- Antrag der CDU-Ortsratsfraktion
- Stellungnahme der Verwaltung
Zurzeit wird mit den Aufbrucharbeiten durch die Versorger wie folgt umgegangen:
- Jede bauausführende Firma hat der Stadt Laatzen einen schriftlichen Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung vorzulegen. Der Antrag ist mindestens 14
Tage vor Baubeginn zu stellen.
Bei akuten Störungen sind diese 14 Tage nicht einhaltbar. Die Verkehrssicherungspflicht innerhalb des Baustellenbereichs obliegt dem Antragsteller bzw. der
vom Antragsteller beauftragten Firma. Es
sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, welche die
Verkehrsteilnehmer aller Art vor Belästigungen und Schäden schützen.
- Aufgrabungen während der Winterzeit müssen, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und
des Winterdienstes, mit
einem Asphaltprovisorium geschlossen werden.
Nach der Winterzeit sind diese
wieder fachgerecht zurückzubauen und mit
der ursprünglichen
Straßenoberfläche zu versehen.
Die endgültige Wiederherstellung der
Trag- und
Deckschichten für
jede Aufgrabung im Bereich
öffentlicher Straßen und Wege
dürfen nur
von geeigneten Fachfirmen durchgeführt werden. Ein entsprechender Nachweis ist
auf Verlangen der Stadt Laatzen vorzulegen.
- Es
ist darauf zu
achten, dass die
Zeit vom
Beginn der Aufgrabung bis zur
endgültigen Fertigstellung
so kurz wie möglich zu halten ist.
Eine Unterbrechung oder Verschiebung der Arbeiten muss mitgeteilt werden.
- Soweit Anlieger/Anwohner von der Aufgrabung
betroffen sind (z.B. durch Einschränkung der
Zufahrtsmöglichkeiten zum
Grundstück), sind diese rechtzeitig, möglichst 3 Tage
vor Beginn der
Arbeiten, über die
Bauarbeiten und
die damit verbundenen Einschränkungen zu unterrichten. Die Zugänglichkeit zu
den Grundstücken ist
aufrechtzuerhalten.
- Straßenbaumaterialien dürfen nicht im
Verkehrsraum gelagert werden.
Dies gilt auch für die
Zwischenlagerung ausgebauter Baustoffe. Die erforderlichen Lagerflächen sind im Einvernehmen mit
der Stadt festzulegen
- Die
bauausführende Firma haftet für
alle Schäden und Nachteile, die der Stadt Laatzen oder Dritten durch die
Bauausführung sowie
durch den Einbau, Betrieb und
Nutzung von Anlagen oder aus
sonstigen Gründen, die
im Zusammenhang mit der Aufgrabung auftreten, entstehen.
Das
Procedere nach Abschluss der Arbeiten sieht folgendermaßen aus:
- Die bauausführende Firma hat die
Fertigstellung der Baumaßnahme unverzüglich bei der Stadt Laatzen anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. Die Abnahme wird in einem schriftlichen
Abnahmeprotokoll festgehalten.
Bei der Abnahme sind festgestellte Mängel unverzüglich
zu beseitigen. Sofern dies nicht geschieht behält sich die Stadt Laatzen vor, die Mängelbeseitigung auf Kosten der
Firma vornehmen zu lassen.
- Die
bauausführende Firma übernimmt gegenüber der Stadt Laatzen
eine Gewährleistung für die
von ihm
im Zuge der Aufgrabung durchgeführten Leistungen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der mängelfreien Abnahme. Die Abnahme zum
Ende der Gewährleistungszeit erfolgt durch die Stadt Laatzen.
- Bei größeren Baumaßnahmen,
wie die Baumaßnahmen der Stadtwerke in Gleidingen, kann es durchaus
passieren, dass der Umleitungsverkehr auch mal durch reine Wohnstraßen
geführt werden muss. Dieser Schwerlastverkehr für kurze Zeit bildet kein Problem für die Straßen im Stadtgebiet
Laatzen. Müssen doch auch regelmäßig Müllfahrzeuge diese Straßen befahren.
Die bauausführenden Firmen haben vor Beginn der Bauarbeiten (Baustelleneinweisung)
und zur Abnahme
nach Wiederherstellung der
Oberflächen Ortstermine mit der Stadt durchzuführen. Die Überwachung der
Unterhaltungsarbeiten der Straßen, Wege, Plätze und Brücken im Stadtgebiet wird
von 2 Mitarbeitern durchgeführt. Während eine Kraft für die Vergabe und
Abrechnung von größeren Maßnahmen zuständig ist, gehört die Kontrolle und
Abnahme der Straßenaufbrüche zum Aufgabengebiet der zweiten Kraft. Die
Baumaßnahmen und Baustellen werden punktuell kontrolliert. Eine tägliche
Kontrolle aller Baumaßnahmen in Laatzen ist nicht leistbar.
In
Vertretung
Dürr