Gebührenkalkulation
Die Reinigung der
öffentlichen gewidmeten Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet obliegt der
Stadt Laatzen.
Gem. der §§ 10, 11,
13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in
Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) und in
Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
(NKAG), jeweils in der geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Laatzen u. a.
festgelegt, in welchen Straßen eine maschinelle Straßenreinigung stattfindet.
Reinigungsklasse 1 –
wöchentlich
Reinigungsklasse 2 –
14-tägig
Reinigungsklasse 3 –
täglich (Montag-Freitag) Handreinigung
Für die erbrachte
Leistung Straßenreinigung und des Winterdienstes auf diesen Straßen erhebt die
Stadt gem. § 5 NKAG Straßenreinigungsgebühren. Die Gebührenhöhe wird in einer
Gebührenbedarfsberechnung ermittelt (s. Anlage 1). Der Kalkulationszeitraum
wird für den Bereich Straßenreinigung auf drei Jahre festgesetzt.
Zur Berechnung der Gebührenhöhe
sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zunächst die Kosten, die für die
zu erbringenden Leistungen voraussichtlich entstehen, getrennt nach
Straßenreinigung und Winterdienst, in den Reinigungsklassen 1 und 2 und für
Straßenreinigung/Winterdienst am Leine-Center (Reinigungsklasse 3) zu
ermitteln, zu gewichten und auf die modifizierten Frontmeter zu verteilen (s.
Anlagen 2 und 3). Der Kostendeckungsgrad soll hierbei 100% betragen.
Gebührenhöhe
In den Vorjahren war ein Defizit entstanden, dies konnte inzwischen deutlich gemindert werden. Ob dieser Betrag bis zum 31.12.2014 komplett abgebaut werden kann oder wieder ansteigt, hängt von den Kosten für den bevorstehenden Winterdienst 2014/2015 ab.
Unter Berücksichtigung der vergangenen fünf Jahre wurde für
die Kosten ein Durchschnittswert ermittelt. Kostensteigerungen in den Bereichen der Kehrgutentsorgung und Personal
wurden berücksichtigt.
Auf dieser Basis
wurden die Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst neu kalkuliert.
Daraus ergibt sich, dass die Gebühren für die Straßenreinigung unverändert
bleiben.
Reinigungsklasse 1 0,24
€
Reinigungsklasse 2 0,14
€
Reinigungsklasse 3 4,89
€
Der Kostenanteil,
der auf die nicht umlagefähigen Kosten der Straßenreinigung entfällt und die
Kostenanteile für Billigkeitserlasse bilden die allgemeine städtische
Interessenquote. Sie bleibt unverändert bei 30 % des Gesamtaufwandes.
In Vertretung
Dürr