Betreff
Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Laatzen
- Allgemeine Stellvertretung des Bürgermeisters -
Vorlage
2015/206
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 81 Abs. 2 NKomVG werden für Aufgaben der repräsentativen Vertretung der Kommune, Einberufung des Verwaltungsausschusses, Leitung der Sitzung des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus den Beigeordneten in der ersten Ratssitzung gewählt.

 

Für alle übrigen Fälle (mit Ausnahme der Aufgabe des § 59 Abs. 3 NKomVG) hat der Bürgermeister eine allgemeine Stellvertreterin oder einen allgemeinen Stellvertreter (§ 81 Abs. 3 NKomVG). Deren bzw. dessen Berufung erfolgt

 

a)    durch Wahl (§109 Abs. 1 NKomVG), wenn das Amt des allgemeinen Stellvertreters eingerichtet ist und besetzt werden soll oder anderenfalls

 

b)    durch Beschluss des Rates (beauftragt). Für die Beauftragung kommt sowohl ein Laufbahnbeamter als auch ein Beamter auf Zeit in Betracht.                                   

In beiden Fällen hat der Bürgermeister das Vorschlagsrecht.

 

Die Hauptsatzung der Stadt Laatzen sieht in § 6 vor, dass außer der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister die Allgemeine Vertreterin / der Allgemeine Vertreter als Erste Stadträtin / Erster Stadtrat und eine weitere leitende Beamtin / ein weiterer leitender Beamter in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Damit ist das Amt des allgemeinen Stellvertreters eingerichtet. Die Hauptsatzung sieht keine optionale Regelung zur Besetzung der allgemeinen Stellvertretung vor, die das NKomVG ermöglicht. Auch die Berufung einer zweiten leitenden Beamtin oder eines zweiten leitenden Beamten in das  Beamtenverhältnis auf Zeit sieht die Hauptsatzung nicht vor.

 

Es ist erforderlich, die Hauptsatzung der Stadt Laatzen zu ändern, wenn eine zweite Stadtratsstelle ermöglicht werden soll, ohne sich bereits bei der Ernennung auf die Übertragung der Aufgaben der allgemeinen Stellvertretung festlegen zu wollen. Nachfolgend ist die bestehende Regelung des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Laatzen (linke Spalte) der vorgeschlagenen Neuregelung (rechte Spalte) gegenüber gestellt:

 

§ 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit  (bestehende Regelung)

§ 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit  (Neuregelung)

Außer der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister werden die Allgemeine Vertreterin / der Allgemeine Vertreter als Erste Stadträtin / Erster Stadtrat und eine weitere leitende Beamtin / ein weiterer leitender Beamter in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

Außer der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister werden ab dem 01.01.2016 zwei weitere leitende Beamtinnen / Beamte in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

Die Übertragung der Aufgaben der allgemeinen Stellvertretung kann dann durch Beschluss des Rates erfolgen.

 

 

 

 

 

Jürgen Köhne

 

 

Anlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Erste Satzung zur Änderung der Haupatsatzung der Stadt Laatzen wird beschlossen.

 

Der Satzungstext ist Bestandteil des Protokolls.