Betreff
Bebauungsplan Nr. 55 B - 1. Änderung - (gem. § 13a BauGB) "Freizeitbereich Stadtbad", OS Laatzen
- Beschluss über die geänderte Fassung der Begründung
Vorlage
143/2007/5
Aktenzeichen
611-01/55B.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

 

Mit Drucksache Nr. 143/2007/1 wurde der Sachverhalt zum Bebauungsplanverfahren Nr. 55 B - 1. Änderung - bereits vorgestellt.

 

Zwischenzeitlich haben sich Änderungen ergeben mit der Folge, dass die Begründung zum Bebauungsplan entsprechend überarbeitet werden musste. Zu dieser überarbeiteten Fassung des Bebauungsplanes ist erneut ein Beschluss zu fassen, weil die Stadt sich zu den nachfolgend aufgeführten Maßnahmen verpflichtet:

 

Wesentliche Änderung gegenüber dem vorhergehenden Stand ist der Wunsch von Seiten der Politik, einen vollständigen Ausgleich für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff in Natur und Landschaft vorzusehen. Der Umfang ergibt sich aus den Biotopwertpunkten gemäß landschaftsplanerischem Gutachten und einer durchzuführenden Maßnahmenplanung. Da die landschaftspflegerische Maßnahme und der Ort zum jetzigen Zeitpunkt der Planung noch nicht hinreichend planungsrechtlich konkretisiert werden können, ist eine textliche und zeichnerische Festsetzung nicht möglich. Alternativ kann jedoch gemäß § 1a (3) BauGB eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden um die Durchführung von Maßnahmen, die zeichnerisch oder textlich nicht festgesetzt werden können, rechtlich abzusichern oder es können "sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen" durchgeführt werden. Diese Variante wird gewählt und Maßnahmen werden auf noch zu bestimmenden städtischen Flächen durchgeführt.

 

Es sind laut landschaftsplanerischem Gutachten 9760 Biotopwertpunkte, die an anderer Stelle auszugleichen sind. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde dementsprechend geändert (siehe Kennzeichnung mit seitlichem Strich). Eine Änderung der Planzeichnung war nicht erforderlich.

 

Im Auftrag

 

 

 

 

Dürr

Beschlussvorschlag:

 

-         Auch für die Flächen des ersten Bauabschnitts wird ein vollständiger Ausgleich für die Eingriffe auf noch festzulegenden Flächen geleistet.

 

-         Deshalb wird gemäß § 9 (8) BauGB die Begründung in der geänderten Fassung (Anlage zur D.-Nr. 143/2007/4, Stand 24. Sept. 2008) als Plan­begründung beschlossen.

 

-      Als "andere Maßnahme auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen" (Meskenwiese) wird der vorgesehene Ausgleich im Kompensationsflächenkataster aufgenommen. Die Maßnahme ist darin detailliert zu beschreiben.