- Antrag der SPD-Ortsratsfraktion
Bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um die Ausführung eines Bundesgesetzes, mithin eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 5 Abs. 2 NGO. Die Entscheidung über die in § 5 Abs. 2 NGO genannten Aufgaben liegt nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 NGO in der alleinigen Zuständigkeit des Bürgermeisters. Eine Anordnung von Verkehrszeichen durch den Ortsrat ist rechtlich nicht zulässig.
Die Verkehrssituation im Gladiolenweg wird laufend und nachweislich durch den Verkehrsaußendienst geprüft. Wie schon in den Ortsrat am 04.10.2006, 26.04.2007, 12.07.2007, 11.10.2007 und 14.02.2008 berichtet, konnten keine, oder nur wenige Verkehrsordnungswidrigkeiten festgestellt werden. In der Verkehrsschau am 08.11.2007, wurde diese Situation darüber hinaus auch Verkehrssachverständigen vorgestellt. Auch hier wurde keine Notwendigkeit von Verkehrsmaßnahmen gesehen. An dieser Bewertung der Situation wird festgehalten.
Sollten rechtswidrige Beschlüsse gefasst werden, hat der Bürgermeister gemäß § 65 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 NGO die Kommunalaufsichtsbehörde hiervon zu unterrichten oder kann Einspruch dagegen einlegen.
Im Auftrage
Dürr