Betreff
Ergänzung der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Laatzen
- Ergänzungsantrag der CDU/FDP-Gruppe im Rat zu Drucksachen-Nr. 2017/113
Vorlage
2017/113/1
Art
Antrag

Begründung:

 

Die sog. Medienöffentlichkeit von öffentlichen Sitzungen der Vertretungen hat in den letzten Jahren in der kommunalen Praxis an Bedeutung gewonnen. Die Beratungen und Entscheidungen der kommunalen Vertretungen treffen auf gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit, die es mittlerweile gewohnt ist, durch Film- und Tonübertragungen unmittelbar von den Geschehnissen informiert zu werden. Auch der Rat der Stadt Laatzen sollte die neuen technischen Möglichkeiten nutzen können, um die Transparenz der Entscheidungen in der Ratsvertretung zu erhöhen und die Einwohner intensiver an den kommunalen Themen teilhaben zu lassen.

 

Bei der letzten Änderung des NKomVG ist auch die Fassung des § 64 Abs. 2 NKomVG über die sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen geändert worden. Diese Norm hat nun folgende Fassung:

 

In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung  dies bestimmt. Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.

 

Nach dieser Norm ist es nunmehr also möglich, Film- und Tonaufnahmen inkl. sogenannter Livestream-Aufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Nach der Begründung zum Entwurf des oben genannten Gesetzes zur Änderung des NKomVG kann dabei differenziert geregelt wer- den, für welche Zwecke und mit welcher Technik Aufnahmen und Übertragungen erfolgen rfen. Es wäre also auch zulässig, nur Tonaufnahmen, nicht aber Filmaufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Mit Blick auf die entsprechende Anwendung des § 64 NKomVG auf alle öffentlichen Sitzungen wäre es auch zulässig, die Medienöffentlichkeit in den Fachausscssen des Rates zuzulassen.

 

Das Persönlichkeitsrecht einer jeden Abgeordneten / eines jeden Abgeordneten bleibt unberührt, weil diese verlangen können, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages zu unterbleiben hat. Das NKomVG schlit außerdem eine Aufzeichnung von Zuhörern ohne ihre Einwilligung aus. Der Gesetzgeber hat aber gefordert, die Zulässigkeit in der Hauptsatzung zu regeln. Hiervon soll nunmehr Gebrauch gemacht werden.

 

 

 
Mit freundlichen Grüßen

 

 

Christoph Dreyer                                                                           Gerd Klaus

- Vorsitzender CDU-Fraktion -                                    - Vorsitzender FDP-Fraktion -

 

 

 

 

Antrag:

 

Der Rat der Stadt Laatzen beschließt die Neufassung der mit Drucksachen-Nr. 2017/113 den Rats- gremien zugeleiteten Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung mit folgender Ergänzung:

 

§ 12

 

Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates

 

 

 

(1)  In öffentlichen Sitzungen des Rates rfen akkreditierte Vertreterinnen und Vertreter
 der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der
 Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der
 Aufnahmen ist der Vor- sitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der
 Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung
 darüber zu informieren.

 

(2)  Ratsfrauen und Ratsherren können verlangen, dass die Aufnahme ihres Rede-
 be
itrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt. Das Verlangen ist
 gegenüber der Vor- sitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im
 Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen
 ihrer/seiner Ordnungsgewalt 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die
 Aufnahmen unterbleiben.

 

(3)  Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates,
 insbeson- dere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der
 Stadt, sind nur zu- lässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.

 

(4)  Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls
 bleibt da- von unberührt.

 

Der bisherige § 12 (Inkrafttreten) erhält die nachfolgende Numerierung § 13.