Betreff
Aufhebung verschiedener Vorgaben aus Bebauungsplänen
- Antrag Gruppe SPD und DIE LINKE im Ortsrat Gleidingen
- Veränderter Beschlußvorschlag der Verwaltung
Vorlage
2018/224/2
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Der Ortsrat Gleidingen hat in seiner Sitzung vom 27.08.2018 beschlossen: "Die Verwaltung wird beauftragt, Einschränkungen, die nicht gesetzlich begründet sind, in bereits bestehenden Bebauungsplänen der Ortschaft Gleidingen aufzuheben."

 

Wie in der Mitteilung (DS-Nr.:2018/224/1) der Stadtverwaltung im ersten Satz aufgeführt, sind alle örtlichen Bauvorschriften Rechtsnormen und damit gesetzlich begründet.

 

Die Stadtverwaltung ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Niedersächsischen Bauordnung anzuwenden. In diesem Sinne gibt die o.g. Mitteilung der Verwaltung die gesetzlichen Anforderungen wieder.  

 

Die Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften eines Bebauungsplanes können nicht willkürlich getroffen werden, sondern bedürfen zur Normierung ihres inhaltlichen Regelgehaltes der Rechtsgrundlage des Baugesetzbuches im Sinne einer Ermächtigungsregelung auf Grundlage der dort bestimmten Festsetzungsmöglichkeiten. Nur unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches erwirkt der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften Rechtskraft.    

 

Gemäß des Erforderlichkeitsgrundsatzes ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes jeweils zu prüfen, welche Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind.

 

Ein vorab von einem politischen Gremium der Stadt Laatzen getroffener Beschluss, dass bestimmte Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften generell nicht angewandt werden sollen, widerspricht den Grundsätzen des Baugesetzbuches.

 

Deswegen ist bei der Bestimmung von Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften auf die städtebauliche Erforderlichkeit zu achten. Sie sollten nur dort eingesetzt werden, wo sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung notwendig sind.   

Beschlussvorschlag:

In allen Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen sind örtliche Bauvorschriften ausschließlich nur dann aufzunehmen, soweit diese für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind.