Betreff
Parksituation im Gladiolenweg
- Antrag der SPD-Ortsratsfraktion
Vorlage
081/2008/1
Art
Mitteilung

Bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßen­verkehrsordnung handelt es sich um die Ausführung eines Bundesgesetzes, mithin eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 5 Abs. 2 NGO. Die Entscheidung über die in § 5 Abs. 2 NGO genannten Aufgaben liegt nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 NGO in der alleinigen Zuständigkeit des Bürgermeisters. Eine Anordnung von Verkehrszeichen durch den Ortsrat ist rechtlich nicht zulässig.

 

Die Verkehrssituation im Gladiolenweg wird laufend und nachweislich durch den Ver­kehrsaußendienst geprüft. Wie schon in den Ortsrat am 04.10.2006, 26.04.2007, 12.07.2007, 11.10.2007 und 14.02.2008 berichtet, konnten keine, oder nur wenige Ver­kehrsordnungswidrigkei­ten festgestellt werden. In der Verkehrsschau am 08.11.2007, wurde diese Situation darüber hinaus auch Verkehrssachverständigen vorgestellt. Auch hier wurde keine Not­wendigkeit von Verkehrsmaßnahmen gesehen. An dieser Bewer­tung der Situation wird festgehalten.

 

Sollten rechtswidrige Beschlüsse gefasst werden, hat der Bürgermeister gemäß § 65 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 NGO die Kommunalaufsichtsbehörde hiervon zu unterrichten oder kann Einspruch dagegen einlegen.

 

 

Im Auftrage

 

 

 

 

Dürr