Überörtliche Prüfung
Ziel der Prüfung war die Feststellung, ob
die Gebührenerhebungspflicht gemäß
§ 111 Abs. 5 Satz NKomVG in Verbindung mit §
5 Abs. 1 Satz 1 NKAG korrekt ausgeübt wird. Weiterhin sollte das Ergebnis den
Kommunen eine Vergleichsmöglichkeit untereinander ermöglichen.
Die Kurzfassung des Prüfungsergebnisses für
die Stadt Laatzen:
- Die Stadt Laatzen bezog weder die anteiligen
Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten noch für dessen Vertretung in Ihre
Gebührenkalkulation ein. Ferner wurden die Kosten der Organisationseinheiten
Zentrale Steuerung, Finanzen/Kasse und des Rechnungsprüfungsamtes nicht in der
Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Es wird empfohlen die nach § 5 Abs. 2 Satz 4
NKAG rechtlich zulässigen Gemeinkosten in der Kalkulation zu berücksichtigen.
- Die Stadt Laatzen berücksichtigt in der
Gebührenkalkulation einen öffentlichen
Anteil (städtische Interessenquote) von 30 %. Der überwiegende Anteil der
geprüften Städte berücksichtigt den unverbindlichen, allgemein anerkannten
Anteil von 25 %.
Es wird empfohlen die bisher
berücksichtigten öffentlichen Anteile nach den örtlichen Begebenheiten zu
überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die Empfehlungen des Landesrechnungshofes werden geprüft und soweit betriebswirtschaftlich umsetzbar in der Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt und in die Gebührenkalkulation mit eingezogen.
Die städtische Interessenquote wird zur Zeit
überprüft und gegebenenfalls durch ein Gutachten neu ermittelt.
Der komplette Prüfungsbericht kann im
Rathaus eingesehen werden.
In Vertretung