Sachverhalt:
Die Unterbringung
von Obdachlosen, Flüchtlingen,
Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern soll zukünftig nach der städtischen
Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen, Flüchtlingen, Asylbewerberinnen
oder Asylbewerbern in der Stadt Laatzen in den von der Stadt bereitgestellten
Unterkünften als öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 4 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes erfolgen. Die Höhe der Gebühren
soll zukünftig in der städtischen Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Menschen, Flüchtlinge sowie
Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Stadt Laatzen (Beschlussvorlage
2017/347/1) festgelegt werden.
Aufgrund der sehr
unterschiedlichen Größe und Ausstattung der Gemeinschaftsunterkünfte ist es aus
betriebswirtschaftlicher Sicht erforderlich, für jede Gemeinschaftsunterkunft
einen individuellen Gebührensatz festzulegen. Dies ist allerdings nur zulässig,
wenn es sich um unterschiedliche „öffentliche Einrichtungen“ handelt.
Den Status einer
öffentlichen Einrichtung erlangt eine Unterkunft im Rechtssinne durch die sogenannte
Widmung. Diese legt die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) und den
Benutzerkreis fest. Grundsätzlich kann die Widmung durch die Belegung, d. h.
durch schlüssiges Handeln, erfolgen. Aus Rechtssicherheitsgründen empfiehlt die
Verwaltung aber einen diesbezüglichen Beschluss des Verwaltungsausschusses, um
klarzustellen, dass die Gemeinschaftsunterkünfte nicht in ihrer Gesamtheit als
eine öffentliche Einrichtung, sondern jeweils gesondert als einzelne öffentliche
Einrichtungen gewidmet sind.
Der im November
2017 vorgelegte Beschlussvorschlag wurde angepasst, da die Gemeinschaftsunterkunft
Hildesheimer Straße 305 im März 2018 geschlossen wird. Eine Widmung ist somit
nicht mehr erforderlich.
Thomas Schrader
Beschlussvorschlag:
1.
Folgende
Objekte werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen, Flüchtlingen,
Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern in der Stadt Laatzen (Beschlussvorlage
2017/347) jeweils zu einer öffentlichen Einrichtung zum Zweck der Unterbringung
von Obdachlosen, Flüchtlingen,
Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern gewidmet:
A |
Gutenbergstraße 15 |
B |
Pestalozzistraße 27 |
C |
Hildesheimer Straße 305 A |
D |
Hildesheimer Straße 316 |
E |
Hildesheimer Straße 513 |
F |
Rotdornallee 11 |
in 30880 Laatzen.
2.
Der
Benutzerkreis bestimmt sich nach der Satzung
über die Unterbringung von Obdachlosen, Flüchtlingen, Asylbewerberinnen oder
Asylbewerbern in der Stadt Laatzen.