Sachverhalt:

 

Die Bildung, Organisation und Ausstattung der Feuerwehren richtet sich maßgeblich nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) sowie der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (FwVO). Den Rahmen für die Ausstattung bilden die in der Feuerwehrverordnung festgelegten Mindestausstattungen; diese sind bindend und dürfen grundsätzlich nicht unterschritten werden. Die Feuerwehrverordnung gibt allerdings keine abschließende Ausstattung vor, mit der dem Merkmal der entsprechend der örtlichen Gegebenheiten leistungsfähigen Feuerwehr Rechnung getragen wird. Sie legt lediglich fest, dass – soweit notwendig – weitere Fahrzeuge und Gerätschaften sowie Personal vorzuhalten sind. Neben der Feuerwehrverordnung schreiben auch die Feuerwehrdienstvorschriften (Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport) die Vorhaltung von Ausstattungsmerkmalen und Fahrzeugen vor. Die vorstehenden Grundlagen entbinden den Träger der Feuerwehr nicht davon, losgelöst von schematischen Berechnungen eigene Bewertungen der notwendigen Ausstattung vorzunehmen.

 

Als weitere Grundlage tritt zunehmend die Feuerwehrbedarfs- und -entwicklungsplanung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde hinzu, anhand der eine systematische weitere Konkretisierung der notwendigen Ausstattung ermöglicht werden soll. Das Niedersächsische Brandschutzgesetz führt in § 2 Absatz 1 aus, dass die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten haben. Hierzu können sie eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.

 

 

Für die Region Hannover hat bereits eine interkommunal besetzte Arbeitsgruppe Empfehlungen für die regionsangehörigen Städte und Gemeinden zur Aufstellung von Feuerwehrbedarfs- und -entwicklungsplanungen erarbeitet (Anlage 2). Anhand konkreter Kriterien soll es den Städten und Gemeinden damit ermöglicht werden, eine leistungsfähige Feuerwehr für ihr jeweiliges Gebiet aufzustellen. Die Hinweise und Empfehlungen des Musters für die Region Hannover erlauben mit den zugrunde liegenden Kriterien eine grundsätzliche Einordnung der notwendigen Ausstattung.

Sie überlassen es aber dem Träger der Feuerwehr – insbesondere für Ortsfeuerwehren, die eine bestimmte Punktzahl überschreiten – zu bewerten, wie das übersteigende Gefahrenpotential abzudecken ist.

 

Im anliegenden Feuerwehrbedarfsplan für die Stadt Laatzen werden diese Kriterien angewandt und präzisiert, um das örtliche Gefahrenpotential angemessen zu berücksichtigen. So wird beispielsweise das Gefahrenpotential von Gebäuden mit großen Menschenansammlungen in Laatzen hinreichend berücksichtigt.

Im Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Laatzen ist die notwendige Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen dargestellt. Danach ist in den nächsten Jahren mit Investitionen von insgesamt 8.540.000 € (4.040.000 € für Fahrzeuge, 4.500.000 € Neubau Feuerwehrgerätehaus Rethen/Gleidingen) im Finanzhaushalt zu planen. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Laatzen wird damit langfristig leistungsfähig und bedarfsgerecht im Sinne des Nds. Brandschutzgesetzes ausgestattet sein. Über die Veranschlagung für die Beschaffung von Fahrzeugen ist im Rahmen der Haushaltsberatungen der nächsten Jahre im Einzelnen zu entscheiden.

 

Durch die Umsetzung des Plans können allerdings Investitionskosten für Feuerwehrfahrzeuge in Höhe von mindestens 510.000 € eingespart werden. Im Ergebnishaushalt werden, bedingt durch höhere bzw. erstmalig auftretende Abschreibungen, zunächst Mehraufwendungen entstehen. Langfristig ist jedoch auch im Ergebnishaushalt mit Einsparungen insbesondere durch den Wegfall von Unterhaltskosten von Fahrzeugen zu rechnen.

 

Im Auftrag

 

 

 

Dürr

 

 

 

Anlagen

Beschlussvorschlag:

 

Der anliegende Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Laatzen (Anlage 1) wird beschlossen.