- Aufstellungsbeschluss
1)
Das
unmittelbar an den zentralen Bereich Laatzen-Mitte anschließende Gebiet nördlich
der Würzburger Straße, zwischen Gutenberg- und Mergenthalerstraße, ist im
maßgeblichen, seit 13.09.1979 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 51 –
4. Änderung – "Mastbruchfeld" als Kerngebiet (MK-Gebiet gem. § 7
BauNVO) ausgewiesen und lässt eine Bebauung mit bis zu zwölf Vollgeschossen zu
(siehe Anlage 2). Mit Ausnahme von Einzelhandelsnutzungen und "sonstigen Wohnungen" sind alle
unter § 7 Abs. 2 BauNVO aufgeführten kerngebietstypischen Nutzungen
allgemein zulässig.
2)
Unter
dem Arbeitstitel "Merkur-Park" wurde Anfang der 1990er-Jahre eine
städtebaulich anspruchsvolle Neustrukturierung dieses Bereiches eingeleitet,
wobei insbesondere die Zwölf-Geschossigkeit auf max. sechs bis sieben
Vollgeschosse deutlich reduziert werden sollte. Als deren (vorläufiges)
Ergebnis entstanden zwischen 1991 und 1996 das Hotel "Copthorne"
(Würzburger Str. 21), das Bürogebäude Gutenbergstr.15 nebst Parkhaus und die
Seniorenresidenz (Mergenthalerstr. 3). Auf der westlich des Hotels sowie zwischen
dem Hotel und dem Bürogebäude gelegenen, insgesamt ca. 2,3 ha großen Teilflächen
war anstelle weiterer Büro- oder gewerblicher Nutzungen verdichteter, fünf- bis
sechs-geschossiger Wohnungsbau vorgesehen.
Da – abgesehen von betriebsbezogenem Wohnen - in
MK-Gebiet sonstige Wohnungen nur nach Maßgabe des Bebauungsplanes
zulässig sind und der maßgebliche Bebauungsplan keine derartigen Festsetzungen
enthält, wurde mit der 8. Änderung des B-Planes 51 zwischen 1993 und 1995 das
erforderliche Bauleitplanverfahren bis hin zum Satzungsbeschluss durchgeführt -
auf Veranlassung des seinerzeitigen Investors und Grundstückseigentümers jedoch
nicht mehr abgeschlossen.
3)
Durch
aktive Akquisition der Stadt ist die betreffende Brachfläche wieder in das Blickfeld
potenzieller Investoren geraten, die dort eine Wohnbebauung - im
"Innenbereich" als Einfamilien-Reihenhäuser, entlang Mergenthaler-
und Gutenbergstraße als Blockrandbebauung als Geschosswohnungsbau beabsichtigen
(s. Anlage 3, Presseartikel vom 27.07.2013) und so das seinerzeitige
Konzept "Merkur-Park" quasi wieder aufleben ließen.
Da Wohnungsbau im voraussichtlichen Umfang - auf 2,3 ha Fläche
bzw. mehr als 150 Wohnungen - in festgesetztem Kerngebiet über die
Ausnahmeregelung des § 7 (3) BauNVO nicht zu realisieren ist, ist der
Bebauungsplan entsprechend zu ändern.
4)
Formal
handelt es sich trotz der neuen Planbezeichnung - Nr. 51 B "Gutenbergstraße
/ Mastbruchfeld" nicht um die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplanes
für dieses Gebiet sondern um eine Änderung eines rechtskräftigen B-Planes. Nach
räumlicher Lage, Umfang, Inhalt und städtebaulicher Zielsetzung handelt es sich
zudem um einen "Bebauungsplan der Innenentwicklung".
Da und soweit die rechtlichen Voraussetzungen u.a.
hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen als erfüllt eingeschätzt
werden können - kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a
BauGB durchgeführt werden. Das heißt, dass u.a. von einer Umweltprüfung gem. §
2 (4) BauGB abgesehen und ggf. von weiteren verfahrensbeschleunigenden
Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden kann.
Weitere Erläuterungen können auf Wunsch in der jeweiligen
Sitzung mündlich vorgetragen werden.
Im Auftrag
Anlagen
Beschlussvorschlag:
1) Für den nachstehend
beschrieben und in der Übersichtskarte (Anlage 2) dargestellten, ca. 5,8
ha großen östlichen Teilbereich des Plangebietes Nr. 51 – 4. Änderung – "Mastbruchfeld"
B wird die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 51 B "Gutenbergstraße / Mastbruchfeld"
beschlossen.
2) Der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 B wird begrenzt
- im
Westen von der östlichen Grenze der Mergenthalerstraße,
- im
Norden von der südlichen Grenze der Mergenthalerstraße,
- im
Osten von der östlichen Grenze der Gutenbergstraße und
- im
Süden von der nördlichen Grenze der Würzburger Straße.
3) Allgemeines Ziel und Zweck der Aufstellung dieses
Bebauungsplanes ist es, die seit Jahr(zehnt)en brachliegenden Flächen nördlich
der Würzburger Straße einer ihrer zentralen Lage und Ausweisung als Kerngebiet
adäquaten Nutzung durch "verdichtete Wohnbebauung" zuzuführen.
4) Die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 51 B ist als beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a
BauGB – d.h. ohne detaillierte Umweltprüfung und Umweltbericht - durchzuführen.