Betreff
Vereinbarung zur Datenerhebung und Berechnung des Jugendhilfe-
kostenausgleichs gemäß § 160 Abs. 4 Satz 5 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
Vorlage
2018/061
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Region Hannover leistet an die regionsangehörigen Kommunen, die örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gem. § 160 Abs. 4 Satz 2 NKomVG einen angemessenen pauschalierten Kostenausgleich bis zu 80 % der Personal- und Sachkosten für Leistungen nach den §§ 19, 21, 29 bis 35 a, 41 bis 43, 52, 55, 56, 59 und 90 Abs. 3 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII).

Für die Jahre 2002 ‑ 2004 wurde der Jugendhilfekostenausgleich mit den ausgleichsberechtigten Jugendhilfeträgern auf der Ist‑Kostenbasis durchgeführt. Mit dem Ziel, die Ausgleichszahlungen für die gem. Regionsgesetz abrechenbaren Leistungen nach gleichen und transparenten Maßstäben vorzunehmen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu verringern, erfolgt die Abrechnung der erstattungsfähigen Jugendhilfekosten für die regionsangehörigen Kommunen mit eigenem Jugendamt seit dem Jahr 2005 auf der Basis eines pauschalierten Kostenausgleichs. Hierfür wurden von den beteiligten Jugendhilfeträgern Personalkostenpauschalen auf der Grundlage der KGSt‑Empfeh­lungen und Fallkostenpauschalen erarbeitet.

 

Zur Ermittlung der Fallkostenpauschalen teilten die sieben beteiligten Jugendämter (incl. Region) seither jeweils die Fallzahlen getrennt nach Hilfearten gem. SGB VIII  und den damit verbundenen Aufwendungen mit. Nach dem Verfahren der sog. Skispringer‑Methode wurden das beste und das schlechteste Ergebnis gestrichen, die übrigen Werte flossen in die Ermittlung der durchschnittlichen Ausgaben pro Fall als Grundlage der Pauschale ein. Die Landeshauptstadt Hannover war grundsätzlich mit dem pauschalierten Jugendhilfekostenausgleich nicht einverstanden. Sie sah sich durch dieses Verfahren benachteiligt und hielt die Methode für unzulässig. Eine Klage der Stadt Hannover gegen den Bescheid zum Jugendhilfekostenausgleich 2009 endete letztendlich nach längeren Verhandlungen mit einem Vergleich.

 

Aus dem Rechtsstreit resultierend, hatte die Region angekündigt, auf der Basis einer gemeinsamen Vereinbarung mit den regionsangehörigen Kommunen, die örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, neue Standards für die Datenerhebung und Berechnung des Jugendhilfekostenausgleichs zu entwickeln. Hierüber wurde der Ausschuss für Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten mit der Drucksache 2015/041 unterrichtet. Die Verhandlungen mit den ausgleichsberechtigen Städten Burgdorf, Laatzen, Langenhagen, Lehrte und Hannover sowie drei Vertreterinnen und Vertretern aus den Kommunen ohne eigenes Jugendamt wurden Anfang 2018 abgeschlossen. In den Gesprächen ist es gelungen, ein konsensfähiges Ergebnis zu erzielen.

 

Der Vereinbarungsentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

 

·                Zur Beschränkung insbesondere einer finanziellen Überforderung aufgrund nicht kalkulierbarer Entwicklungen ist vorgesehen, dass der von der Region zu zahlende Kostenausgleich mindestens 75% der anerkennungsfähigen Ist-Kosten beträgt.

·                Im Höchstfall soll der Erstattungsbetrag 95% der anerkennungsfähigen Ist-Kosten betragen.

·                Die Vereinbarung soll zum 01.01.2019 in Kraft treten und bis zum 31.12.2023 laufen. Danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende von einer der beteiligten Parteien gekündigt wird. Eine Kündigung soll frühestens zum 31.12.2023 möglich sein.

 

Die Berechnung erfolgt auf der Basis der vereinbarten Personalkostenstandards und dem aus den Monatssätzen aller Jugendämter jährlich neu zu bildenden Median aus den gemeldeten Fallzahlen und ‑kosten. Die jährliche Ermittlung verringert das Risiko einer kurzfristigen finanziellen Überforderung einer einzelnen Kommune bei ggf. sprunghaft ansteigenden Fallzahlen bzw. ‑kosten.

 

Eine auf der Basis der für das Jahr 2016 vorliegenden Daten durchgeführte Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die Stadt Laatzen von der neuen Regelung profitieren dürfte. Von den Ist-Kosten 2016 in Höhe von 4.957.400 € wurden im Rahmen der bisherigen Regelungen des Jugendhilfekostenausgleichs 4.120.700 € erstattet (entspricht 83,1 % der abrechenbaren Aufwendungen). Bei Anwendung der nunmehr zu beschließenden Neuregelung ergäbe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 4.192.100 € (84,6 %).

 

Die Beschlussfassung durch die Regionsversammlung ist für den 6. März 2018 vorgesehen.

 

Im Auftrag

 

 

 

Thomas Schrader

 

Anlage

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, mit der Region Hannover die Vereinbarung zur Datenerhebung und Berechnung des Jugendhilfekostenausgleichs für die in § 160 Abs. 4 S. 5 NKomVG aufgezählten Leistungen der Jugendhilfe (ohne Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII) in der, der Drucksache beigefügten Fassung abzuschließen.