- Jahresbericht 2016 und 2017 -
Sachverhalt:
Für die Geschäftsjahre
2016 und 2017 wurden entsprechend der gesetzlichen Regelungen zwei separate
Jahresabschlüsse für die Laatzener Bildungsstiftung erstellt und aufgrund der
geringen Geschäftstätigkeit in einem Rechenschaftsbericht zusammengefasst. Ab dem
Haushaltsjahr 2018 strebt die Stiftung wieder die fristgerechte Aufstellung der
jeweiligen Jahresabschlüsse und deren Erläuterung in jahresbezogenen
Rechenschaftsberichten an.
Das Team Rechnungsprüfung hat die Jahresabschlüsse für 2016 und 2017 und den Rechenschaftsbericht geprüft und für jedes Geschäftsjahr einen eigenen Schlussbericht erstellt. In dem abschließenden Prüfungsvermerk der Schlussberichte führt das Team Rechnungsprüfung aus, dass die im Bericht enthaltenen Feststellungen und Hinweise zu keinen relevanten Einwendungen gegen die Jahresabschlüsse führen und gegen die Entlastung des Bürgermeisters keine Bedenken bestehen.
Eine Stellungnahme des Bürgermeisters zum Schlussbericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse und des Rechenschaftsberichts der Laatzener Bildungsstiftung für die Jahre 2016 und 2017 ist nicht erforderlich.
Die Beratung und
Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist von der Entlastung des
Bürgermeisters zu trennen. Es müssen vier Beschlüsse herbeigeführt werden, über
die separat abzustimmen ist.
Nach der Prüfung des Jahresabschlusses und Rechenschaftsberichts 2016 durch das Team Rechnungsprüfung hat der Rat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 NKomVG über den Jahresabschluss der Laatzener Bildungsstiftung zu beschließen.
Nach Vorlage des Schlussberichts über die Prüfung des Jahresabschlusses und Rechenschaftsberichts der Laatzener Bildungsstiftung für das Jahr 2016 ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 NKomVG über die Entlastung des Bürgermeisters durch den Rat zu entscheiden.
Nach der Prüfung des Jahresabschlusses und Rechenschaftsberichts 2017 durch das Team Rechnungsprüfung hat der Rat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 NKomVG über den Jahresabschluss der Laatzener Bildungsstiftung zu beschließen.
Nach Vorlage des Schlussberichts über die Prüfung des Jahresabschlusses und Rechenschaftsberichts der Laatzener Bildungsstiftung für das Jahr 2017 ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und §129 Abs. 1 NKomVG über die Entlastung des Bürgermeisters durch den Rat zu entscheiden.
Jürgen Köhne
Anlagen
Rechenschaftsbericht 2016 und 2017
Schlussberichte des Rechnungsprüfungsamts
Beschlussvorschlag:
I. |
Beschluss über
den Jahresabschluss 2016 der Laatzener Bildungsstiftung |
|
|
||
|
Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) den Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2016. |
|
|
||
II. |
Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2016 |
|
|
||
|
Der Rat erteilt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 NKomVG dem Bürgermeister Entlastung für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2016. |
|
|
||
III. |
Beschluss über den Jahresabschluss 2017 der Laatzener Bildungsstiftung |
|
|
||
|
Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) den Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2017. |
|
|
||
IV. |
Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2017 |
|
|
||
|
Der Rat erteilt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 131 Abs. 1, § 130 Abs. 4 S. 2 und § 129 Abs. 1 NKomVG dem Bürgermeister Entlastung für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2017. |
|