Sachverhalt:
Die Stadt Laatzen
hält für die Unterbringung von Obdachlosen,
Flüchtlingen, Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern derzeit insgesamt sieben
Gemeinschaftsunterkünfte sowie 22 Eigentumswohnungen vor. Hinzu kommen derzeit
20 privat angemietete Wohnungen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und auf dringendes Anraten der Region
Hannover waren die Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der
Stadt Laatzen vom 26.03.1992 sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Laatzen vom
27.02.1997 zu überarbeiten. Dies erfolgte unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Änderungen, der aktuellen Rechtsprechung sowie der Vorgaben der
Region Hannover für die Kalkulation der Kosten von Gemeinschaftsunterkünften
und in Orientierung an den Regelungen anderer Kommunen. Zudem sind die
Anmerkungen eines Rechtsanwalts eingeflossen.
Der Entwurf der Satzung
über die Unterbringung von Obdachlosen, Flüchtlingen, Asylbewerberinnen oder
Asylbewerbern in der Stadt Laatzen (Anlage 1) definiert den Benutzerkreis und den Begriff der Unterkunft. Als Unterkunft
gelten alle zur öffentlichen Einrichtung gewidmeten Gemeinschaftsunterkünfte
(vgl. Beschlussvorlage 2017/359) sowie die zur vorübergehenden Unterbringung
bestimmten privat angemieteten oder im Eigentum der Stadt Laatzen befindlichen
Wohnungen. Zudem werden die Nutzungsbedingungen (u. a. Beginn und Ende der
Nutzung, Instandhaltung der Unterkünfte, Hausordnung) festgelegt.
Gemäß § 9 der Satzung
über die Unterbringung von Obdachlosen, Flüchtlingen, Asylbewerberinnen oder
Asylbewerbern in der Stadt Laatzen werden für die Inanspruchnahme der Unterkünfte der Stadt Laatzen zur
Unterbringung von obdachlosen Menschen, Flüchtlingen oder von Asylbewerberinnen
oder Asylbewerbern Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung
erhoben.
Der Entwurf der Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose
Menschen, Flüchtlinge sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Stadt
Laatzen (Anlage 2) bestimmt den Gebührenschuldner
und legt Beginn und Ende der Gebührenpflicht, den Erhebungsintervall
sowie Entstehung und Fälligkeit der
Gebühr fest.
Nach § 5 Abs. 2 Satz
2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind die Kosten der
Einrichtungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Das
bedeutet, dass eine willkürliche Festlegung auf Basis des Mietspiegels oder der
Mietobergrenzen des Jobcenters nicht zulässig ist. Vielmehr ist eine Kalkulation
der tatsächlich entstehenden Kosten durchzuführen. Auf dieser Basis ist auch
zur Erhebung verbrauchsabhängiger Benutzungsgebühren (z. B. Heizkosten) ein
Abgabesatz auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation normativ festzulegen,
mit dem alle entstehenden Kosten (d. h. auch eventuelle Nachzahlungen)
abgegolten sind (Urteil des Bayr. VGH vom 17.08.2011 (4 BV 11.785)).
Bei der Kalkulation
können die Betriebskosten sowie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG Entgelte für in
Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung
des aufgewandten Kapitals angesetzt werden. Zu den Betriebskosten zählen auch
die Kosten für die Unterhaltung der Gebäude sowie Reparaturen (Urteil des VG
Düsseldorf vom 07.11.2011 (23 K 2961/09)). Die der Kommune entstehenden
Personalkosten einschließlich der Gemeinkosten können gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4
NKAG ebenfalls einbezogen werden. Bei deren Ermittlung wurden die Empfehlungen
des KGSt®-Berichts 7/2016: „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand
2016/2017)“ zugrunde gelegt.
1. Zur Kostenkalkulation für die Gemeinschaftsunterkünfte:
In die Kalkulation
sind folgende Kosten eingeflossen:
•
Mieten (bei
angemieteten Objekten)
•
Abschreibungen
und kalkulatorische Zinsen sowie eine Kostenpauschale für die bauliche
Unterhaltung (bei im Eigentum der Stadt Laatzen befindlichen Objekten)
•
Betriebskosten
inkl. Strom- und Heizkosten sowie eventueller Nachzahlungen
•
Betreiberkosten
(bei von externen Betreibern betriebenen Unterkünften, u. a.
Pfortendienst, Reinigung, Hausmeisterdienste, Heimleitung; ausgenommen sind die
Ausnahme der Kosten für die soziale Betreuung)
•
Kosten
für den Hausmeister und den Objektverantwortlichen, der die Aufgaben der
Heimleitung wahrnimmt, anteilig anhand ihres Stundenumfangs (bei Unterkünften,
die von der Stadt Laatzen ohne einen externen Betreiber betrieben werden)
Da die Kosten
aufgrund der unterschiedliche Größe und Ausstattung der Unterkünfte sehr stark
variieren, war es aus betriebswirtschaftlicher Sicht erforderlich, für jede
Gemeinschaftsunterkunft auf der Basis der tatsächlich entstandenen Kosten einen
individuellen Tagessatz festzulegen (siehe Anlage 1 zur Gebührensatzung).
2. Zur Kostenkalkulation für die
Wohnungen:
|
Kosten |
qm |
Kosten pro qm |
Monatliche Kosten für Eigentumswohnungen •
Hausgeld inkl.
Nachzahlungen •
ggf. Erbbauzins •
Grundsteuer •
Kostenpauschale für die
bauliche Unterhaltung •
Abschreibung Kaufpreis
und kalkulatorische Zinsen |
11.293,67
€ |
1.861,89 |
6,07
€ |
Monatliche Kosten für Mietwohnungen •
Nettomiete laut
Mietvertrag •
Betriebs- und Heizkosten
(Abschläge inkl. Nachzahlungen) •
Kosten für
Kleinreparaturen |
17.447,21
€ |
1.334,00 |
13,08
€ |
Gesamtkosten Wohnungen |
28.740,88 € |
3.195,89 |
8,99 € |
Monatliche Personalkosten inkl. Arbeitsplatz- u.
Gemeinkosten •
Personalkosten der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Verwaltung der angemieteten und
gekauften Wohnungen zuständig sind (Hausmeister, Objektverwaltung,
Liegenschaftsverwaltung, Buchhaltung/Forderungsmanagement) anteilig anhand
ihres Stundenumfangs •
Pauschale für
Gebäudekosten, IT, Arbeitsplatzausstattung •
Pauschale für
Gemeinkosten (u. a. Personalverwaltung) |
15.567,60
€ |
4,87
€ |
|
Summe |
44.308,49 € |
||
Monatliche Gebühr pro qm |
13,86 € |
Versorgungsanträge
für Strom sind von den Benutzerinnen oder Benutzern direkt bei den
Versorgungsbetrieben zu stellen, die Kosten sind von ihnen selbst zu tragen.
Ein Vergleich der
ermittelten Gebühr pro qm mit dem Mietspiegel oder den Mietobergrenzen des
Jobcenters ist nicht zielführend, da die Stadt Laatzen, wie oben ausgeführt,
die tatsächlich entstehenden Kosten zugrunde legen muss. Aufgrund des
spezifischen Nutzerkreises der Unterkünfte ist davon auszugehen, dass die
Kosten höher als bei gewöhnlichen Miet- und Eigentumswohnungen sind. Gründe für höhere Kosten sind mehr
Fluktuation und damit mehr Renovierungskosten und höhere Ausgaben für die
bauliche Unterhaltung. Für Personen, die auf Unterstützungsleistungen nach dem
SGB II oder SGB XII angewiesen sind, bringen die ggf. höheren Kosten jedoch
keine Nachteile mit sich. Die Kosten für zugewiesene Unterkünfte werden bei der
Leistungsberechnung in voller Höhe berücksichtigt.
Im Auftrag
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen, Flüchtlingen, Asylbewerberinnen
oder Asylbewerbern in der Stadt Laatzen (Anlage 1) wird beschlossen.
2. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Menschen, Flüchtlinge sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Stadt Laatzen (Anlage 2) wird beschlossen.