Sachverhalt:
Die Regelungen der Straßenreinigungsverordnung wurden zuletzt in der Fassung der 1. Änderungsverordnung modifiziert und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Nach Einführung der zweiwöchentlichen Straßenreinigung im Jahr 2004 wurde die Effizienz der neuen Regelungen geprüft. Hierzu fanden Gespräche mit Bürgern, städtischem Bauhof und dem Vorsitzenden des Fußwegreinigungsverbandes Hannover, Herrn Holz, statt.
Die grundsätzliche Aufteilung der Reinigung in wöchentlich und zweiwöchentlich wurde nicht beanstandet. Die Reinigungsintervalle in den entsprechend eingeteilten Straßen haben sich bewährt.
Die Verordnung wurde auch in ihren weiteren Regelungen auf Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass § 4 Abs. 6 - Beseitigung von Schnee und Eis – nicht konkret genug formuliert ist und zudem am tatsächlichen Bedarf vorbei geht.
§ 4 Abs. 6 der Straßenreinigungsverordnung lautet: „Ist über Nacht Schnee gefallen oder Eisglätte eingetreten, muss das Schneeräumen oder das Streuen nach den Absätzen 1 – 5 werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein; es ist bis 22.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
Sinn und Zweck der Regelung, eine Uhrzeit für die Durchführung des Winterdienstes in die Satzung einzustellen, ist der Schutz des Berufsverkehrs und auch des dazugehörigen Fußgängerverkehrs (insbesondere der Schutz von Schulkindern auf ihrem Schulweg). Im Laufe der Jahre hat sich ein Einsetzen des Berufsverkehrs ab 7.00 Uhr entwickelt. Eine Verordnungsregelung, die ein Entfernen von Schnee und Eis bis 8.00 Uhr enthält, geht am tatsächlichen Bedarf vorbei.
Es wird vorgeschlagen, den Wortlaut, angelehnt an die Mustersatzung des Nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes (NWStGB), zu übernehmen:
„In der Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 22.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags ab 7.00 Uhr, sonn – und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“
Der Bürgermeister
Im Auftrag
Dürr
Beschlussvorschlag:
Der vorliegende Entwurf der 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung der Stadt Laatzen (Straßenreinigungsverordnung wird als Verordnung beschlossen. Der Verordnungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.
Anlagen:
2.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Laatzen
(Straßenreinigungsverordnung)
Aufgrund des § 52 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980 (Nieders. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25.11.2007 (Nieders. GVBl. S. 661), in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nieders. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.12.2007 (Nieders. GVBl. S. 720), hat der Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung am für das Gebiet der Stadt Laatzen folgende Änderungsverordnung beschlossen:
Artikel 1
1. § 4 Abs. 6 wird neu gefasst:
„In der Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 22.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags ab 7.00 Uhr, sonn – und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Laatzen, .2008
Prinz
Bürgermeister
Anlage
Straßenverzeichnis