Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt der Rat gemäß § 61 (1) NKomVG in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren (Abgeordneten) die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.
Ältestes anwesendes Ratsmitglied ist Ratsherr Guder.
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (21 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das. der Sitzungsleiter zu ziehen hat.
Jürgen Köhne