Sachverhalt:
Der Rat wählt gemäß § 81 (2) NKomVG in seiner
ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen
oder Vertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten ihn bei der repräsentativen
Vertretung der Gemeinde, der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des
Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung und der Pflichtenbelehrung der
Abgeordneten. Soll es unter den Vertreterinnen und Vertretern eine Reihenfolge
geben, so wird diese vom Rat bestimmt.
Die Vertreterinnen und Vertreter führen die
Bezeichnung „stellvertretende Bürgermeisterin“ oder „stellvertretender
Bürgermeister“.
Die Wahl erfolgt nach § 67 oder durch
Abstimmung nach § 66 NKomVG. Werden mehrere Vertreterinnen oder Vertreter gewählt,
kann das durch Einzelwahl oder durch Blockwahl geschehen, bei der die
vorgesehenen Bewerberinnen oder Bewerber in einem Wahlgang gewählt werden.
Gewählt wird schriftlich. Ist nur ein
Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt.
Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
Gewählt ist diejenige Person, für die die
Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (21 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im
ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im
zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben
worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los, das die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende zu ziehen hat.
Jürgen Köhne
Beschlussvorschlag:
Es werden drei Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt.
Zur 1. stellvertretenden Bürgermeisterin /
zum 1. stellvertretenden Bürgermeister
wird gewählt: ____________________________
Zur 2. stellvertretenden Bürgermeisterin / zum
2. stellvertretenden Bürgermeister
wird gewählt: ____________________________
Zur 3. stellvertretenden Bürgermeisterin /
zum 3. stellvertretenden Bürgermeister
wird gewählt: ____________________________