Sachverhalt:
Seit 06.06.2002
besteht in Laatzen eine Gefahrenabwehr-Verordnung (gem. § 55 des damals
geltenden Niedersächsischen Gesetzes zur Gefahrenabwehr – NGefAG – seit 2005
wieder Niedersächsisches Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung - SOG)
über das Halten von Hunden (HundeVO). Seit dem 01.07.2011 gilt das neue Niedersächsische
Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), das der Verordnung übergeordnet ist
und z. T. weitergehende bzw. andere Regelungen enthält als das bis zum
30.06.2011 geltende vorherige NHundG.
Die HundeVO vom
06.06.2002 war daher zu überprüfen. Auch sind einige enthaltene Regelungen
rechtswidrig und daher nicht anwendbar, so dass eine Änderung erforderlich ist.
Der Bestand einer HundeVO wird als erforderlich angesehen, da § 17 Abs. 4
NHundG lediglich eine Eingriffsermächtigung für den Einzelfall darstellt, mit
der konkrete Gefahren, die sich aus der Hundehaltung ergeben, beseitigt werden
können. Gleichwohl besteht weiterhin die Möglichkeit, eine GefahrenabwehrVO
gem. § 55 SOG für das Halten von Hunden zu erlassen (§17 Abs. 5 NHundG).
Der Entwurf der
Verordnung über das Halten von Hunde in der Stadt Laatzen sowie eine Synopse
sind beigefügt.
Die Regelungen
werden wie folgt einzeln begründet:
§ 1 nennt den nach den in § 58 Nds. SOG genannten Formvorschriften
vorgeschriebenen räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (VO).
§ 2 konkretisiert die Regelungen des § 2 NHundG, die Regelungen der alten
HundeVO werden beibehalten.
§ 3 stellt klar, an welche Orte Hunde nicht mitgenommen werden dürfen. Die
vorherige Aufzählung wurde um den Bereich der Kindertagesstätten ergänzt. Außerdem
wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass seit einigen Jahren auch ausgebildete
Behindertenbegleithunde und Therapiehunde für Menschen mit anderen Behinderungen/Krankheiten
(z.B. bei Epilepsie) tätig sind. Außerdem sollen die Personen, die das
Hausrecht für diese Orte innehaben, die Möglichkeit bekommen, in Einzelfällen
auch nicht entsprechend ausgebildete Hunde (z.B. „Privathunde“ von Lehrerinnen
und Lehrern zur Unterrichtsgestaltung) in den Einrichtungen zuzulassen. In
entsprechenden Studien wurde eine positive Auswirkung auf die Kinder und
Jugendlichen festgestellt.
§ 4 regelt die Leinenpflicht an bestimmten Orten, an denen durch frei
laufende Hunde Gefahren entstehen könnten oder sich andere Personen von
freilaufenden Hunden gefährdet fühlen könnten.
Der alte § 5 ist rechtswidrig bzw. nichtig. Regelungen
zu gefährlichen Hunden sind im NHundG abschließend in den §§ 7-14 geregelt.
Eine weitergehende Regelung ist nicht erforderlich bzw. unzulässig. Gesetzliche
Regelungen dürfen in Verordnungen nicht wiederholt werden. Es dürfen lediglich
weitergehende Regelungen gefasst werden. Diese dürfen den gesetzlichen
Regelungen jedoch nicht widersprechen. Er wurde daher gestrichen.
§ 5 (neu) regelt Ordnungswidrigkeiten
und erfüllt nunmehr die rechtlichen Anforderungen. Die Verstöße müssen nach
geltender Rechtsprechung konkret benannt werden, damit ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtmäßig geführt werden kann.
§ 6 (neu) regelt das Inkrafttreten der neuen Verordnung und das
Außerkrafttreten der bisherigen Verordnung.
Im Auftrag
Dürr
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über
das Halten von Hunden in der Stadt Laatzen (HundeVO) wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.
Anlagen:
Entwurf der HundeVO
Synopse