Betreff
17. Änderung der Straßenreinigungssatzung
Vorlage
074/2008
Aktenzeichen
664 Ji
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

In § 9 der Straßenreinigungssatzung besteht die Regelung, dass eine Gebührenpflicht nicht mehr besteht, wenn die maschinelle Straßenreinigung für länger als 1 Monat ausfällt.

 

Der Tatbestand wird regelmäßig erfüllt, wenn z. B. Straßen im Stadtgebiet saniert werden und im Zuge des Ausbaus Verbundpflaster auf der Fahrbahn verlegt wird. Dieses Pflaster muss zunächst zwei Jahre liegen, bevor sich der Fugensand derart verdichtet hat, dass eine maschinelle Straßenreinigung möglich wird.

 

Keine Regelung besteht dahingehend, wer statt dessen eine Straßenreinigung durchführt und welche Konsequenzen sich daraus für eine Gebührenerhebung ergeben.

 

Bisher wurde in solchen Situationen nach dem „Umkehrschlussprinzip“ verfahren: Wo keine Gebühren zu entrichten sind, weil keine städtische Reinigung durchgeführt wird, ist der Anlieger reinigungspflichtig.

Um hier eine abschließende Rechtssicherheit zu erreichen, ist in die Satzung eine Regelung hinsichtlich der Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes aufzunehmen.

 

Um die Verkehrssicherheit auch auf der Fahrbahn zu gewährleisten sind verschiedene Varianten zur Übertragung denkbar und geprüft worden.

 

 

A Befreiung von der Gebührenpflicht

Die Straßenreinigungsgebühr wird für Straßen, in denen eine Straßensanierungsmaßnahme durchgeführt wurde, und aufgrund derer eine maschinelle Straßenreinigung mit der städtischen Kehrmaschine befristet für max. zwei Jahre nicht möglich ist, abgesetzt. Die sog. Sommerreinigung (Straßenreinigung) und der Winterdienst auf der Fahrbahn werden auf die Anlieger gem. § 4 der Satzung (volle Übertragung der Reinigungspflicht) übertragen.

 

Die Übertragung der Straßenreinigung und des Winterdienstes auf die Anlieger ist für Straßen der Reinigungsklasse 2 rechtlich unbedenklich und zumutbar.

 

Die Reinigung auf der Fahrbahn soll so durchgeführt werden, dass ein Fahrverkehr auf der Fahrbahn stattfinden kann. Eine intensive Reinigung mit speziellen Maschinen ist nicht notwendig. Der gleiche Umfang gilt auch für den Winterdienst. Bei evtl. auftretenden Vereisungen soll –wie auch auf Geh- und Radwegen- die Fahrbahn mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt - in extremen Fällen mit Streusalz - abgestreut werden. Im Vordergrund der Reinigung von Fahrbahnen steht immer der Fahrverkehr – nicht der Schutz des Fußgängerverkehrs, so dass hier auch ein Winterdienst nicht so intensiv durchgeführt werden muss, wie auf Gehwegen, die den Anliegern bereits zur Reinigung übertragen sind.

 

 

 

B Einführung einer Gebühr für Winterdienst

Die Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke werden von der Gebührenpflicht für die Straßenreinigung befreit. Der Winterdienst wird weiterhin von der Stadt durchgeführt, da dies technisch möglich ist. Hierfür wäre eine gesonderte Gebühr zu ermitteln und zu erheben.

 

Diese Variante wird als nicht praktikabel angesehen, da mit der Einführung einer weiteren Gebühr ein sehr hoher administrativer Aufwand verbunden wäre. Neben der Einrichtung und Änderung der Buchungssoftware würde es auch einen zeitlichen Mehraufwand bei der Erstellung der Änderungsbescheide durch Verdoppellung der Buchungsvorgänge bedeuten. Auch die Gebührenkalkulation wäre zu modifizieren und neu durchzuführen.

Die Satzung wäre dahingehend zu ändern, dass für alle drei bestehenden Reinigungsklassen eine eigene Winterdienstgebühr eingerichtet würde.

Die „neue“ Gebühr wäre auch eine Jahresgebühr, d. h. die Winterdienstgebühr würde auf alle Monate des Jahres verteilt und würde nicht nur in den Wintermonaten erhoben werden. Auch dann, wenn eine Reinigung z. B. nur während der Sommermonate nicht durchführbar wäre (z. B. aufgrund einer Baustelle der Stadtwerke).

 

 

C Regelmäßige Anpassung der Straßenliste

Alternativ könnte auch nach jeder Straßensanierung das Straßenverzeichnis geändert werden.

Ist eine Straße nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt, ist aufgrund § 4 der Satzung die Straßenreinigung auf die Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Dies gilt auch für den Winterdienst.

 

Die jeweilige Straße müsste aus der Straßenliste herausgenommen werden und nach zwei Jahren wieder in die Reinigung durch Satzungsänderung aufgenommen werden. Jährlich werden ca. zwei Straßenzüge ausgebaut, bzw. sind durch andere Baumaßnahmen befristet nicht maschinell reinigungsfähig. Meist dürfen aber auch ein bis zwei Straßen wieder maschinell gereinigt werden. Pro Jahr müsste bis zu vier Mal eine Satzungsänderung, mit Beratung und Beschluss der Änderungssatzung in den Gremien von Ortsrat bis Rat, durchgeführt werden, um die Anlieger zeitnah von der Reinigungspflicht zu befreien, bzw. die Reinigungspflicht wieder zu übertragen.

 

Zur Zeit ist die Straßenreinigung in folgenden Straßen technisch nicht möglich:

 

An der Schule (bis einschließlich 30.09.2008)

August-Bebel-Straße (zwischen Ziegeleistraße und Wiesenstraße) (bis 31.12.2008)

Ziegeleistraße (bis 31.12.2008)

Ernst-Reuter-Straße (31.12.2009)

und Friedhofstraße (31.12.2009).

 

 

 

 

 

Es wird vorgeschlagen die erste Variante in der Satzung umzusetzen. Die Anlieger werden von der Gebührenpflicht befreit und zugleich bedeutet diese Regelung den geringsten verwaltungstechnischen Aufwand. Die Übertragung der Reinigung und damit auch der Haftung für den Zeitraum von zwei Jahren ist in der Reinigungsklasse zwei rechtlich zumutbar. Zumal an der Verkehrssicherungspflicht auf Fahrbahnen im Winter nicht so hohe Ansprüche zu stellen sind, wie auf Gehwegen.

 

Die o. g . Straßen werden zur Zeit im nachrangigen Winterdienst der Stadt Laatzen bedient. Die Änderung der Satzung sollte rückwirkend vom 01.01.2008 in Kraft treten.

 

Der Bürgermeister

Im Auftrag

 

 

 

Dürr

 

Beschlussvorschlag:

 

Der vorliegende Entwurf der 17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt Laatzen (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung) wird als Satzung beschlossen. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.

 

Anlagen:

 

 

 

17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt Laatzen (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung)

 

 

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) und in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung am ________________ folgende 17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt Laatzen (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung) vom 26.11.1987 beschlossen:

 

Artikel 1

 

1. § 9 wird wie folgt um einen Absatz 3 erweitert:

 

"Ist auf einer Straße, die in der Straßenliste (Anhang zur Straßenreinigungssatzung) aufgeführt ist, die maschinelle Straßenreinigung aufgrund einer Sanierungs- oder anderen Baumaßnahme technisch für einen befristeten Zeitraum nicht möglich, wird die Straßenreinigung für diese Zeit ausgesetzt. Die Reinigungspflicht wird für diesen Zeitraum gem. § 4 auf die Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Gebührenpflicht entfällt für diesen Zeitraum.“

 

 

Artikel 2

 

 

Die Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.

 

 

Laatzen, ______________

 

 

 

Stadt Laatzen

 

 

 

Prinz

Bürgermeister