Betreff
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016
Vereinbarung mit der Region Hannover über den Kostenausgleich für
Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (Wirtschaftliche Jugendhilfe)
Vorlage
2015/222/24
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt Laatzen ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. In diesem Zusammenhang werden von ihr auch gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder Teilnahmebeiträge ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Die Region Hannover zahlt der Stadt Laatzen hierfür bislang auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen einen teilweisen Kostenausgleich.

 

Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt im Regionsgebiet nehmen die Aufgabe nach § 90 Abs. 3 SGB VIII für die Region Hannover auf der Basis einer Vereinbarung nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahr. Hierfür erhalten sie bislang ebenfalls einen pauschalierten Kostenausgleich durch die Region Hannover.

 

Die Region Hannover und die 21 regionsangehörigen Kommunen sind überein gekommen, dass die Städte und Gemeinden zukünftig für die Gewährung von Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII keine unmittelbare Kostenerstattung mehr erhalten, sofern die Regionsversammlung im Gegenzug dem Vorschlag einer Senkung der Hebesätze der Regionsumlage zustimmt. 

 

Die Senkung der Regionsumlage führt für die Stadt Laatzen zu einer Entlastung von rund 851.000 €. Dem stehen Mindereinnahmen in Höhe von rund 389.000 €  durch den Wegfall des pauschalierten Kostenausgleichs gegenüber, so dass sich in der Summe für den städtischen Haushalt in 2016 eine Netto-Entlastung in Höhe von 462.000 € ergibt. Diese Entlastung wird in den Folgejahren fortwirken, die Umlagesätze sind jedoch jährlich neu durch die Regionsversammlung festzulegen.

 

Die Region hat den als Anlage beigefügten Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung übersandt. Diese soll zum 01.01.2016 in Kraft treten und damit die bisherige Vereinbarung über den Jugendhilfekostenausgleich für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. §§ 22, 23, 24, 24a, 43, 90 SGB VIII (Kindertagespflege) gem. § 8 Abs. 6 Regionsgesetz ersetzen. Das Inkrafttreten steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass alle 21 Kommunen im Regionsgebiet die Vereinbarung zur Berücksichtigung der Förderung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der Regionsumlage unterzeichnen. Sollten eine oder mehrere Kommunen die Vereinbarung erst nach dem 01.01.2016 unterzeichnen, so soll die Vereinbarung rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 2 Jahren zum Jahresende gekündigt werden.

 

Die Region Hannover plant, die Änderungsvereinbarung zur Beschlussfassung in die Regionsversammlung am 15.12.2015 einzubringen. Ich beabsichtige der Region mitzuteilen, dass ich damit einverstanden bin, die Änderungsvereinbarung in der vorliegenden Fassung abzuschließen.

 

In der Sitzung am 15.12. beschließt die Regionsversammlung auch über die geänderten Umlagesätze für die Regionsumlage. Zum Zeitpunkt der geplanten Verabschiedung des städtischen Haushaltes steht somit noch nicht abschließend fest, ob es tatsächlich zu den o.g. Veränderungen kommen wird. Für den städtischen Haushaltsplan 2016 ff können die finanziellen Auswirkungen daher nicht berücksichtigt werden.

 

Im Auftrag

 

 

 

Thomas Schrader

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung mit der Region Hannover über den Kostenausgleich für Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (Wirtschaftliche Jugendhilfe) abzuschließen.