Sachverhalt:
Die
Bildung, Organisation und Ausstattung der Feuerwehren richtet sich maßgeblich
nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen
der Feuerwehren (NBrandSchG) sowie der Verordnung über die kommunalen
Feuerwehren (FwVO). Den Rahmen für die Ausstattung bilden die in der
Feuerwehrverordnung festgelegten Mindestausstattungen; diese sind bindend und
dürfen grundsätzlich nicht unterschritten werden. Die Feuerwehrverordnung gibt
allerdings keine abschließende Ausstattung vor, mit der dem Merkmal der
entsprechend der örtlichen Gegebenheiten leistungsfähigen Feuerwehr Rechnung
getragen wird. Sie legt lediglich fest, dass – soweit notwendig – weitere
Fahrzeuge und Gerätschaften sowie Personal vorzuhalten sind. Neben der
Feuerwehrverordnung schreiben auch die Feuerwehrdienstvorschriften (Erlass des
Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport) die Vorhaltung von
Ausstattungsmerkmalen und Fahrzeugen vor. Die vorstehenden Grundlagen entbinden den Träger der Feuerwehr nicht
davon, losgelöst von schematischen Berechnungen eigene Bewertungen der
notwendigen Ausstattung vorzunehmen.
Als weitere Grundlage tritt
zunehmend die Feuerwehrbedarfs- und -entwicklungsplanung der jeweiligen Stadt
oder Gemeinde hinzu, anhand der eine systematische weitere Konkretisierung der
notwendigen Ausstattung ermöglicht werden soll. Das Niedersächsische
Brandschutzgesetz führt in § 2 Absatz 1 aus, dass die Gemeinden eine den örtlichen
Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten
und zu unterhalten haben. Hierzu können sie eine Feuerwehrbedarfsplanung
aufstellen.
Für die Region Hannover hat
bereits eine interkommunal besetzte Arbeitsgruppe Empfehlungen für die
regionsangehörigen Städte und Gemeinden zur Aufstellung von Feuerwehrbedarfs-
und -entwicklungsplanungen erarbeitet (Anlage 2). Anhand konkreter Kriterien
soll es den Städten und Gemeinden damit ermöglicht werden, eine leistungsfähige
Feuerwehr für ihr jeweiliges Gebiet aufzustellen. Die Hinweise und Empfehlungen
des Musters für die Region Hannover erlauben mit den zugrunde liegenden
Kriterien eine grundsätzliche Einordnung der notwendigen Ausstattung.
Sie überlassen es aber dem
Träger der Feuerwehr – insbesondere für Ortsfeuerwehren, die eine bestimmte
Punktzahl überschreiten – zu bewerten, wie das übersteigende Gefahrenpotential
abzudecken ist.
Im anliegenden Feuerwehrbedarfsplan für die
Stadt Laatzen werden diese Kriterien angewandt und präzisiert, um das örtliche
Gefahrenpotential angemessen zu berücksichtigen. So wird beispielsweise das
Gefahrenpotential von Gebäuden mit großen Menschenansammlungen in Laatzen
hinreichend berücksichtigt.
Im
Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Laatzen ist die notwendige Ausstattung der
Freiwilligen Feuerwehr Laatzen dargestellt. Danach ist in den nächsten Jahren
mit Investitionen von insgesamt 8.540.000 € (4.040.000 € für Fahrzeuge,
4.500.000 € Neubau Feuerwehrgerätehaus Rethen/Gleidingen) im Finanzhaushalt zu
planen. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Laatzen wird damit langfristig
leistungsfähig und bedarfsgerecht im Sinne des Nds. Brandschutzgesetzes
ausgestattet sein. Über die Veranschlagung für die Beschaffung von Fahrzeugen
ist im Rahmen der Haushaltsberatungen der nächsten Jahre im Einzelnen zu
entscheiden.
Durch die Umsetzung des Plans
können allerdings Investitionskosten für Feuerwehrfahrzeuge in Höhe von
mindestens 510.000 € eingespart werden. Im Ergebnishaushalt werden, bedingt
durch höhere bzw. erstmalig auftretende Abschreibungen, zunächst
Mehraufwendungen entstehen. Langfristig ist jedoch auch im Ergebnishaushalt mit
Einsparungen insbesondere durch den Wegfall von Unterhaltskosten von Fahrzeugen
zu rechnen.
Im Auftrag
Dürr
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Der anliegende
Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Laatzen (Anlage 1) wird beschlossen.