Betreff
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Laatzen
Überörtliche Prüfung
Vorlage
2015/096
Art
Mitteilung

Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat 20 Kommunen, welche die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung betreiben und sich im Jahr 2013 vermutlich in der Haushaltssicherung befanden, einer überörtlichen Prüfung der Kalkulation für die Straßenreinigungsgebühren unterzogen.

 

Ziel der Prüfung war die Feststellung, ob die Gebührenerhebungspflicht gemäß

§ 111 Abs. 5 Satz NKomVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG korrekt ausgeübt wird. Weiterhin sollte das Ergebnis den Kommunen eine Vergleichsmöglichkeit untereinander ermöglichen.

 

Die Kurzfassung des Prüfungsergebnisses für die Stadt Laatzen:

 

-       Die Stadt Laatzen bezog weder die anteiligen Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten noch für dessen Vertretung in Ihre Gebührenkalkulation ein. Ferner wurden die Kosten der Organisationseinheiten Zentrale Steuerung, Finanzen/Kasse und des Rechnungsprüfungsamtes nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.

 

Es wird empfohlen die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG rechtlich zulässigen Gemeinkosten in der Kalkulation zu berücksichtigen.

 

-       Die Stadt Laatzen berücksichtigt in der Gebührenkalkulation einen  öffentlichen Anteil (städtische Interessenquote) von 30 %. Der überwiegende Anteil der geprüften Städte berücksichtigt den unverbindlichen, allgemein anerkannten Anteil von 25 %.

 

Es wird empfohlen die bisher berücksichtigten öffentlichen Anteile nach den örtlichen Begebenheiten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Die Empfehlungen des Landesrechnungshofes werden geprüft und soweit betriebswirtschaftlich umsetzbar in der Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt und in die Gebührenkalkulation mit eingezogen.

 

 

Die städtische Interessenquote wird zur Zeit überprüft und gegebenenfalls durch ein Gutachten neu ermittelt.

 

Der komplette Prüfungsbericht kann im Rathaus eingesehen werden.

 

In Vertretung

 

 

 

Dürr