Betreff
Rückwirkendes In Kraft treten der 17. Änderung der Straßenreinigungssatzung
Vorlage
074/2008/3
Aktenzeichen
664 Ji
Art
Mitteilung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Feuerschutz hat in seiner Sitzung am 01.09.2008 grundsätzlich den Beschluss der 17. Änderung der Straßenreinigungssatzung empfohlen.

 

Der Ausschuss bat die Verwaltung um Mitteilung, warum die Satzung rückwirkend zum 01.01.08 in Kraft treten soll und nicht zum 01.01.09.

 

Der Ausschuss weißt danach auf einen redaktionellen Fehler in Artikel 2 der Änderungssatzung mit dem Hinweis hin, dass die Änderungssatzung am 01.01.2009 in Kraft treten müsse.

 

Es handelt sich um keinen redaktionellen Fehler.

 

Eine rückwirkende Änderung einer Satzung wird zulässiger Weise durchgeführt, wenn unklare oder lückenhafte Satzungen ergänzt werden. Durch die Konkretisierung des § 9 der Straßenreinigungssatzung durch Artikel 1 der 17. Änderung der Straßenreinigungssatzung wird eine Regelungslücke in der Satzung geschlossen.

 

Bei der Sanierung von Straßen im Stadtgebiet wird bevorzugt Betonsteinpflaster als Fahrbahnbelag verwendet. Damit die Kehrmaschine den Sand nicht wieder aus den Fugen fegt, wird die Fahrbahn dort für 2 Jahre maschinell nicht gereinigt, bis sich die Fugen verfestigt haben. Dort, wo keine Reinigung stattfindet, die Straße aber zur Reinigung im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführt ist, kann auch keine Gebührenpflicht bestehen. Wird keine städtische Reinigung durchgeführt, ist die Reinigung auf die Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Diese Regelung fehlte bisher in der Satzung und wurde jetzt ergänzt.

Die Rückwirkung resultiert daraus, dass die Regelung auch für die zuletzt in 2007/2008 sanierten Straßen gelten soll, in denen z. Zt. keine maschinelle Straßenreinigung stattfinden kann, um hier Rechtssicherheit herzustellen.

 

Die 17. Änderungssatzung soll daher zum 01.01.2008 in Kraft treten.

 

Anders wäre ein rückwirkendes In-Kraft-Treten der Änderungssatzung im Falle einer Gebührenerhöhung zu beurteilen. Dies wäre aus Vertrauensschutzgesichtspunkten rechtlich unzulässig und würde nur für zukünftige Zeiträume durchgeführt.

 

 

Der Bürgermeister

Im Auftrage

 

 

 

Dürr