Sachverhalt:
Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (NArchG) unterhält die Stadt Laatzen ein Archiv. Jede Person hat nach Maßgabe dieser Vorschrift und im Rahmen der Benutzungsordnung das Recht, auf Antrag Archivgut im Archiv zu wissenschaftlichen Zwecken oder bei sonst berechtigtem Interesse zu nutzen. Eine solche Benutzungsordnung soll mit der Nutzungsordnung für das Stadtarchiv Laatzen erlassen werden.
Durch die Regelung der Nutzung des Stadtarchivs entstehen keine zusätzlichen Kosten.
In Vertretung
Arne Schneider
Beschlussvorschlag:
Die Nutzungsordnung
(Anlage) für das Stadtarchiv wird beschlossen und tritt mit der
Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen:
Nutzungsordnung
für das Stadtarchiv Laatzen
Anlage 1 zur Nutzungsordnung für das Stadtarchiv
Laatzen (Nutzungsantrag)
Anlage 2 zur Nutzungsordnung für das Stadtarchiv
Laatzen (Ergänzungsantrag für die Verkürzung der Schutzfristen im Einzelfall)
Anlage 3
zur Nutzungsordnung für das Stadtarchiv Laatzen (Auszug aus dem Gesetz über die Sicherung und Nutzung von
Archivgut in Niedersachsen)