kostenausgleichs gemäß § 160 Abs. 4 Satz 5 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
Sachverhalt:
Die Region Hannover leistet an die
regionsangehörigen Kommunen, die örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
sind, gem. § 160 Abs. 4 Satz 2 NKomVG einen angemessenen pauschalierten Kostenausgleich bis zu 80 % der Personal- und Sachkosten für Leistungen
nach den §§ 19, 21, 29 bis 35 a, 41 bis 43, 52, 55, 56, 59 und 90 Abs. 3 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII).
Für die Jahre
2002 ‑ 2004 wurde der Jugendhilfekostenausgleich mit den
ausgleichsberechtigten Jugendhilfeträgern auf der Ist‑Kostenbasis
durchgeführt. Mit dem Ziel, die Ausgleichszahlungen für die gem. Regionsgesetz
abrechenbaren Leistungen nach gleichen und transparenten Maßstäben vorzunehmen
und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu verringern, erfolgt die Abrechnung
der erstattungsfähigen Jugendhilfekosten für die regionsangehörigen Kommunen
mit eigenem Jugendamt seit dem Jahr 2005 auf der Basis eines
pauschalierten Kostenausgleichs. Hierfür wurden von den beteiligten Jugendhilfeträgern
Personalkostenpauschalen auf der Grundlage der KGSt‑Empfehlungen und
Fallkostenpauschalen erarbeitet.
Zur Ermittlung der
Fallkostenpauschalen teilten die sieben beteiligten Jugendämter (incl. Region)
seither jeweils die Fallzahlen getrennt nach Hilfearten
gem. SGB VIII und den damit
verbundenen Aufwendungen mit. Nach dem Verfahren der sog. Skispringer‑Methode
wurden das beste und das schlechteste Ergebnis gestrichen, die übrigen Werte
flossen in die Ermittlung der durchschnittlichen Ausgaben pro Fall als
Grundlage der Pauschale ein. Die Landeshauptstadt Hannover war grundsätzlich
mit dem pauschalierten Jugendhilfekostenausgleich nicht einverstanden. Sie sah sich durch dieses Verfahren
benachteiligt und hielt die Methode für unzulässig. Eine Klage der Stadt Hannover
gegen den Bescheid zum Jugendhilfekostenausgleich 2009 endete letztendlich nach längeren
Verhandlungen mit einem Vergleich.
Aus dem
Rechtsstreit resultierend, hatte die Region angekündigt, auf der Basis
einer gemeinsamen Vereinbarung mit den regionsangehörigen Kommunen, die
örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, neue Standards
für die Datenerhebung und Berechnung des Jugendhilfekostenausgleichs zu
entwickeln. Hierüber wurde der Ausschuss für Kinder- und
Jugendhilfeangelegenheiten mit der Drucksache 2015/041 unterrichtet. Die Verhandlungen mit den
ausgleichsberechtigen Städten Burgdorf, Laatzen, Langenhagen, Lehrte und
Hannover sowie drei Vertreterinnen und Vertretern aus den Kommunen ohne eigenes
Jugendamt wurden Anfang 2018 abgeschlossen. In den Gesprächen ist es gelungen,
ein konsensfähiges Ergebnis zu erzielen.
Der
Vereinbarungsentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
·
Zur
Beschränkung insbesondere einer finanziellen Überforderung aufgrund nicht
kalkulierbarer Entwicklungen ist vorgesehen, dass der von der Region zu zahlende
Kostenausgleich mindestens 75% der anerkennungsfähigen Ist-Kosten beträgt.
·
Im
Höchstfall soll der Erstattungsbetrag 95% der anerkennungsfähigen Ist-Kosten
betragen.
·
Die
Vereinbarung soll zum 01.01.2019 in Kraft treten und bis zum 31.12.2023 laufen.
Danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist
von 12 Monaten zum Jahresende von einer der beteiligten Parteien gekündigt
wird. Eine Kündigung soll frühestens zum 31.12.2023 möglich sein.
Die Berechnung
erfolgt auf der Basis der vereinbarten Personalkostenstandards und dem aus den
Monatssätzen aller Jugendämter jährlich neu zu bildenden Median aus den
gemeldeten Fallzahlen und ‑kosten. Die jährliche Ermittlung verringert
das Risiko einer kurzfristigen finanziellen Überforderung einer einzelnen
Kommune bei ggf. sprunghaft ansteigenden Fallzahlen bzw. ‑kosten.
Eine auf der Basis
der für das Jahr 2016 vorliegenden Daten durchgeführte Vergleichsberechnung hat
ergeben, dass die Stadt Laatzen von der neuen Regelung profitieren dürfte. Von
den Ist-Kosten 2016 in Höhe von 4.957.400 € wurden im Rahmen der bisherigen
Regelungen des Jugendhilfekostenausgleichs 4.120.700 € erstattet
(entspricht 83,1 % der abrechenbaren Aufwendungen). Bei Anwendung der
nunmehr zu beschließenden Neuregelung ergäbe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe
von rund 4.192.100 € (84,6 %).
Die
Beschlussfassung durch die Regionsversammlung ist für den
6. März 2018 vorgesehen.
Im Auftrag
Thomas Schrader
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister
wird ermächtigt, mit der Region Hannover die Vereinbarung zur Datenerhebung und
Berechnung des Jugendhilfekostenausgleichs für die in § 160 Abs. 4
S. 5 NKomVG aufgezählten Leistungen der Jugendhilfe (ohne Leistungen
nach § 90 Abs. 3 SGB VIII) in der, der Drucksache
beigefügten Fassung abzuschließen.