Betreff
Neufassung der Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Laatzen
Vorlage
2013/079
Aktenzeichen
32270
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Seit 06.06.2002 besteht in Laatzen eine Gefahrenabwehr-Verordnung (gem. § 55 des damals geltenden Niedersächsischen Gesetzes zur Gefahrenabwehr – NGefAG – seit 2005 wieder Niedersächsisches Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung - SOG) über das Halten von Hunden (HundeVO). Seit dem 01.07.2011 gilt das neue Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), das der Verordnung übergeordnet ist und z. T. weitergehende bzw. andere Regelungen enthält als das bis zum 30.06.2011 geltende vorherige NHundG.

 

Die HundeVO vom 06.06.2002 war daher zu überprüfen. Auch sind einige enthaltene Regelungen rechtswidrig und daher nicht anwendbar, so dass eine Änderung erforderlich ist. Der Bestand einer HundeVO wird als erforderlich angesehen, da § 17 Abs. 4 NHundG lediglich eine Eingriffsermächtigung für den Einzelfall darstellt, mit der konkrete Gefahren, die sich aus der Hundehaltung ergeben, beseitigt werden können. Gleichwohl besteht weiterhin die Möglichkeit, eine GefahrenabwehrVO gem. § 55 SOG für das Halten von Hunden zu erlassen (§17 Abs. 5 NHundG).

 

Der Entwurf der Verordnung über das Halten von Hunde in der Stadt Laatzen sowie eine Synopse sind beigefügt.

 

Die Regelungen werden wie folgt einzeln begründet:

 

§ 1 nennt den nach den in § 58 Nds. SOG genannten Formvorschriften vorgeschriebenen räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (VO).

 

§ 2 konkretisiert die Regelungen des § 2 NHundG, die Regelungen der alten HundeVO werden beibehalten.

 

§ 3 stellt klar, an welche Orte Hunde nicht mitgenommen werden dürfen. Die vorherige Aufzählung wurde um den Bereich der Kindertagesstätten ergänzt. Außerdem wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass seit einigen Jahren auch ausgebildete Behindertenbegleithunde und Therapiehunde für Menschen mit anderen Behinderungen/Krankheiten (z.B. bei Epilepsie) tätig sind. Außerdem sollen die Personen, die das Hausrecht für diese Orte innehaben, die Möglichkeit bekommen, in Einzelfällen auch nicht entsprechend ausgebildete Hunde (z.B. „Privathunde“ von Lehrerinnen und Lehrern zur Unterrichtsgestaltung) in den Einrichtungen zuzulassen. In entsprechenden Studien wurde eine positive Auswirkung auf die Kinder und Jugendlichen festgestellt.

 

§ 4 regelt die Leinenpflicht an bestimmten Orten, an denen durch frei laufende Hunde Gefahren entstehen könnten oder sich andere Personen von freilaufenden Hunden gefährdet fühlen könnten.

 

Der alte § 5 ist rechtswidrig bzw. nichtig. Regelungen zu gefährlichen Hunden sind im NHundG abschließend in den §§ 7-14 geregelt. Eine weitergehende Regelung ist nicht erforderlich bzw. unzulässig. Gesetzliche Regelungen dürfen in Verordnungen nicht wiederholt werden. Es dürfen lediglich weitergehende Regelungen gefasst werden. Diese dürfen den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht widersprechen. Er wurde daher gestrichen.


§ 5 (neu) regelt Ordnungswidrigkeiten und erfüllt nunmehr die rechtlichen Anforderungen. Die Verstöße müssen nach geltender Rechtsprechung konkret benannt werden, damit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtmäßig geführt werden kann.

 

§ 6 (neu) regelt das Inkrafttreten der neuen Verordnung und das Außerkrafttreten der bisherigen Verordnung.

 

Im Auftrag

 

 

 

Dürr

Beschlussvorschlag:

Die Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Laatzen (HundeVO) wird in der als Anlage beigefügten Fassung  beschlossen.

 

Anlagen:

Entwurf der HundeVO

Synopse