Sachverhalt:
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG
liegt es in der Zuständigkeit der Vertretung, Richtlinien, nach denen
die Verwaltung geführt werden soll, zu beschließen. Dazu zählen sowohl der
Beschluss zum Berichtswesen zu den
Geschäften der laufenden Verwaltung als auch die Regelung des § 3 der
Hauptsatzung der Stadt Laatzen.
Nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG führt der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Demnach fallen unter
die Geschäfte der laufenden Verwaltung solche Verwaltungsgeschäfte, die wegen
ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben
der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen in
eingefahrenen Gleisen erfolgt und keine grundsätzlich weittragende Bedeutung
entfalten.
Zuletzt wurde der Beschluss des Rates über das Berichtswesen zu den
Geschäften der laufenden Verwaltung im Rahmen der Umstellung von DM auf EUR im
Verhältnis 2:1 am 15.11.2001 verändert. Mit Hilfe dieses Beschlusses werden
noch immer unverändert die Geschäfte abgegrenzt und das Berichtswesen der
Geschäfte der laufenden Verwaltung erstellt. Zwischenzeitlich wurde in
Niedersachsen die NGO durch das NKomVG abgelöst. ln Laatzen wurde von der
kameralen Haushaltsführung auf die Doppik umgestellt und damit das Steuern des
Haushalts über Ziele eingeführt. Daher ist der „Beschluss des Rates über die
Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich des dazugehörigen
Berichtswesens vom 15.11.2001" entsprechend anzupassen und nach
Möglichkeit sinnvoll zu aktualisieren (Anlage 1).
Die Aufteilung zwischen dem bisherigen Teil A
(Definition) und der Art der Berichte (Teil B) wird aufgegeben. Die Punkte 1 -
9 bleiben unverändert. Die Berichtsintervalle werden auf halbjährlich zum 30.6.
und 31.12. eines jeden Jahres vereinheitlicht. Die bisherigen Wertgrenzen
werden beibehalten. Bestehende Berichtsgrenzen werden ebenso beibehalten oder
betragen wie bisher 10 Prozent der in der Hauptsatzung definierten Wertgrenze.
Neue Berichtsgrenzen werden bei Lieferung von Energie, bei Miete / Pacht und
bei der Bewilligung von Beihilfen bestimmt. Über die Bewilligung von Beihilfen
(Zuweisungen und Zuschüsse) an Einzelpersonen wird künftig nicht berichtet.
Über die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderung und
Umschuldung sowie den Abschluss von Derivaten wird gemäß Richtlinie für die
Aufnahme von Krediten (DS-Nr.: 2011/198)
berichtet. Als neuer Berichtsgegenstand wird aufgenommen: Für das Gemeinwesen
wichtige Projekte.
Die bisherigen Berichtspunkte und die neu gefasste
Version werden zum Vergleich gegenüber gestellt (Anlage 2).
Im Zuge der Aktualisierung des Berichtswesens wird
auch Optimierung des Vergabeprozesses angestrebt.
Derzeit beschließt der Verwaltungsausschuss
Auftragsvergaben ab einer Größenordnung von 100.000 EUR. Es wird vorgeschlagen,
den Verwaltungsausschuss zukünftig früher an geplanten Auftragsvergaben zu
beteiligen, indem er bereits über die Einleitung des Vergabeverfahrens
entscheidet. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt durch den Bürgermeister / die
Bürgermeisterin. Der Verwaltungsausschuss wird über die Erteilung des Zuschlags
nachrichtlich informiert. Dieses Verfahren wird zum Beispiel von der Stadt
Langenhagen praktiziert.
Eine weitere Modifikation betrifft Nachtrags- und
Zusatzaufträge im Rahmen von Verträgen gemäß VOB / Unterschwellenvergabeverordnung
(UVgO) und Vergabeverordnung durch welche die ursprüngliche Auftragssumme von
über 100.000 EUR (Wertgrenze) um mehr als
10 Prozent überschritten wird. Anstelle eines
Beschlusses durch den Verwaltungs-ausschuss soll eine Benachrichtigungspflicht
der Verwaltung treten. Über diese Aufträge soll künftig im Rahmen des
Berichtswesens berichtet werden. Die Verpflichtung der Verwaltung zu
wirtschaftlichem Handeln und Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt bestehen
daneben fort. Die Anwendbarkeit der Unterschwellenvergabeverordnung wird in
Niedersachen voraussichtlich für die Zeit nach den Sommerferien erwartet. Bis
dahin gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL).
Ausschreibungen, bei denen bei Einleitung des
Vergabeverfahrens ein Auftragswert von unter 100.000 EUR geschätzt wurde, bei
denen sich im Ausschreibungsverfahren jedoch ein Auftragswert über 100.000 EUR
ergeben hat, sind vor der Erteilung des Zuschlags vom sachlich zuständigen
Fachteam im Verwaltungsausschuss einzubringen. Der Verwaltungsausschuss erteilt
den Zuschlag.
Jürgen Köhne
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die
anliegende Richtlinie über die Geschäfte der laufenden Verwaltung
einschließlich des dazugehörenden Berichtswesens tritt am 01.07.2017 in Kraft.