Betreff
Richtlinie über die Geschäfte der laufenden Verwaltung
Vorlage
2017/114
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG  liegt es in der Zuständigkeit der Vertretung, Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, zu beschließen. Dazu zählen sowohl der Beschluss zum  Berichtswesen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung als auch die Regelung des § 3 der Hauptsatzung der Stadt Laatzen.

Nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG führt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Demnach fallen unter die Geschäfte der laufenden Verwaltung solche Verwaltungsgeschäfte, die wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen in eingefahrenen Gleisen erfolgt und keine grundsätzlich weittragende Bedeutung entfalten.

Zuletzt wurde der Beschluss des Rates über das Berichtswesen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Rahmen der Umstellung von DM auf EUR im Verhältnis 2:1 am 15.11.2001 verändert. Mit Hilfe dieses Beschlusses werden noch immer unverändert die Geschäfte abgegrenzt und das Berichtswesen der Geschäfte der laufenden Verwaltung erstellt. Zwischenzeitlich wurde in Niedersachsen die NGO durch das NKomVG abgelöst. ln Laatzen wurde von der kameralen Haushaltsführung auf die Doppik umgestellt und damit das Steuern des Haushalts über Ziele eingeführt. Daher ist der „Beschluss des Rates über die Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich des dazugehörigen Berichtswesens vom 15.11.2001" entsprechend anzupassen und nach Möglichkeit sinnvoll zu aktualisieren (Anlage 1).

Die Aufteilung zwischen dem bisherigen Teil A (Definition) und der Art der Berichte (Teil B) wird aufgegeben. Die Punkte 1 - 9 bleiben unverändert. Die Berichtsintervalle werden auf halbjährlich zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres vereinheitlicht. Die bisherigen Wertgrenzen werden beibehalten. Bestehende Berichtsgrenzen werden ebenso beibehalten oder betragen wie bisher 10 Prozent der in der Hauptsatzung definierten Wertgrenze. Neue Berichtsgrenzen werden bei Lieferung von Energie, bei Miete / Pacht und bei der Bewilligung von Beihilfen bestimmt. Über die Bewilligung von Beihilfen (Zuweisungen und Zuschüsse) an Einzelpersonen wird künftig nicht berichtet. Über die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderung und Umschuldung sowie den Abschluss von Derivaten wird gemäß Richtlinie für die Aufnahme von Krediten  (DS-Nr.: 2011/198) berichtet. Als neuer Berichtsgegenstand wird aufgenommen: Für das Gemeinwesen wichtige Projekte.

 

Die bisherigen Berichtspunkte und die neu gefasste Version werden zum Vergleich gegenüber gestellt (Anlage 2).

 

Im Zuge der Aktualisierung des Berichtswesens wird auch Optimierung des Vergabeprozesses angestrebt.

 

Derzeit beschließt der Verwaltungsausschuss Auftragsvergaben ab einer Größenordnung von 100.000 EUR. Es wird vorgeschlagen, den Verwaltungsausschuss zukünftig früher an geplanten Auftragsvergaben zu beteiligen, indem er bereits über die Einleitung des Vergabeverfahrens entscheidet. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt durch den Bürgermeister / die Bürgermeisterin. Der Verwaltungsausschuss wird über die Erteilung des Zuschlags nachrichtlich informiert. Dieses Verfahren wird zum Beispiel von der Stadt Langenhagen praktiziert.

 

Eine weitere Modifikation betrifft Nachtrags- und Zusatzaufträge im Rahmen von Verträgen gemäß VOB / Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) und Vergabeverordnung durch welche die ursprüngliche Auftragssumme von über 100.000 EUR (Wertgrenze) um mehr als

10 Prozent überschritten wird. Anstelle eines Beschlusses durch den Verwaltungs-ausschuss soll eine Benachrichtigungspflicht der Verwaltung treten. Über diese Aufträge soll künftig im Rahmen des Berichtswesens berichtet werden. Die Verpflichtung der Verwaltung zu wirtschaftlichem Handeln und Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt bestehen daneben fort. Die Anwendbarkeit der Unterschwellenvergabeverordnung wird in Niedersachen voraussichtlich für die Zeit nach den Sommerferien erwartet. Bis dahin gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL).

 

Ausschreibungen, bei denen bei Einleitung des Vergabeverfahrens ein Auftragswert von unter 100.000 EUR geschätzt wurde, bei denen sich im Ausschreibungsverfahren jedoch ein Auftragswert über 100.000 EUR ergeben hat, sind vor der Erteilung des Zuschlags vom sachlich zuständigen Fachteam im Verwaltungsausschuss einzubringen. Der Verwaltungsausschuss erteilt den Zuschlag.

 

 

 

 

 

Jürgen Köhne

 

 

Anlagen

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die anliegende Richtlinie über die Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich des dazugehörenden Berichtswesens tritt am 01.07.2017 in Kraft.