- Beschluss über die geänderte Fassung der Begründung
Sachverhalt
Mit Drucksache Nr. 143/2007/1 wurde der Sachverhalt zum Bebauungsplanverfahren Nr. 55 B - 1. Änderung - bereits vorgestellt.
Zwischenzeitlich haben sich Änderungen ergeben mit der Folge, dass die Begründung zum Bebauungsplan entsprechend überarbeitet werden musste. Zu dieser überarbeiteten Fassung des Bebauungsplanes ist erneut ein Beschluss zu fassen, weil die Stadt sich zu den nachfolgend aufgeführten Maßnahmen verpflichtet:
Wesentliche Änderung
gegenüber dem vorhergehenden Stand ist der Wunsch von Seiten der Politik, einen
vollständigen Ausgleich für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff
in Natur und Landschaft vorzusehen. Der Umfang ergibt sich aus den
Biotopwertpunkten gemäß landschaftsplanerischem Gutachten und einer
durchzuführenden Maßnahmenplanung. Da die landschaftspflegerische Maßnahme und
der Ort zum jetzigen Zeitpunkt der Planung noch nicht hinreichend
planungsrechtlich konkretisiert werden können, ist eine textliche und
zeichnerische Festsetzung nicht möglich. Alternativ kann jedoch gemäß § 1a (3)
BauGB eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden um die Durchführung von
Maßnahmen, die zeichnerisch oder textlich nicht festgesetzt werden können,
rechtlich abzusichern oder es können "sonstige geeignete Maßnahmen zum
Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen" durchgeführt
werden. Diese Variante wird gewählt und Maßnahmen werden auf noch zu
bestimmenden städtischen Flächen durchgeführt.
Es sind laut
landschaftsplanerischem Gutachten 9760 Biotopwertpunkte, die an anderer Stelle
auszugleichen sind. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde dementsprechend
geändert (siehe Kennzeichnung mit seitlichem Strich). Eine Änderung der
Planzeichnung war nicht erforderlich.
Im Auftrag
Dürr
Anlage
Geänderte Begründung (das landschaftsplanerische Gutachten sowie die schalltechnische Untersuchung bleiben unverändert und wurden nicht erneut beigelegt).
Beschlussvorschlag
- Auch für die Flächen des ersten Bauabschnitts wird ein vollständiger Ausgleich für die Eingriffe auf noch festzulegenden Flächen geleistet.
- Deshalb wird gemäß § 9 (8) BauGB die Begründung in der geänderten Fassung (Anlage zur D.-Nr. 143/2007/4, Stand 24. Sept. 2008) als Planbegründung beschlossen.