Betreff
Veränderungssperre Nr. 19 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 309 "Lindenberg/Meerberg West" (Windenergie), OS Ingeln-Oesselse
- Verlängerung des Geltungsdauer der Veränderungssperre -
Vorlage
103/2008
Aktenzeichen
611-03/19(VSP)
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die im Mai 2006 von der  Fa. Windwärts GmbH beantragte  Erteilung eines Standortvorbescheids gem. § 9 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen auf der "Erweiterungsfläche Meerberg" wurde von der Region Hannover  im November 2007 abschlägig beschieden. Hiergegen hat die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch eingelegt.

 

Durch die Ablehnung dieses Antrags seitens der Region Han­nover  - wegen einerseits der Veränderungssperre Nr. 19 der Stadt Laatzen, andererseits wegen der versagten Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 18 a Luftverkehrsgesetz - sieht sich die Stadt Laatzen  in ihrer stets vertretenen, auf § 35 (3) Nr. 8 BauGB gestützten Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit von vier etwa  100 m ho­hen Windkraftanlagen innerhalb der  im Anlagenschutzbereich der Streckennavigati­ons­anlage DVOR/ DME Leine" gelegenen "Erweiterungsfläche Meerberg" bestätigt. 

 

In Anbetracht dessen, dass die Ablehnung des Antrags auf Standortvorbescheid  vom 15.11.2007 aufgrund des laufenden Widerspruchverfahrens noch nicht bestandskräftig ist, empfiehlt die  Verwaltung, die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 19 um zunächst ein weiteres Jahr zu verlängern. 

 

Im Einzelnen:

1)       Die gemäß Drucksache Nr. 097/2006 vom 06.07.2006  am 18.07.2006 vom Rat der Stadt Laatzen  beschlossene Veränderungssper­re (VSP) Nr. 19 für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplanes Nr. 309 "Lindenberg/Meerberg West" steht in Zusammenhang mit der umstrittenen Ausweisung einer "Vorrangfläche für Windenergienutzung" im Bereich Meerberg, südlich der Ortschaft Ingeln / westlich der Landesstraße L 410,  im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2005.   

       Die zur Sicherung der Bauleitplanung  (hier: der am 20.12.2005 per Ratsbeschluss eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung des B-Planes 309  sowie 74. Änderung des Flächennutzungsplanes) erlassene VSP Nr. 19 trat mit der öffentli­chen Bekanntmachung am 27.07.2006 in Kraft und würde gemäß § 17 (1) S.1 BauGB  nach Ablauf von zwei Jahren  - d.h., am 26.07.2008 - außer Kraft treten.

       Gem. § 17 (1) Satz 3 BauGB kann eine VSP um ein Jahr verlängert werden. Hierzu bedarf es eines entsprechenden (ergänzenden) Satzungsbeschlusses durch den Rat  und der öffentlichen Bekanntmachung der Verlängerung der VSP vor Ablauf der Zweijahresfrist.

       Mit dem für den 03.07.2008 vorgesehenen Satzungsbeschluss durch den Rat wäre die fristgerechte öffentliche Bekanntmachung der Verlängerung der VSP  Nr. 19 gewährleistet.

2)      Anlass für den Erlass der VSP Nr. 19 - anstelle des zunächst erwogenen An­trags auf Zurückstellung der Entscheidung gem. § 15 BauGB - waren

-          der Antrag der Fa. Windwärts Energie GmbH vom Mai 2006 auf Standortvorbe­scheid gem. § 9 BImSchG  (entspricht der Feststellung der planungs­rechtlichen Zulässigkeit) für die Errichtung und den Betrieb von vier ca. 100 m hohen Windkraftanlagen auf der "Erweiterungsfläche Meerberg",

-          die erklärte Absicht der Region Hannover - als zuständige Genehmigungsbe­hörde in diesem BImSchG-Verfahren - , sich sowohl über die planungs- und bauordnungsrechtlichen Bedenken der Stadt als auch über die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB hinwegzusetzen und einen positiven Standortvorbescheid zu erteilen (s. Anlage 3).  

Zu den weiteren Einzelheiten bezüglich Erfordernis und Inhalt der VSP Nr. 19  und der zugrundeliegenden Planungsvorstellungen der Stadt  verweise ich auf die Ausführungen in der bereits oben genannten seinerzeitigen DS- Nr. 097/2006 vom 06.07.2006 nebst Anlagen 1 bis 4. 

 

3)       Der  o.g. Antrag auf Standortvorbescheid vom Mai 2006 wurde von der Region Hannover mit Bescheid vom 15.11.2007 abschlägig beschieden, die Ablehnung mit  a) der entgegenstehenden Veränderungssperre der Stadt Laatzen,  und b) "flugsicherungstechnischen Belangen" begründet (siehe hierzu unter 4)

   Gegen die Ablehnung des Antrags hat die Fa. Windwärts fristgerecht Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch wurde bisher (Stand: Juni 2008) jedoch noch nicht entschieden; der Ablehnungsbescheid ist somit noch nicht bestandskräftig.

 

Mit der Verlängerung der VSP Nr. 19 soll  insofern Vorsorge getroffen werden für den zwar unwahrscheinlichen, aber theoretisch denkbaren Fall, dass dem Wider­spruch von der Region Hannover selbst oder aber von  der nächsten Instanz  - durch Erteilung bzw. Anweisung zur Erteilung eines positiven Standortvorbe­scheids - abgeholfen würde. Spätestens dann nämlich müsste das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 309 fortgeführt und abgeschlossen werden.

 

4)       Bei den angeführten "flugsicherheitstechnischen Belangen"  handelt es sich kon­kret um die Versagung der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 18 a Luftverkehrsgesetz durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde, basie­rend auf den  Bedenken der DFS (Deutsche Flugsicherung), dass nämlich durch die geplanten zusätzli­chen Windkraftanlagen die Funktionsfähigkeit der  auf dem ca. 2 km südwestlich gelegenen Moorberg in Sarstedt gelegenen "Strecken- navigations­anlage DVOR/ DME Leine" beeinträchtigt werde.

Diese Bedenken, die im Übrigen von der DFS im Aufstellungsverfahren zum RROP 2005 frühzeitig erhoben, von der Region Hannover jedoch nicht adäquat behandelt wurden, konnten offenbar auch durch das von der Windwärts GmbH vorgelegte Gutachten der "NAVCOM Consult" vom 18.12.2006 letztlich nicht aus­geräumt werden.

5)   Damit ist der hinreichende Tatbestand der (potenziellen) Störung der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen erfüllt, der unter § 35 (3) Nr. 8 BauGB als unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Belange  - auch durch ansonsten privilegierte Außenbereichsvorhaben wie Windkraftanlagen  - explizit aufgeführt ist .

      Auf eben diese, der Erweiterung Meerberg - zugunsten 100 m hoher WKA - entgegenstehende Rechtsvorschrift hatte die Stadt stets - aber vergebens - hingewiesen (so u.a. in den Stellungnahmen zum RROP 2005, in der Begründung zur 69. Änderung des Flächennutzungsplanes, in der Stellungnahme zum Antrag der Windwärts GmbH gem. § 9 BImSchG). 

Aufgrund  eben dieser Rechtslage konnte  bislang auch das Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 309 "Lindenberg/Meerberg West" nicht fortgesetzt respektive abgeschlossen werden. Denn die Ausweisung eines "Sondergebietes für Windkraftanlagen"  bei offensichtlich fehlenden Realisierungschancen würde auf einen von vornherein nichtigen Bebauungsplan hinauslaufen.

 

Anlagen:

 

1) Satzungsentwurf

2)      Geltungsbereich der VSP Nr. 19 (zeichnerische Darstellung)

3)      Schreiben der Region v. 26.07.2006  bezüglich Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens

 

 
Im Auftrage:

 

 

Dürr,

Stadtrat

 

Anlagen:

 

1) Satzungsentwurf

2)   Geltungsbereich der VSP Nr. 19 (zeichnerische Darstellung)

3)   Schreiben der Region v. 26.07.2006  bezüglich Ersetzen des

    gemeindlichen Einvernehmens

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die der Drucksache als Anlage 1  beigefügte  "Satzung zur 1. Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 19 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 309  "Lindenberg/Meerberg" wird beschlossen.