Betreff
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014
- Schlussbericht des Teams Rechnungsprüfung vom 30.08.2016
Vorlage
2016/253
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Team Rechnungsprüfung hat den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014 geprüft und hierüber den Schlussbericht erstellt. In dem abschließenden Prüfungs-vermerk des Schlussberichtes (Seite 44, Ziffer 8) führt das Team Rechnungsprüfung aus, dass die im Bericht enthaltenden Feststellungen und Hinweise zu keinen relevanten Einwendungen gegen den Jahresabschluss führen und gegen eine Entlastung des Bürgermeisters keine Bedenken bestehen.

 

Die erforderlichen Stellungnahmen der Verwaltung zum Jahresabschluss 2014 sind im Bericht enthalten.

 

Die Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist von der Entlas-tung des Bürgermeisters zu trennen. Es müssen zwei Beschlüsse herbeigeführt werden, über die separat abzustimmen ist.

 

 

Nach der Prüfung des Jahresabschlusses 2014 durch das Team Rechnungsprüfung hat der Rat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1 NKomVG über den Jahres-abschluss für das Haushaltsjahr 2014 zu beschließen.

 

Nach Vorlage des Schlussberichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2014 ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1 NKomVG über die Entlastung des Bürgermeisters durch den Rat zu entscheiden.

 

Nach dem Schlussbericht des Teams Rechnungsprüfung bestehen gegen die Erteilung der Entlastung für den Jahresabschluss 2014 keine Bedenken. Es wird auf die Schlussbemerkungen im Schlussbericht auf der Seite 45, Ziffer 8 verwiesen.

 

Im Auftrag

 

 

 

Stefan Zeilinger

 

 

 

 

Anlagen

 

Beschlussvorschlag:

 

 

I.

Beschluss über den Jahresabschluss

 

 

Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014, wie er sich aus der Anlage zum Schlussbericht „Jahresabschluss 2014, Band I - Allgemeiner Teil“ ergibt.

 

 

II.

Entlastung des Bürgermeisters

 

 

Der Rat erteilt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1 NKomVG dem Bürgermeister Entlastung für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2014.