Sachverhalt:
Erforderlichkeit der Planung:
Die Aufstellung eines Bauleitplanes muss gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein.
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Stadt Laatzen wurde im Jahr 1978 aufgestellt und hat seither 76 Teiländerungen und 5 Berichtigungen durchlaufen.
Eine Überprüfung des derzeitigen Planes ergab einige Unklarheiten und veraltete Darstellungen. Durch die vielen Änderungen ist das vormalige Gesamtkonzept der Planung nicht mehr nachvollziehbar. Darüber hinaus haben sich gegenüber 1978 die Rahmenbedingungen stark gewandelt, so dass die Entwicklung der Stadt Laatzen vor neue Herausforderungen gestellt wird:
- Die Bevölkerungsanalyse ergab bereits, dass sich aufgrund des demographischen Wandels mittelfristig ein negativer natürlicher Bevölkerungssaldo ergeben wird, den die Stadt Laatzen nur mithilfe von Maßnahmen zur Einwohnerstabilisierung (z.B. Wohnungsnachnutzung und Wohnungsneubau, Attraktivierung der Ortsteile) auffangen kann.
- Der demographische Wandel ergibt neue Anforderungen an die Mobilität (z.B. multimodaler Verkehr, innovative Verkehrsmittel, Barrierefreiheit)
- Die internationalen und bundesweiten Umweltziele, z.B. den täglichen bundesweiten Flächenverbrauch auf 30 ha zu begrenzen, ergeben für den Siedlungsbereich das neue Paradigma der „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“.
- Die internationalen und bundesweiten Klimaschutzziele sowie das stadteigene Klimaschutzkonzept ergeben eine Auseinandersetzung u.a. mit den stadtklimatischen Funktionsräumen und mit der Ermöglichung der Nutzung von regenerativer Energie (Windkraft, Solar, Geothermie, Kraft-Wärme-Kopplung etc.)
- Im Allgemeinen sind die Anforderungen an den Umweltschutz gestiegen. So sind abgeleitet aus dem EU-Recht Pläne und Programme einer Umweltprüfung zu unterziehen.
- Die Lage Laatzens in der Region Hannover mit einem moderaten Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum unmittelbar angrenzend an die Landeshauptstadt bietet ein ausreichendes Potential für gewerbliche Ansiedlungen. Eigene Gewerbebetriebe im Stadtgebiet stellen vor Ort eine ausreichende Versorgung mit Gütern, Dienstleistungen und Arbeitsplätzen sicher.
Aufgrund der genannten Mängel und der neuen Herausforderungen wird daher eine Erforderlichkeit als gegeben erachtet.
Ziele der Flächennutzungsplan-Neuaufstellung:
Aus den genannten veränderten Rahmenbedingungen ergeben sich die im Beschlussvorschlag genannten Ziele der Planung. Diese Ziele werden Teil des Aufstellungsbeschlusses und dienen als roter Faden und als Entscheidungsgrundlage für das weitere Planungsverfahren.
Relevanz des Flächennutzungsplanes:
Gemäß § 6 BauGB Abs. 1 Satz 1 ist im Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Planungshorizont wird auf 10-15 Jahre angesetzt (2030).
Gemäß § 7 BauGB haben öffentliche Planungsträger, die dem Plan im Verfahren nicht widersprochen haben, Ihre Planungen an den Flächennutzungsplan anzupassen (Behördenverbindlichkeit).
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne) kann der Flächennutzungsplan in einem gewissen Rahmen geändert, angepasst bzw. berichtigt werden.
Der Flächennutzungsplan schafft somit im Allgemeinen keine Festsetzungen mit verbindlicher Außenwirkung wie ein Bebauungsplan. In einigen thematischen Bereichen, z.B. beim Thema Windkraftanlagen, wird dennoch eine Außenwirkung begründet.
Beteiligung am Verfahren:
Der Flächennutzungsplan dient vorwiegend der gesamtstädtischen Betrachtung aller bodenrechtlich relevanten Themenbereiche. In der Erarbeitungszeit wird durch verschiedene Verfahrensschritte allen Beteiligten die Gelegenheit gegeben, sich - nicht wie sonst auf einer einzelfallbezogenen Ebene sondern vielmehr auf einer strategischen Ebene über die jeweils eigenen Zukunftsvorstellungen zur Entwicklung Laatzens auszutauschen:
- Somit soll die Planung sowohl im Rahmen der frühzeitigen, als auch der regulären Bürgerbeteiligung in mehreren Veranstaltungen vorgestellt werden.
- Im Rahmen der Umweltprüfung gibt es mindestens zwei Termine, in denen die Träger der Umweltbelange ihre Hinweise, Bedenken und Anregungen ausführlich vortragen und erörtern können.
- Die Regionalplanungsbehörde der Region Hannover wird regelmäßig in die Planung mit eingebunden, da der Flächennutzungsplan die Schnittstelle zwischen Regionalplanung und verbindlicher Bauleitplanung bildet.
Es ist geplant, den Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan Ende 2018 zu fassen und der Fachaufsicht der Region Hannover zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Mitteilung 2015/019).
In Vertretung
Dürr
Anlage
Beschlussvorschlag:
- Es wird beschlossen, den Flächennutzungsplan aufzustellen.
- Der Geltungsbereich umfasst flächendeckend das gesamte Stadtgebiet.
- Die Ziele der Planung sind:
- nachhaltige, umweltschonende, energieoptimierte und klimafreundliche Stadtentwicklung
- Innenentwicklung vor Außenentwicklung
- Stabilisierung der Bevölkerungszahl
- Attraktive Ortsteile mit angemessener Bebauungsdichte und guter Naherholungsstruktur sowie Durchgrünung
- Stabilisierung der Wirtschaftsbetriebe und Arbeitsplatzzahlen
- Stabilisierung der Einzelhandelsentwicklung und der wohnortnahen Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
- Zukunftsfähige Mobilität
- Weitestgehende Restriktion von Windkraftanlagen zugunsten des Ortsbildes und der Naherholungsqualität
- Sicherstellung der Standorte für notwendige technische und soziale Einrichtungen