Sachverhalt:
Die Stadt Laatzen
ist nach den Vorschriften der Zuständigkeitsverordnung Verkehr (ZustVO-Verkehr)
in Verbindung mit § 17 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) für die
Wahrnehmung der im Betreff benannten Aufgaben zuständig.
Zurzeit werden in
Laatzen fünf Fahrschulen mit 20 Fahrlehrer/innen sowie eine Ausbildungsstätte
im Sinne des BKrFQG betrieben.
In beiden
Aufgabengebieten ist eine Bearbeitung nicht täglich bzw. wöchentlich
erforderlich. Im Bereich des BKrFQG ist mitunter sogar nur eine halbjährliche
oder jährliche Bearbeitung notwendig. Die Gesamtbearbeitungszeit liegt bei rd.
20 Std. im Jahr. Diese Abstände der Aufgabenwahrnehmung bei gleichzeitig
zunehmender rechtlicher Komplexität und zuletzt umfangreicher Rechtsänderungen
haben einen insoweit höheren Bearbeitungsaufwand zu Folge als dass sich bei der
Aufgabenerledigung keine Routine einstellt. Es wird daher davon ausgegangen,
dass eine Bearbeitung für alle Städte und Gemeinden durch die Region Hannover
mit einem deutlich geringeren Aufwand erfolgen kann.
Für die hiervon
betroffenen Betriebe und Fahrlehrer/innen ist die Abgabe der Aufgaben nur mit
unwesentlichen Veränderungen verbunden. Persönliche Besuche sind in aller Regel
nicht erforderlich, Erledigungen können überwiegend telefonisch, postalisch
oder elektronisch erfolgen. Es kommt für die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch
nicht auf eine spezielle Ortskenntnis des/der jeweiligen Sachbearbeiter/in an.
Da es sich hier
nicht um eine Aufgabenübertragung auf dem Wege einer Vereinbarung sondern um
eine solche durch das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und
Digitalisierung handelt, wäre eine unmittelbare Kostenerstattung durch die
Städte und Gemeinden nicht zu leisten.
Die Region Hannover
hat um Beschlussfassung bis Ende Februar/Anfang März gebeten, damit eine
Aufgabenübernahme möglichst zum 01.01.2019 erfolgen kann.
Im Auftrag
Axel Grüning
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Laatzen
überträgt die Aufgaben des Fahrlehrerwesens und die Aufgaben nach dem
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) auf die Region Hannover. Die
Übertragung erfolgt in Abstimmung mit der Region Hannover frühestens zum
01.01.2019, ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt, sofern die notwendigen
organisatorischen und personellen Voraussetzungen dort bis zum 31.12.2018 nicht
vorliegen bzw. nicht geschaffen werden konnten.