- Allgemeine Stellvertretung des Bürgermeisters -
Sachverhalt:
Nach § 81 Abs. 2
NKomVG werden für Aufgaben der repräsentativen Vertretung der Kommune, Einberufung
des Verwaltungsausschusses, Leitung der Sitzung des Verwaltungsausschusses und
der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung bis zu drei
ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus den Beigeordneten in
der ersten Ratssitzung gewählt.
Für alle übrigen Fälle
(mit Ausnahme der Aufgabe des § 59 Abs. 3 NKomVG) hat der Bürgermeister eine
allgemeine Stellvertreterin oder einen allgemeinen Stellvertreter (§ 81 Abs. 3
NKomVG). Deren bzw. dessen Berufung erfolgt
a)
durch
Wahl (§109 Abs. 1 NKomVG), wenn das Amt des allgemeinen Stellvertreters
eingerichtet ist und besetzt werden soll oder anderenfalls
b)
durch
Beschluss des Rates (beauftragt). Für die Beauftragung kommt sowohl ein Laufbahnbeamter
als auch ein Beamter auf Zeit in Betracht.
In beiden Fällen
hat der Bürgermeister das Vorschlagsrecht.
Die Hauptsatzung
der Stadt Laatzen sieht in § 6 vor, dass außer der Bürgermeisterin / dem
Bürgermeister die Allgemeine Vertreterin / der Allgemeine Vertreter als Erste
Stadträtin / Erster Stadtrat und eine weitere leitende Beamtin / ein weiterer
leitender Beamter in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Damit ist
das Amt des allgemeinen Stellvertreters eingerichtet. Die Hauptsatzung sieht
keine optionale Regelung zur Besetzung der allgemeinen Stellvertretung vor, die
das NKomVG ermöglicht. Auch die Berufung einer zweiten leitenden Beamtin oder
eines zweiten leitenden Beamten in das
Beamtenverhältnis auf Zeit sieht die Hauptsatzung nicht vor.
Es ist
erforderlich, die Hauptsatzung der Stadt Laatzen zu ändern, wenn eine zweite
Stadtratsstelle ermöglicht werden soll, ohne sich bereits bei der Ernennung auf
die Übertragung der Aufgaben der allgemeinen Stellvertretung festlegen zu wollen.
Nachfolgend ist die bestehende Regelung des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Laatzen
(linke Spalte) der vorgeschlagenen Neuregelung (rechte Spalte) gegenüber gestellt:
§
6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (bestehende Regelung) |
§
6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (Neuregelung) |
Außer
der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister werden die Allgemeine Vertreterin /
der Allgemeine Vertreter als Erste Stadträtin / Erster Stadtrat und eine
weitere leitende Beamtin / ein weiterer leitender Beamter in das Beamtenverhältnis
auf Zeit berufen. |
Außer
der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister werden ab dem 01.01.2016 zwei weitere
leitende Beamtinnen / Beamte in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. |
Die Übertragung der
Aufgaben der allgemeinen Stellvertretung kann dann durch Beschluss des Rates
erfolgen.
Jürgen Köhne
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die Erste Satzung zur Änderung der Haupatsatzung der Stadt Laatzen wird beschlossen.
Der Satzungstext ist Bestandteil des Protokolls.