Betreff
Laatzener Bildungsstiftung
- Jahresbericht 2016 und 2017 -
Vorlage
2019/023
Aktenzeichen
52 Sw
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 wurden entsprechend der gesetzlichen Regelungen zwei separate Jahresabschlüsse für die Laatzener Bildungsstiftung erstellt und aufgrund der geringen Geschäftstätigkeit in einem Rechenschaftsbericht zusammengefasst. Ab dem Haushaltsjahr 2018 strebt die Stiftung wieder die fristgerechte Aufstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse und deren Erläuterung in jahresbezogenen Rechenschaftsberichten an.

 

Das Team Rechnungsprüfung hat die Jahresabschlüsse für 2016 und 2017 und den Rechenschaftsbericht geprüft und für jedes Geschäftsjahr einen eigenen Schlussbericht erstellt. In dem abschließenden Prüfungsvermerk der Schlussberichte führt das Team Rechnungsprüfung aus, dass die im Bericht enthaltenen Feststellungen und Hinweise zu keinen relevanten Einwendungen gegen die Jahresabschlüsse führen und gegen die Entlastung des Bürgermeisters keine Bedenken bestehen.

 

Eine Stellungnahme des Bürgermeisters zum Schlussbericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse und des Rechenschaftsberichts der Laatzener Bildungsstiftung für die Jahre 2016 und 2017 ist nicht erforderlich.

 

Die Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist von der Entlastung des Bürgermeisters zu trennen. Es müssen vier Beschlüsse herbeigeführt werden, über die separat abzustimmen ist.

 

Nach der Prüfung des Jahresabschlusses und Rechenschaftsberichts 2016 durch das Team Rechnungsprüfung hat der Rat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 NKomVG über den Jahresabschluss der Laatzener Bildungsstiftung zu beschließen.

 

Nach Vorlage des Schlussberichts über die Prüfung des Jahresabschlusses und Rechenschaftsberichts der Laatzener Bildungsstiftung für das Jahr 2016 ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 NKomVG über die Entlastung des Bürgermeisters durch den Rat zu entscheiden.

 

Nach der Prüfung des Jahresabschlusses und Rechenschaftsberichts 2017 durch das Team Rechnungsprüfung hat der Rat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 NKomVG über den Jahresabschluss der Laatzener Bildungsstiftung zu beschließen.

 

Nach Vorlage des Schlussberichts über die Prüfung des Jahresabschlusses und Rechenschaftsberichts der Laatzener Bildungsstiftung für das Jahr 2017 ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und §129 Abs. 1 NKomVG über die Entlastung des Bürgermeisters durch den Rat zu entscheiden.

 

 

 

 

Jürgen Köhne

 

Anlagen

Rechenschaftsbericht 2016 und 2017

Schlussberichte des Rechnungsprüfungsamts

 

Beschlussvorschlag:

 

I.

Beschluss über den Jahresabschluss 2016 der Laatzener Bildungsstiftung

 

 

Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) den Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2016.

 

 

II.

Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2016

 

 

Der Rat erteilt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 NKomVG dem Bürgermeister Entlastung für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2016.

 

 

III.

Beschluss über den Jahresabschluss 2017 der Laatzener Bildungsstiftung

 

 

Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) den Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2017.

 

 

IV.

Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2017

 

 

Der Rat erteilt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 NKomVG dem Bürgermeister Entlastung für den Jahres­ab­schluss des Haushaltsjahres 2017.