Betreff
Straßenreinigungsgebühren
Vorlage
2014/254
Art
Mitteilung

Gebührenkalkulation

 

Die Reinigung der öffentlichen gewidmeten Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet obliegt der Stadt Laatzen.

 

Gem. der §§ 10, 11, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) und in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), jeweils in der geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Laatzen u. a. festgelegt, in welchen Straßen eine maschinelle Straßenreinigung stattfindet.

 

Reinigungsklasse 1 – wöchentlich

Reinigungsklasse 2 – 14-tägig

Reinigungsklasse 3 – täglich (Montag-Freitag) Handreinigung

 

Für die erbrachte Leistung Straßenreinigung und des Winterdienstes auf diesen Straßen erhebt die Stadt gem. § 5 NKAG Straßenreinigungsgebühren. Die Gebührenhöhe wird in einer Gebührenbedarfsberechnung ermittelt (s. Anlage 1). Der Kalkulationszeitraum wird für den Bereich Straßenreinigung auf drei Jahre festgesetzt.

 

Zur Berechnung der Gebührenhöhe sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zunächst die Kosten, die für die zu erbringenden Leistungen voraussichtlich entstehen, getrennt nach Straßenreinigung und Winterdienst, in den Reinigungsklassen 1 und 2 und für Straßenreinigung/Winterdienst am Leine-Center (Reinigungsklasse 3) zu ermitteln, zu gewichten und auf die modifizierten Frontmeter zu verteilen (s. Anlagen 2 und 3). Der Kostendeckungsgrad soll hierbei 100% betragen.

 

 

Gebührenhöhe

 

In den Vorjahren war ein Defizit entstanden, dies konnte inzwischen deutlich gemindert werden. Ob dieser Betrag bis zum 31.12.2014 komplett abgebaut werden kann oder wieder ansteigt, hängt von den Kosten für den bevorstehenden Winterdienst 2014/2015 ab.

 

Unter Berücksichtigung der vergangenen fünf Jahre wurde für die Kosten ein Durchschnittswert ermittelt. Kostensteigerungen in den Bereichen der Kehrgutentsorgung und Personal wurden berücksichtigt.  

 

Auf dieser Basis wurden die Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst neu kalkuliert. Daraus ergibt sich, dass die Gebühren für die Straßenreinigung unverändert bleiben.

 

Reinigungsklasse 1                              0,24 €

Reinigungsklasse 2                              0,14 €

Reinigungsklasse 3                              4,89 €

 

Der Kostenanteil, der auf die nicht umlagefähigen Kosten der Straßenreinigung entfällt und die Kostenanteile für Billigkeitserlasse bilden die allgemeine städtische Interessenquote. Sie bleibt unverändert bei 30 % des Gesamtaufwandes.

 

In Vertretung

 

 

 

Dürr