Betreff
Arrondierung des Grenzverlaufs im Bereich der Stadtgrenze der Landeshauptstadt Hannover/Stadt Laatzen
Vorlage
2014/243
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

An der Stadtgrenze der Landeshauptstadt Hannover zum Stadtgebiet Laatzen bietet sich zur Erleichterung der wahrzunehmenden Aufgaben beider Kommunen eine Grenzarrondierung an. Aus Sicht der Landeshauptstadt wäre es vorteilhaft, die Grenzziehung entlang des Wülfeler Bahnhofs zu Gunsten des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Hannover so zu verschieben, dass den zwischenzeitlich eingetretenen räumlichen Veränderungen Rechnung getragen wird und ein in der Örtlichkeit nachvollziehbarer Grenzverlauf entsteht. In dem beigefügten Lageplan ist dieser Bereich in der Farbe Grün markiert.

 

Aus Sicht der Stadt Laatzen wäre es vorteilhaft, die Grenzziehung entlang des Gewerbegebietes im Bereich der Ulmer Straße, in der sich u.a. auch  ein Gewerbebetrieb mit Chemikalienhandel und deren Herstellung befindet, zu Gunsten des Stadtgebietes der Stadt Laatzen so zu verschieben, dass die Betriebsstätte vollständig auf Laatzener Stadtgebiet liegt. In dem beigefügten Lageplan ist dieser Bereich in der Farbe Rot eingezeichnet.

 

Die Vorteile für alle Beteiligten und Betroffenen liegen darin, dass die jeweiligen Bauleitplanungen und sonstigen Zuständigkeiten, insbesondere bauaufsichtliche Aufgaben, Brandschutz etc. jeweils in einer Hand liegen und keine Unklarheiten diesbezüglich bestehen. Da es sich bei den Tauschflächen ausschließlich um Betriebsgelände handelt, wären keine Einwohnerinnen und Einwohner mit ihrem Wohnsitz von der Umgliederung betroffen.

 

Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) können aus Gründen des öffentlichen Wohls Gebietsteile von Gemeinden umgegliedert werden. Dies kann neben einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch durch Vertrag der beteiligten Kommunen erfolgen. Die Absicht, über die Änderung des Gebietes zu verhandeln, ist der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Zudem bedarf der Gebietsänderungsvertrag der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschließt ausschließlich der Rat über Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen. § 94 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG sieht vor, dass der Ortsrat bei Änderung der Grenzen der Ortschaft rechtzeitig anzuhören ist.

 

Es ist beabsichtigt, nach erfolgter Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde und Beschlussfassung dieser Drucksache über die Vertragsinhalte eines entsprechenden Gebietsänderungsvertrages mit der Landeshauptstadt Hannover zu verhandeln und einen Vertragsentwurf zu erstellen. Dieser ist, bevor er den städtischen Gremien beider Kommunen zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen ist, mit der Kommunalaufsichtsbehörde abzustimmen, um die Genehmigungsfähigkeit sicher stellen zu können.

 

 

 

 

Prinz

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Verhandlungen mit der Landeshauptstadt Hannover zum Abschluss eines Vertrages über die Umgliederung von Gebietsteilen entsprechend der beigefügten Anlage aufzunehmen. Die Absicht zur Verhandlung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.