Vereinbarung mit der Region Hannover über den Kostenausgleich für
Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (Wirtschaftliche Jugendhilfe)
Sachverhalt:
Die Stadt Laatzen ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
zuständig für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege. In diesem Zusammenhang werden von ihr auch gem. § 90 Abs. 3
SGB VIII Kostenbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder Teilnahmebeiträge
ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten
ist. Die Region Hannover zahlt der Stadt Laatzen hierfür bislang auf der Basis
vertraglicher Vereinbarungen einen teilweisen Kostenausgleich.
Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt im Regionsgebiet nehmen die
Aufgabe nach § 90 Abs. 3 SGB VIII für die Region Hannover auf der Basis einer
Vereinbarung nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahr. Hierfür erhalten sie bislang
ebenfalls einen pauschalierten Kostenausgleich durch die Region Hannover.
Die Region Hannover und die 21 regionsangehörigen Kommunen sind überein
gekommen, dass die Städte und Gemeinden zukünftig für die Gewährung von
Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII keine unmittelbare Kostenerstattung mehr
erhalten, sofern die Regionsversammlung im Gegenzug dem Vorschlag einer Senkung
der Hebesätze der Regionsumlage zustimmt.
Die Senkung der Regionsumlage führt für die Stadt Laatzen zu einer
Entlastung von rund 851.000 €. Dem stehen Mindereinnahmen in Höhe von rund
389.000 € durch den Wegfall des
pauschalierten Kostenausgleichs gegenüber, so dass sich in der Summe für den
städtischen Haushalt in 2016 eine Netto-Entlastung in Höhe von 462.000 €
ergibt. Diese Entlastung wird in den Folgejahren fortwirken, die Umlagesätze
sind jedoch jährlich neu durch die Regionsversammlung festzulegen.
Die Region hat den als Anlage beigefügten Entwurf einer entsprechenden
Vereinbarung übersandt. Diese soll zum 01.01.2016 in Kraft treten und damit die
bisherige Vereinbarung über den Jugendhilfekostenausgleich für die Wahrnehmung
der Aufgaben gem. §§ 22, 23, 24, 24a, 43, 90 SGB VIII (Kindertagespflege) gem.
§ 8 Abs. 6 Regionsgesetz ersetzen. Das Inkrafttreten steht unter der
aufschiebenden Bedingung, dass alle 21 Kommunen im Regionsgebiet die
Vereinbarung zur Berücksichtigung der Förderung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII im
Rahmen der Regionsumlage unterzeichnen. Sollten eine oder mehrere Kommunen die
Vereinbarung erst nach dem 01.01.2016 unterzeichnen, so soll die Vereinbarung
rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten. Die Vereinbarung kann mit einer
Frist von 2 Jahren zum Jahresende gekündigt werden.
Die Region Hannover
plant, die Änderungsvereinbarung zur Beschlussfassung in die Regionsversammlung
am 15.12.2015 einzubringen. Ich beabsichtige der Region mitzuteilen, dass ich
damit einverstanden bin, die Änderungsvereinbarung in der vorliegenden Fassung
abzuschließen.
In der Sitzung am 15.12. beschließt die Regionsversammlung auch über die geänderten Umlagesätze für die Regionsumlage. Zum Zeitpunkt der geplanten Verabschiedung des städtischen Haushaltes steht somit noch nicht abschließend fest, ob es tatsächlich zu den o.g. Veränderungen kommen wird. Für den städtischen Haushaltsplan 2016 ff können die finanziellen Auswirkungen daher nicht berücksichtigt werden.
Im Auftrag
Thomas Schrader
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung mit der Region Hannover über den Kostenausgleich für Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (Wirtschaftliche Jugendhilfe) abzuschließen.