Sachverhalt:
Die Region Hannover
hat mit Schreiben vom 13.06.2016 die grundsätzliche Bereitschaft zu einer Übernahme
der Aufgaben nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht gem. § 165 Abs. 2
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erklärt.
Die Stadt Laatzen
nimmt die Aufgaben der Unteren Waffenbehörde nach § 159 Abs. 3 Nr. 3 NKomVG
seit der Regionsbildung wahr. Zuletzt betrug der Stellenanteil 45 % (Produktverantwortung,
Grundsatzsachbearbeitung, Sachbearbeitung) einer Vollzeitkraft A11. Die Stadt
Laatzen kann die Aufgaben der Waffenbehörde gem. § 165 Abs. 2 NKomVG
gegen eine Kostenerstattung an die Region Hannover abgeben.
Die 391
waffenrechtlichen gebührenpflichtigen Verfahren (Ausstellung Kleine
Waffenscheine - KWS - und Waffenbesitzkarten, Waffenerwerbe und -überlassungen,
Versagungen, Widerrufe usw.) und 9 sprengstoffrechtlichen Verfahren im Jahr
2016 waren mit Einnahmen in Höhe von ca. 11.000 € verbunden (Ausgaben für
Formulare, Fachliteratur usw. sind bereits abgezogen).
Der eingesetzte
Personalkostenanteil beträgt ca. 31.000 €, des Weiteren sind noch
IT-Kosten (Software, Administratortätigkeiten, spezieller Drucker usw.) von ca.
3.300 € (2016) sowie weitere Personalkostenanteile (z. B. Buchungskräfte)
zu berücksichtigen.
Die Region Hannover
geht mit dem vorliegenden Vereinbarungsentwurf von einem Vollzeitstellenanteil
von insgesamt 31 % aus, der sich aus Anteilen der Entgeltgruppen 9a und 9b
zusammensetzt. Dabei wird seitens der Region Hannover auf Grund der bisherigen
Erfahrungen mit anderen Kommunen, für die die Region Hannover die Aufgaben der
Waffenbehörden bereits seit der Regionsbildung wahrnimmt, davon ausgegangen, dass
40 % der entstehenden Kosten durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden. Damit
ergeben sich voraussichtlich durch die Stadt Laatzen zu erstattende Kosten von
14.000 € jährlich. Es wäre daher bei Abgabe der Aufgaben mit einer
Kosteneinsparung von ca. 20.000 € jährlich zu rechnen, wobei die
Gebührenhöhe von der Anzahl der Verfahren abhängig ist und von Jahr zu Jahr
variieren kann.
Durch die
Wahrnehmung der Aufgabe bei der Region Hannover werden sich deutliche Synergien
erzielen lassen, die sich in der vorgenannten voraussichtlichen Kosteneinsparung
für die Stadt Laatzen niederschlagen. Die Zahl der zu bearbeitenden Fälle wird
es der Region Hannover ermöglichen, die Aufgabenwahrnehmung so zu strukturieren,
dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils Teilaufgaben wahrnehmen und
beispielweise nicht jede/r Mitarbeiter/in auch Grundsatzfragen zu klären bzw. umfangreiche
Untersagungsverfahren zu führen haben wird.
Des Weiteren wird
die Bearbeitungszeit bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Waffenbehörde,
die keine anderen Aufgaben haben, geringer sein als bei der Stadt Laatzen, wo neben
der Bearbeitung der waffenrechtlichen Aufgaben häufig auch andere
ordnungsbehördliche Aufgaben mit hoher Priorität wahrgenommen werden müssen.
Von den derzeit
gespeicherten (tatsächlichen) ca. 340 Waffenbesitzerinnen und -besitzern (ohne
KWS) sind 117 Personen im Besitz eines Jagdscheins, für dessen Bearbeitung die
Region ohnehin zuständig ist (eine Bearbeitung ist hierfür alle 3 Jahre erforderlich).
Die Waffenbehörde der Region Hannover befindet sich zentral im Regionsgebäude
in der Hildesheimer Str. 20, so dass ein persönlicher Besuch auch dort ohne
größere Mühen für die Einwohnerinnen und Einwohner aus Laatzen möglich ist.
Die Übernahme der
Aufgaben nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht erfolgt in Abstimmung mit der
Region Hannover frühestens zum 01.01.2018, ggfs. auch zu einem späteren
Zeitpunkt, sofern die notwendigen organisatorischen und personellen
Voraussetzungen bis zum 31.12.2017 nicht vorliegen bzw. nicht geschaffen werden
konnten.
Beschlussvorschlag:
Die Aufgaben nach
dem Waffen- und Sprengstoffrecht werden an die Region Hannover entsprechend des
beigefügten Vereinbarungsentwurfs übertragen. Die Übertragung erfolgt in
Abstimmung mit der Region Hannover frühestens zum 01.01.2018, ggfs. auch zu
einem späteren Zeitpunkt, sofern die notwendigen organisatorischen und
personellen Voraussetzungen dort bis zum 31.12.2017 nicht vorliegen bzw. nicht
geschaffen werden konnten.