Betreff
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019
- Einführung einer Tourismusabgabe
- Antrag der GFW Laatzen
- Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
2018/240/39
Art
Mitteilung
Referenzvorlage

Die von den Kommunen wahrgenommenen Aufgaben der kommunalen Tourismusförderung,  d. h. der Schaffung von tourismusrelevanten Rahmenbedingungen, stellt grundsätzlich eine sogenannte freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe im eigenen Wirkungskreis dar, zu deren Wahrnehmung die Kommune nicht verpflichtet ist.

 

Die Finanzierung des Tourismus erfolgt im Wesentlichen aus allgemeinen Finanzierungsmitteln der Kommunen, wie z. B. Steuern.

 

Durch die Änderung des § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) ist es seit dem 01.04.2017 auch Kommunen, für welche der Tourismus eine besondere Bedeutung hat, weil sich in der Kommune herausgehobenen Sehenswürdigkeiten wie besondere Sport- und Freizeitangebote befinden und die Kommune den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt  oder mitträgt gestattet, einen Tourismusbeitrag zu erheben. Dieser soll “zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Tourismus sowie für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen“ erhoben werden (so explizit geregelt in § 9 Abs. 1 NKAG). Es muss sich hierbei um Einrichtungen handeln, deren Hauptzweck der Fremdenverkehr ist.

 

Dieser Beitrag bietet die Möglichkeit, bestimmte Aufwendungen in die touristische Infrastruktur und Tourismusförderung auf die Nutznießer des örtlichen Tourismus umzulegen. Nutznießer wären alle selbständig tätigen Personen und Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Es können z. B. auch solche Personen und Unternehmen herangezogen werden, die ohne in der Kommune ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben vorübergehend dort erwerbstätig sind.

 

Der jährlich zu zahlende Tourismusbeitrag wird ermittelt, indem der Netto-Jahresumsatz mit einem sog. Vorteilssatz und Gewinnsatz und den festgelegten Beitragssatz multipliziert wird. Es handelt sich somit nicht um eine Übernachtungsabgabe.

 

Die daraus erzielten Einnahmen dürfen nur zur Deckung für die genannten Leistungen verwendet werden. Sie sind also zweckgebunden und dienen nicht zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben. Anders als bei diesen, ist alljährlich im Rahmen einer sog. Beitragskalkulation in gerichtlich nachprüfbarer Weise Rechenschaft über die zweckentsprechende Verwendung darzulegen. Des Weiteren sind 10 % des Gesamtaufwandes aus nicht zweckgebundene Finanzierungsmittel als Anteil der Allgemeinheit von der Stadt Laatzen selbst zu finanzieren. 

 

Unabhängig davon, dass in Laatzen derzeit keine Tourismusförderung erfolgt,

dürfte es mangels Erfahrungswerten zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu früh sein, eine auf Laatzen zugeschnittene und rechtssichere Satzung zu erlassen. Es ist davon auszugehen, dass neue Tourismusbeitragssatzungen in Niedersachsen beklagt und einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Demnach fehlt es für eine rechtssichere Ausgestaltung an verlässlichen Informationen und einschlägiger Rechtsprechung.

 

Die erforderlichen Vorarbeiten und die Veranlagung an sich, bedeuten für die Verwaltung einen erheblichen Mehraufwand. Allein die Vorarbeiten, welche für die Erhebung eines Tourismusbeitrages anfallen, dürften mindestens ein bis eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen und sind ohne zusätzliches Personal und ggf. externe Unterstützung nicht leistbar.

 

Zu den vorbereitenden Tätigkeiten gehören beispielsweise

 

-       die begründete Festlegung der Einrichtungen, welche als tourismusfördernd anerkannt würden,

-       die Ermittlung des Aufwandes für die Einrichtungen,  die Festlegung des Beitragspflichtigen und ggf. der Gebiete in denen der Tourismusbeitrag erhoben werden soll,

-       die Ermittlung des besonderen wirtschaftlichen Vorteils, mithilfe einer Ermittlung und Vorabbefragung der beitragspflichtigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen.

 

Für die sich anschließende laufende Bearbeitung, Veranlagung und Kalkulation würde ein Personalbedarf entstehen, welcher ebenfalls konkret nicht abzuschätzen ist.

 

Auch den potentiellen Abgabepflichtigen – alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere Vorteile geboten werden – dürfte ein nicht unerheblicher Mehraufwand entstehen.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen daher von einer weitergehenden Prüfung Abstand genommen werden.

 

 

 

 

 

Jürgen Köhne