Betreff
Einmalige Straßenausbaubeiträge / wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Vorlage
2016/074
Aktenzeichen
66 Wte
Art
Mitteilung

Einmaliger Straßenausbaubeitrag / wiederkehrender Straßenausbaubeitrag

 

Rechtliche Situation

 

Gemäß § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) können die Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen Straßenausbaubeiträge erheben. Laatzen hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und erhebt seit 1978 Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage einer eigenen Straßenausbaubeitragssatzung. Die Satzung wurde 1983 und 1998 der neueren Rechtsprechung angepasst.

 

Seit mehreren Jahren gibt es Überlegungen den einmaligen Straßenausbaubeitrag durch einen wiederkehrenden Beitrag, der jährlich von mehreren oder allen Grundstückseigentümern einer Kommune zu leisten ist, zu ersetzen. Sechs Bundesländer, u. a. Rheinland-Pfalz, Thüringen und Hessen haben davon Gebrauch gemacht und das Instrument des wiederkehrenden Beitrages in ihrem Kommunalabgabegesetz eingeführt.

 

Mit Beschluss vom 25.06.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für zulässig erklärt (siehe Anlage). Seitdem gibt es auch in Niedersachsen Bestrebungen den wiederkehrenden Beitrag für den Straßenausbau einzuführen. Dafür ist aber eine Novelle des NKAG notwendig, die für Juni 2016 geplant ist.

 

Umsetzung

 

Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist nur mit dem Erlass einer städtischen Satzung möglich. Wenn im Juni dieses Jahres eine Novellierung des NKAG beschlossen werden sollte, so muss für die Einführung einer neuen Satzung mit einem hohen Zeitaufwand gerechnet werden (2018/2019). Nach den Informationen aus den Bundesländern, die bereits die Möglichkeit haben, wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben, umfasst in städtisch geprägten Kommunen das Abrechnungsgebiet nicht die Straßen des gesamten Stadtgebietes. Es müssen Abrechnungsgebiete gebildet werden, da auch bei einem wiederkehrenden Beitrag die unterschiedlichen Straßenkategorien (Anliegerstraße, Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen) mit ihren unterschiedlichen Anliegeranteilen, zu beachten sind. Die Kosten für alle Anlagen in den Abrechnungsgebieten müssen ermittelt werden und auf der anderen Seite die Beitragspflichtigen. Das wird insbesondere bei großen Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen sehr zeitaufwendig. Als Beispiel habe ich einen Link zu einer Satzung der Stadt Dietzenbach beigefügt.

http://www.dietzenbach.de/PDF/Satzung_%C3%BCber_wiederkehrende_Stra%C3%9Fenbeitr%C3%A4ge.PDF?ObjSvrID=1799&ObjID=7616&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1421143250

 

Diskussionspunkte

 

Wie bei allen Neuerungen, die eingeführt werden sollen, gibt es sowohl Vor- als auch Nachteile. Der Mitteilung habe einen Link zu einer Abhandlung von Vor- und Nachteilen bei der Einführung des wiederkehrenden Beitrages in der Gemeinde Weitersberg, Rheinland-Pfalz, mit 2.266 Einwohnern und einen Link zu einer Präsentation zu dem Thema des Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, beigefügt.

 

Im Auftrag

 

 

 

Axel Grüning

 

Anlagen

 

Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.06.14

 

http://www.fwg-weitersburg.de/index.php/2-startseite/131-wiederkehrende-beitraege-vor-und-nachteile

 

https://www.adac.de/_mmm/pdf/fv_kommunale_strassen_karlsruhe_thielmann_104591.pdf