Betreff
Tabakprävention stärken
- Antrag der Gruppe SPD-Grüne-Linke-Faull-Scheibe im Rat
- Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
2019/080/1
Art
Mitteilung
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

1.    Die Stadtverwaltung nimmt diese Idee sehr gern auf und wird von öffentlichen Stellen (z.B. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) zur Verfügung gestelltes Informationsmaterial bestellen und an vorhandenen Plätzen für Flyer und Broschüren in städtischen Gebäuden mit auslegen. Geeignete Angebote von öffentlichen Einrichtungen im Internet können an passender Stelle auf www.laatzen.de verlinkt werden.

2.    Solange die Werbung für Tabakprodukte gesetzlich legitimiert ist, kann die Stadt einzelne Werbende nicht willkürlich ausschließen. Selbstverständlich hält sich der städtische Werbepartner an die freiwillige Selbstverpflichtung, in der „Bannmeile“ um Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht für Zigaretten zu werben. Aktuell gibt es auf Bundesebene neue Bestrebungen der Regierungskoalition, die bereits bestehenden Beschränkungen, auch aus Gründen des Jugendschutzes, auf Außenwerbung auszuweiten.

Dafür soll die Tabakrahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisation WHO, der Deutschland 2005 beigetreten ist, umgesetzt werden. Laut der Konvention dürfen Tabakprodukte allerdings auch dann noch eingeschränkt beworben werden. Es geht also nicht um ein Pauschalverbot.

 

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass das vom Rat beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept u.a. die Erhöhung der Einnahmen auf den von der Stadt zur Verfügung gestellten Werbeflächen beinhaltet. Vor dem Hintergrund mutmaßlich sinkender Einnahmen im Falle eines freiwilligen Ausschlusses der Tabakwerbung auf diesen Flächen wäre eine Modifizierung des Ratsbeschlusses in diesem Punkt erforderlich.

 

3.    Die Stadt Laatzen hat zurzeit keinen umfassenden Überblick über Anzahl und Standorte von Zigarettenautomaten im Stadtgebiet Laatzen. Es gibt keine Pachtverträge für die Nutzung fiskalischer Grundstücke der Stadt und keine Sondernutzungserlaubnisse für die Nutzung von öffentlichen Flächen. Es wird daher zurzeit davon ausgegangen, dass keine Zigarettenautomaten auf öffentlichen Straßen oder Flächen aufgestellt sind. Die schon teilweise erfolgte Überprüfung bekannter Standorte hat dies bestätigt. Die derzeit bekannten Automaten (aufgestellt auf privaten Flächen) können allerdings von öffentlichen Flächen aus bedient werden. Eine genaue Ermittlung der Standorte und der jeweiligen Rechtslage erfordert Zeit. Hierbei gilt, dass die Stadt das Aufstellen von Zigarettenautomaten im Stadtgebiet nicht grundsätzlich ausschließen darf, ähnlich wie es bei Altkleidercontainern der Fall ist. Ob und inwieweit bei der bestehenden Gesetzeslage Reglementierungen zulässig wären, kann nur das Ergebnis einer umfassenden rechtlichen Prüfung sein. Es müsste ein Konzept für Zigarettenautomaten aufgestellt werden, in dem positive und negative Kriterien gegenübergestellt werden müssten, um daraus gewünschte und unerwünschte Standorte zu ermitteln. Dies ist mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

 

Axel Grüning