Einmaliger
Straßenausbaubeitrag / wiederkehrender Straßenausbaubeitrag
Rechtliche Situation
Gemäß § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) können die
Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen Straßenausbaubeiträge erheben.
Laatzen hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und erhebt seit 1978
Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage einer eigenen
Straßenausbaubeitragssatzung. Die Satzung wurde 1983 und 1998 der neueren
Rechtsprechung angepasst.
Seit mehreren Jahren gibt es Überlegungen den einmaligen
Straßenausbaubeitrag durch einen wiederkehrenden Beitrag, der jährlich von
mehreren oder allen Grundstückseigentümern einer Kommune zu leisten ist, zu
ersetzen. Sechs Bundesländer, u. a. Rheinland-Pfalz, Thüringen und Hessen haben
davon Gebrauch gemacht und das Instrument des wiederkehrenden Beitrages in
ihrem Kommunalabgabegesetz eingeführt.
Mit Beschluss vom 25.06.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für zulässig erklärt (siehe Anlage).
Seitdem gibt es auch in Niedersachsen Bestrebungen den wiederkehrenden Beitrag
für den Straßenausbau einzuführen. Dafür ist aber eine Novelle des NKAG
notwendig, die für Juni 2016 geplant ist.
Umsetzung
Die Erhebung
wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist nur mit dem Erlass einer städtischen
Satzung möglich. Wenn im Juni dieses Jahres eine Novellierung des NKAG
beschlossen werden sollte, so muss für die Einführung einer neuen Satzung mit
einem hohen Zeitaufwand gerechnet werden (2018/2019). Nach den Informationen
aus den Bundesländern, die bereits die Möglichkeit haben, wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
zu erheben, umfasst in städtisch geprägten Kommunen das Abrechnungsgebiet nicht
die Straßen des gesamten Stadtgebietes. Es müssen Abrechnungsgebiete gebildet
werden, da auch bei einem wiederkehrenden Beitrag die unterschiedlichen Straßenkategorien
(Anliegerstraße, Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und
Durchgangsstraßen) mit ihren unterschiedlichen Anliegeranteilen, zu beachten
sind. Die Kosten für alle Anlagen in den Abrechnungsgebieten müssen ermittelt
werden und auf der anderen Seite die Beitragspflichtigen. Das wird insbesondere
bei großen Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen sehr zeitaufwendig. Als Beispiel
habe ich einen Link zu einer Satzung der Stadt Dietzenbach beigefügt.
Diskussionspunkte
Wie bei allen Neuerungen, die eingeführt werden sollen, gibt es sowohl
Vor- als auch Nachteile. Der Mitteilung habe einen Link zu einer Abhandlung von
Vor- und Nachteilen bei der Einführung des wiederkehrenden Beitrages in der
Gemeinde Weitersberg, Rheinland-Pfalz, mit 2.266 Einwohnern und einen Link zu
einer Präsentation zu dem Thema des Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz,
beigefügt.
Im Auftrag
Axel Grüning
Anlagen
Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.06.14
http://www.fwg-weitersburg.de/index.php/2-startseite/131-wiederkehrende-beitraege-vor-und-nachteile
https://www.adac.de/_mmm/pdf/fv_kommunale_strassen_karlsruhe_thielmann_104591.pdf