Sachverhalt:
Die zur letzten Sitzung des Ausschusses für Gesellschaft, Sport und
Soziales im November 2017 vorgelegte Drucksache 2017/347 wurde aufgrund
der Kurzfristigkeit seinerzeit nicht beraten. Aufgrund zwischenzeitlich
eingetretener Änderungen wurde die Kalkulation der Gebührensätze aktualisiert.
Außerdem wurden weitergehende Erläuterungen (z. B. zur Härtefallregelung)
eingearbeitet, sodass nunmehr mit der aktuellen Drucksache 2017/347/1 eine
überarbeitete Fassung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird. Aus
Gründen der besseren Lesbarkeit ist darüber hinaus der Inhalt der Ursprungsdrucksache
in diese Ergänzungsdrucksache übernommen worden, sodass die Drucksache 2017/347
insofern gegenstandslos ist.
Die Stadt Laatzen
hält für die Unterbringung von Obdachlosen,
Flüchtlingen, Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern derzeit insgesamt sechs
Gemeinschaftsunterkünfte sowie 22 Eigentumswohnungen vor. Hinzu kommen derzeit 20 privat angemietete Wohnungen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und auf dringendes Anraten der Region
Hannover waren die Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der
Stadt Laatzen vom 26.03.1992 sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Laatzen vom
27.02.1997 zu überarbeiten. Dies erfolgte unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Änderungen, der aktuellen Rechtsprechung sowie der Vorgaben der
Region Hannover für die Kalkulation der Kosten von Gemeinschaftsunterkünften
und in Orientierung an den Regelungen anderer Kommunen. Zudem sind die
Anmerkungen einer beratenden Rechtsanwaltskanzlei eingeflossen.
Der Entwurf der Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen, Flüchtlingen, Asylbewerberinnen
oder Asylbewerbern in der Stadt Laatzen (Anlage 1) definiert den Benutzerkreis
und den Begriff der Unterkunft. Als Unterkunft
gelten alle zur öffentlichen Einrichtung gewidmeten Gemeinschaftsunterkünfte
(vgl. Beschlussvorlage 2017/359/1)
sowie die zur vorübergehenden Unterbringung bestimmten privat angemieteten oder
im Eigentum der Stadt Laatzen befindlichen Wohnungen. Zudem werden die
Nutzungsbedingungen (u. a.
Beginn und Ende der Nutzung, Instandhaltung der Unterkünfte, Hausordnung)
festgelegt. Die Bestimmungen orientieren sich an den Regelungen, die für
Mietverhältnisse am freien Wohnungsmarkt gelten. Beispielsweise dürfen
Satellitenanlagen nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt Laatzen angebracht
werden. Des Weiteren werden zudem die besonderen Bedingungen einer
Gemeinschaftsunterkunft berücksichtigt, in der auch fremde Personen gemeinsam
ein Zimmer bewohnen. So sind etwa Übernachtungen weiterer Personen in der Regel
nicht zulässig.
Gemäß § 9 der Satzung über
die Unterbringung von Obdachlosen, Flüchtlingen, Asylbewerberinnen oder
Asylbewerbern in der Stadt Laatzen werden für die Inanspruchnahme der Unterkünfte Gebühren nach Maßgabe der jeweils
geltenden Gebührensatzung erhoben.
Der als Anlage 2 beigefügte Entwurf der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Menschen, Flüchtlinge sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Stadt Laatzen bestimmt als Gebührenschuldner die‑ oder denjenigen, der oder dem die Unterkunft von der Stadt Laatzen zugewiesen wird oder die oder der sie unberechtigt benutzt. Festgelegt werden darüber hinaus Beginn und Ende der Gebührenpflicht, der Erhebungsintervall sowie Entstehung und Fälligkeit der Gebühr. Auf eine Härtefallklausel, auf deren Grundlage Gebühren bei besonderer Härte für den Bewohner erlassen werden können, wurde bewusst verzichtet. Aufgrund des spezifischen Nutzerkreises der Unterkünfte besteht die Gefahr, dass die Anwendung der Härtefallklausel zum Regelfall wird. Insbesondere müssten bei Einführung einer solchen Klausel auch Auslegungen und Grundlagen für die Ausübung des Ermessens definiert werden. In Einzelfällen können die Gebühren ganz oder zum Teil unter Rückgriff auf das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung erlassen werden, wenn die Erhebung der Gebühren unbillig wäre. Hierzu existieren bereits umfangreiche Auslegungs‑ bzw. Ermessensregelungen, so dass sich eine Regelung in der Satzung erübrigt.
Nach § 5 Abs. 2
Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind die
Kosten der Einrichtungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Das bedeutet, dass eine willkürliche Festlegung auf Basis des Mietspiegels oder
der Mietobergrenzen des Jobcenters nicht zulässig ist. Vielmehr ist eine
Kalkulation der tatsächlich entstehenden Kosten durchzuführen. Auf dieser Basis
ist auch zur Erhebung verbrauchsabhängiger Benutzungsgebühren (z. B.
Heizkosten) ein Abgabesatz auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation normativ
festzulegen, mit dem alle entstehenden Kosten (d. h. auch eventuelle
Nachzahlungen) abgegolten sind (Urteil des Bayr. VGH vom 17.08.2011 (4 BV 11.785)).
Bei der Kalkulation
können die Betriebskosten sowie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG
Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen sowie eine angemessene
Verzinsung des aufgewandten Kapitals angesetzt werden. Zu den Betriebskosten
zählen auch die Kosten für die Unterhaltung der Gebäude sowie Reparaturen
(Urteil des VG Düsseldorf vom 07.11.2011 (23 K 2961/09)). Die
der Kommune entstehenden Personalkosten einschließlich der Gemeinkosten können
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG ebenfalls einbezogen werden.
Die im
November 2017 vorgelegte Kalkulation wurde im Januar 2018 nochmals aktualisiert.
Der Tagessatz für die Gemeinschaftsunterkunft Hildesheimer Straße 513
wurde aufgrund des Betreiberwechsels angepasst. Im Bereich der Wohnungen wurden
zum einen die aktuellen Beträge für Abschreibungen und Zinsen der städtischen
Eigentumswohnungen eingesetzt. Zum anderen wurden die Personalkosten des neuen
KGSt®-Berichts 11/2017: „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand
2017/2018)“ übernommen. Der monatliche Gebührentarif für Benutzungsgebühren für die von der Stadt Laatzen privat
angemieteten Wohnungen und die städtischen Eigentumswohnungen hat sich dadurch
im Vergleich zur ursprünglichen Beschlussvorlage von 13,97 € auf 13,53 € verringert.
1. Zur
Kostenkalkulation für die Gemeinschaftsunterkünfte:
In die Kalkulation
sind folgende Kosten eingeflossen:
•
Mieten (bei angemieteten Objekten)
•
Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen sowie
eine Kostenpauschale für die bauliche Unterhaltung (bei im Eigentum der Stadt
Laatzen befindlichen Objekten)
•
Betriebskosten inkl. Strom- und Heizkosten sowie
eventueller Nachzahlungen
•
Betreiberkosten (bei von externen Betreibern
betriebenen Unterkünften, u. a. Pfortendienst, Reinigung,
Hausmeisterdienste, Heimleitung; ausgenommen sind die Kosten für die soziale
Betreuung)
•
Kosten für den Hausmeister und den Objektverantwortlichen,
der die Aufgaben der Heimleitung wahrnimmt, anteilig anhand ihres
Stundenumfangs (bei Unterkünften, die von der Stadt Laatzen ohne einen externen
Betreiber betrieben werden)
Da die Kosten
aufgrund der unterschiedliche Größe und Ausstattung der Unterkünfte sehr stark
variieren, war es aus betriebswirtschaftlicher Sicht erforderlich, für jede Gemeinschaftsunterkunft
auf der Basis der tatsächlich entstandenen Kosten einen individuellen Tagessatz
festzulegen (siehe Anlage 1 zur Gebührensatzung).
2. Zur Kostenkalkulation
für die Wohnungen:
|
Kosten |
qm |
Kosten pro qm |
Monatliche Kosten für Eigentumswohnungen •
Hausgeld inkl.
Nachzahlungen •
ggf. Erbbauzins •
Grundsteuer •
Kostenpauschale für die
bauliche Unterhaltung •
Abschreibung Kaufpreis
und kalkulatorische Zinsen |
9.886,37 € |
1.861,89 |
5,31 € |
Monatliche Kosten für Mietwohnungen •
Nettomiete laut
Mietvertrag •
Betriebs- und Heizkosten
(Abschläge inkl. Nachzahlungen) •
Kosten für
Kleinreparaturen |
17.447,21 € |
1.334,00 |
13,08 € |
Gesamtkosten Wohnungen |
27.325,08 € |
3.195,89 |
8,55 € |
Monatliche Personalkosten inkl.
Arbeitsplatz- u. Gemeinkosten •
Personalkosten der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Verwaltung der angemieteten und
gekauften Wohnungen zuständig sind (Hausmeister, Objektverwaltung, Liegenschaftsverwaltung,
Buchhaltung/Forderungsmanagement) anteilig anhand ihres Stundenumfangs •
Pauschale für
Gebäudekosten, IT, Arbeitsplatzausstattung •
Pauschale für
Gemeinkosten (u. a. Personalverwaltung) |
15.905,15 € |
|
|
Summe |
43.230,23 € |
||
Monatliche Gebühr pro qm |
13,53 € |
Versorgungsanträge
für Strom sind von den Benutzerinnen oder Benutzern direkt bei den
Versorgungsbetrieben zu stellen, die Kosten sind von ihnen selbst zu tragen.
Ein Vergleich
der ermittelten Gebühr pro qm mit dem Mietspiegel oder den Mietobergrenzen des
Jobcenters ist nicht zielführend, da die Stadt Laatzen, wie oben ausgeführt,
die tatsächlich entstehenden Kosten zugrunde legen muss. Aufgrund des
spezifischen Nutzerkreises der Unterkünfte ist davon auszugehen, dass die
Kosten höher als bei gewöhnlichen Miet‑ und Eigentumswohnungen sind.
Gründe für höhere Kosten sind größere Fluktuation und damit höhere
Renovierungskosten und höhere Ausgaben für die bauliche Unterhaltung. Für
Personen, die auf Unterstützungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII
angewiesen sind, bringen die ggf. höheren Kosten jedoch keine Nachteile mit
sich. Die Kosten für zugewiesene Unterkünfte werden bei der Leistungsberechnung
in voller Höhe berücksichtigt.
Die derzeitigen
Bewohnerinnen und Bewohner werden mittels Änderungsbescheid über die nach in
Krafttreten der Satzung geänderten Nutzungsgebühren der Unterkünfte in Kenntnis
gesetzt. Die Nutzungsbestimmungen der Satzung sind in großen Teilen deckungsgleich
mit Regelungen der bereits bestehenden Hausordnung und stellen insoweit für die
Bewohnerinnen und Bewohner keine Änderung zu bereits bestehenden Rahmenbedingen
dar.
Im Auftrag
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen, Flüchtlingen, Asylbewerberinnen
oder Asylbewerbern in der Stadt Laatzen (Anlage 1) wird beschlossen.
2. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Menschen, Flüchtlinge sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Stadt Laatzen (Anlage 2) wird beschlossen.