegfall der Voraussetzungen für den Anspruch auf UVG Leistungen (meist bis zum vollenden des 18. Lebensjahres).

Laut dem vorliegenden Teilhaushalt 514100 für 2019 werden vorl. die Erträge mit rund 1.238.000 Euro gegenüber den Ausgaben von rund 1.639.900 Euro gestellt. Demnach er gibt sich ein Defizit von rund 401.900 Euro. Gem. §8 (1) UhVorschG werden die Kosten der Mittel zu 40 Prozent vom Bund getragen und zu 60 Prozent von den Ländern getragen. Eine Aufteilung der Kosten von Land und Kommune, ist Ländersache.

Der Bürgermeister der Stadt Laatzen, Herr Köhne, wird gebeten zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

1.  Wie hoch sind die aktuellen Zahlfälle von UVG?

1.1 Wie viele Zahlfälle entfallen alleine auf die Gesetzesänderung vom 01.07.2017?

2.  Entstehet der Verwaltung durch die o. g. Reform ein erheblicher Mehraufwand?

2.2 Sofern ein Mehraufwand entsteht, welche Kosten entfallen dabei auf die Verwaltung für die Bearbeitung der Leistungsfälle (Personalkosten)?

1

2.3 Sofern kein Mehraufwand entsteht, wie wirkt sich der Wegfall der Bezugsdauer von 72 Monate auf die Personalkapazitäten der Verwaltung für die Bearbeitung der Fälle aus?

l  Ich bitte um eine gegenüber Stellung der Kosten (Personalkosten und Leistungserbringung) für die Unterhaltsvorschussleistungen für einen Vergleichszeitraum vom vor dem 01.07.2017 und nachdem 01.07.2017.

3. Wer ist der Kostenträger für den Unterhaltsvorschuss?

3.1 Welche Kosten sind von der Stadt Laatzen selbst aufzubringen?

l  Zudem bitte ich um kurze Darstellung des Abrechnungsverfahrens zwischen Bund und Land, sofern möglich sowie zwischen Land und der Stadt Laatzen.

4.  Welche Maßnahmen werden ergriffen bzw. umgesetzt um die lfd. Zahlfälle von Unterhaltspflichtigen erstattet zu bekommen?

5.  Zu wie viel Prozent werden die veranlagten Unterstützungen der Zahlungsverpflichtungen erstattet (Rückholqoute)

Hannover, der 29.03.2019

gez. Michael Prill

Mitglied im Ausschuss für Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten der Stadt Laatzen