Sachverhalt:
Der Rat beschließt gemäß § 61 (1) Satz 3
NKomVG über die Vertretung der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden.
Dabei bestimmt der Rat auch über die Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter.
Werden mehrere Vertreterinnen oder Vertreter bestimmt, sollte eine Reihenfolge
festgelegt werden.
Der jeweilige Beschluss kann durch Abstimmung
mit einfacher Mehrheit nach
§ 66 NKomVG (Mehrheit der auf Ja oder Nein
lautenden Stimmen) oder durch Wahlbeschluss nach § 67 NKomVG erfolgen.
Die derzeitige Geschäftsordnung enthält die
Regelung, dass der Rat in seiner ersten Sitzung Vertreterinnen oder Vertreter
der oder des Ratsvorsitzenden wählt und die Reihenfolge der Vertretung
festlegt.
Jürgen Köhne
Beschlussvorschlag:
- Beratungsergebnis -