Betreff
14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Laatzen
(Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)
Vorlage
2018/279
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

1. Ausgangsposition

 

Die Stadt Laatzen betreibt zur Beseitigung des in ihrem Stadtgebiet anfallenden Abwassers jeweils eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung.

 

Die Gebührenkalkulation erfolgt jeweils für einen einjährigen Zeitraum.

 

Die Entwicklung der Gebührensätze in den Jahren 2010 bis 2018 stellt sich wie folgt dar:

 

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

 

Nieder-schlags-wasser

 

0,30

€/m²

0,18 €/m²

0,12 €/m²

0,12 €/m²

0,21 €/m²

0,23 €/m²

0,25 €/m²

0,27 €/m²

0,29 €/m²

 

Schmutz-

wasser

 

1,77 €/m³

1,75 €/m³

1,70 €/m³

1,65 €/m³

1,65 €/m³

1,65 €/m³

1,65 €/m³

1,65 €/m³

1,65 €/m³

 

Zum Zeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnungen für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr lag der Jahresabschluss für das Jahr 2017 noch nicht vor. Daher musste das Ergebnis für das Jahr 2017 ebenso geschätzt werden, wie die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen und Erträge im laufenden Kalkulationszeitraum 2018.

 

 

2. Zentrale Schmutzwasserbeseitigung

 

Die Schmutzwassergebühr wird nach dem modifizierten Frischwassermaßstab bemessen bzw. nach der Abwassermenge in m³, die in die Schmutzwasseranlage gelangt.

 

Die Höhe der Aufwendungen für die Einrichtung „zentrale Schmutzwasserbeseitigung“ wird im Kalkulationszeitraum im Wesentlichen mit rund 45 % durch das Schmutzwasserentgelt an die Stadtentwässerung Hannover und mit rund 20 % durch die kalkulatorischen Kosten Abschreibungen und Verzinsung bestimmt. Der Anteil für Personal- und Sachkostenaufwand sowie für den städtischen Betriebshof beträgt rd. 23 %.

 

Die Stadt Laatzen betreibt keine eigene Kläranlage, sondern leitet das Schmutzwasser zur Behandlung in die Landeshauptstadt Hannover ab. Für die Reinigung des Schmutzwassers zahlt die Stadt Laatzen an die Stadtentwässerung Hannover ein Entgelt. Die Abrechnung durch die Stadtentwässerung Hannover erfolgt zeitversetzt (die Abrechnung für das Jahr 2017 ist im Oktober 2018 eingegangen). Für das laufende Jahr ist ein Abschlag zu zahlen. Die Abschlagshöhe orientiert sich an dem durchschnittlichen Schmutzwasserentgelt der letzten abgerechneten drei Jahre.

Die Aufwendungen für das Schmutzwasserentgelt sind im Jahr 2017 gestiegen. Der Abrechnungsbetrag des Schmutzwasserentgelts 2017 betrug 1.877.856,70 €. Dieser Betrag liegt rd. 255.000 € über dem Abrechnungsbetrag für das Jahr 2016. Die Kostensteigerung wird von der Stadtentwässerung Hannover zum einen mit der erforderlichen Bildung von Rückstellungen für die Altlastenentsorgung im Klärwerk Herrenhausen und zum anderen mit einem gestiegenen Aufwand für die Klärschlammentsorgung begründet. Der Klärschlamm kann nicht mehr in demselben Umfang in der Landwirtschaft verwertet werden wie in der Vergangenheit, sondern muss verbrannt werden. Hinzu kommt, dass die von Laatzen nach Hannover abgeleitete Schmutzwassermenge u. a. aufgrund der vielen Niederschläge und ausgedehnten Hochwasserereignisse im Jahr 2017 um rd. 200.000 m³ höher als im Vorjahr war.

Auch für die Folgejahre ist mindestens für die Klärschlammentsorgung mit einer Kostensteigerung zu rechnen (Sachkonto 4456000).

 

Die kalkulatorischen Kosten werden in der Anlagenrechnung ermittelt. Die Abschreibung erfolgt nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Die Nutzungsdauer bzw. der Abschreibungszeitraum der Anlage- oder Wirtschaftsgüter orientiert sich weitestgehend an der Afa-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Niedersächsischen Innenministeriums. Lediglich für im Inliner-Verfahren renovierte Kanäle wurde von der Tabelle abgewichen und eine Nutzungsdauer von 40 Jahren angesetzt.

 

Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des von der Stadt für die kostenrechnende Einrichtung aufgewendeten Kapitals wurde ab 2019 bis auf weiteres mit 2,6 %  ermittelt. Die Verzinsung erfolgt auf Grundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung aus Nominalwerten. Gem. § 5 Abs. 2 NKAG bleibt bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

 

Die Summe der Maßstabseinheiten (d. h. die voraussichtlich anfallende gebührenpflichtige Menge Schmutzwasser) wird im Kalkulationszeitraum auf 2.050.000 m³ geschätzt, ausgehend von der in den letzten Jahren abgerechneten gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge.

 

Die Stadt Laatzen ist für die schadlose Abwasserbeseitigung in ihrem Stadtgebiet verantwortlich. Hierzu gehört auch, die Instandhaltung und turnusmäßige Kontrolle der Kanäle. Im Jahr 2016 wurde mit Kanalinspektionen in Gleidingen begonnen, die in 2017/2018 fortgesetzt wurden. Die Auswertung der Inspektion für den ersten Abschnitt läuft derzeit. Für erforderliche Reparaturen an den öffentlichen Kanälen in diesem Abschnitt sowie an den Kanälen im übrigen Stadtgebiet wurden in der Gebührenbedarfsberechnung entsprechende Beträge eingeplant. Des Weiteren werden Mittel für weitere Kanalinspektionen vorgesehen (Sachkonto 4212000).

 

Als weiterer größerer Posten in der Gebührenbedarfsberechnung finden bspw. die Stromkosten der Pumpstationen, die Kosten für die Schmutzwasserbehandlung zur Vermeidung von schlechten Gerüchen aus der Kanalisation sowie die Kosten für die Rattenbekämpfung in der Schmutzwasserkanalisation Berücksichtigung (Sachkonto 4271000).

 

Entnahmen aus der Rücklage für die Schmutzwasserbeseitigung wirken sich auch für das Jahr 2019 noch gebührenmindernd aus. Der Rücklagenbestand reicht jedoch nicht mehr aus, um den Gebührensatz auch in 2019 noch konstant zu halten. Dies führt im Kalkulationszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 bei einem Kostendeckungsgrad von 100 % zu einer Gebührenerhöhung um 7 ct pro m³ Schmutzwasser von 1,65 €/m³ auf 1,72 €/m³.

 

Die Gebühr befindet sich auch nach der Erhöhung noch auf einem niedrigen Stand. Vergleichszahlen zum Gebührenniveau für das kommende Jahr 2019 liegen noch nicht vor, in der Anlage 4 liegt dieser Vorlage ein Gebührenvergleich der Kommunen im Klärwerksverbund Hannover für das laufende Jahr 2018 bei.

 

Aus dem Gebührensatz für Schmutzwasser leitet sich auch der Gebührensatz für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser in die Schmutzwasserkanalisation (z. B. auf Tankstellen usw.) ab. Dieser erhöht sich im Kalkulationszeitraum 2019 von 0,99 €/m² auf 1,03 €/m².

 

3. Zentrale Niederschlagswasserbeseitigung

 

Die Niederschlagswassergebühr wird nach der bebauten/befestigten („versiegelten“) Grundstücksfläche in m² bemessen.

 

Die Höhe der Aufwendungen für die Einrichtung „Niederschlagswasserbeseitigung“ wird im Kalkulationszeitraum 2019 mit rund 34 % durch die kalkulatorischen Kosten Abschreibungen bestimmt. Der Anteil für Personal- und Sachkostenaufwand sowie für den städtischen Betriebshof beträgt rd. 45 %.

 

Es hat sich gezeigt, dass ein erhöhter Aufwand für die Reparatur der Niederschlagswasserkanäle erforderlich ist, um die schadlose Ableitung des Regenwassers zu gewährleisten. Die Aufwendungen sind daher im Kalkulationszeitraum 2019 um 55.000 € erhöht worden (Sachkonto 4212000).

 

Die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage werden nicht mit den gebührenpflichtigen Kosten auf die Gebührenzahler verteilt, sondern von der Stadt Laatzen getragen (Sachkonto 3811000). Der Anteil der öffentlichen Verkehrsflächen an der gesamten Entwässerungsfläche in Laatzen (städtische Interessenquote) beträgt 39,7 % gemäß Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Möhle vom 19.04.1996. Aufgrund der Bautätigkeit in den vergangenen Jahren wurde die Interessenquote zwischenzeitlich hausintern überprüft und bestätigt.

 

Die kalkulatorischen Kosten werden in der Anlagenrechnung ermittelt. Die Abschreibung erfolgt nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Die Nutzungsdauer bzw. der Abschreibungszeitraum der Anlage- oder Wirtschaftsgüter orientiert sich weitestgehend an der Afa-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Niedersächsischen Innenministeriums. Lediglich für im Inliner-Verfahren renovierte Kanäle wurde von der Tabelle abgewichen und eine Nutzungsdauer von 40 Jahren angesetzt.

 

Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des von der Stadt für die kostenrechnende Einrichtung aufgewendeten Kapitals wurde für das Jahr 2019 bis auf weiteres anhand bestehender Kreditverträge und der aktuellen Zinsentwicklung mit 2,6 % ermittelt. Die Verzinsung erfolgt auf Grundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung aus Nominalwerten. Gem. § 5 Abs. 2 NKAG bleibt bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Im Bereich Niederschlagswasserbeseitigung ist das Abzugskapital inzwischen höher als der Restwert des Anlagekapitals, daher liegt die kalkulatorische Verzinsung im Kalkulationszeitraum 2019 aktuell bei 0.

 

Die Summe der Maßstabseinheiten (d. h. die voraussichtlich gebührenpflichtige versiegelte Fläche, von der Niederschlagswasser in die Kanalisation abgeleitet wird) wird im Kalkulationszeitraum auf 2.725.000 m² geschätzt, ausgehend von der durchschnittlich in den letzten Jahren veranlagten gebührenpflichtigen Fläche.

 

Entnahmen aus der Rücklage für die Niederschlagswasserbeseitigung wirken sich für das Jahr 2019 gebührenmindernd aus. Der Gebührensatz bleibt im  Kalkulationszeitraum 2019 bei einem Kostendeckungsgrad von 100 % unverändert bei 0,29 €/m². 

 

Aus dem Gebührensatz für Niederschlagswasser leitet sich auch der Gebührensatz für die Einleitung von unverschmutztem Abwasser (z. B. Frischwasser aus der Prüfung von Wasserzählern) in die Niederschlagswasserkanalisation ab. Der Gebührensatz beträgt im Kalkulationszeitraum 2019 unverändert 0,48 €/m³.

 

Im Auftrag

 

 

 

 

Axel Grüning

 

 

 

Anlage 1 – Gebührenbedarfsberechnung „Zentrale Schmutzwasserbeseitigung“

Anlage 2 – Gebührenbedarfsberechnung „Zentrale Niederschlagswasserbeseitigung“

Anlage 3 – Entwurf der 14. Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungs-                 

        Abgabensatzung

Anlage 4 – Vergleich der Gebührensätze in den Kommunen des Klärwerksverbunds

        Hannover

 

Beschlussvorschlag:

 

1.)   a) Der Schmutzwasserbeseitigungsgebührensatz wird für den Zeitraum

            vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 von 1,65 €/m³ auf 1,72 €/m³ erhöht.

b)  Der Niederschlagswasserbeseitigungsgebührensatz bleibt im Zeitraum vom

     01.01.2019 bis 31.12.2019 unverändert bei 0,29 €/m².

 

c) Der Gebührensatz für die Einleitung von unverschmutztem Abwasser und

unbelastetem Kühlwasser in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungs-

     anlage bleibt im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 unverändert bei

     0,48 €/m³.

 

d) Der Gebührensatz für die Einleitung von Niederschlagswasser in die

    öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird im Zeitraum vom 

    01.01.2019 bis 31.12.2019 von 0,99 €/m² auf 1,03 €/m² erhöht.

 

2.)   Der vorliegende Entwurf der 14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Laatzen (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) wird als Satzung beschlossen.

Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.

 

3.)   Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des für die „zentrale Schmutzwasserbeseitigung“ und für die „zentrale Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgewendeten Kapitals wird auf 2,6 % festgesetzt.