- Anfrage der Gruppe CDU / FDP / Bündnis 21/RRP -
Durch das Niedersächsische Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(NBGG vom 25.11.2007, Nds.GVBl. S. 661) steht den Kommunen
ein finanzieller Ausgleich zu, der sich in seiner Höhe nach der Zahl der Einwohner richtet.
§ 14
Leistungen für Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften
(2)
§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes gilt entsprechend.
(3)
1 Von den Zuweisungen nach Absatz 2 für einen Landkreis oder die Region Hannover erhalten die Gemeinden, soweit sie nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind,
und die Samtgemeinden 50 vom Hundert des um 5.000 Euro reduzierten Betrages nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen.
Die Gruppe CDU, FDP, Bündnis
21, RRP bittet Sie um Beantwortung der nachstehenden Fragen:
1.
Hat die Stadt Laatzen seit 2008 von ihrem Recht des Mittelabrufs Gebrauch gemacht?
2.
Sofern von der Möglichkeit zu Ziff. 1 kein Gebrauch gemacht worden sein sollte, bitten wir um
Darlegung, weshalb nicht.
3.
Wurden diese Mittel speziell für Bedürfnisse behinderter Bürgerinnen
und Bürger verwendet oder sind sie, was rechtlich unbestritten zulässig wäre, in den normalen
Haushalt eingeflossen?
4.
Auf welche Höhe belaufen sich (nach Jahren getrennt) die Zuweisungen für die Stadt Laatzen
seither?
Ich bitte um eine möglichst kurzfristige Beantwortung. Olaf Lichy
Behindertenpolitischer Sprecher
der CDU/FDP/RRP-Ratsgruppe
in Laatzen