Betreff
Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Laatzen
- Änderungsantrag des Ratsherrn Heiko Schönemann, Die Piraten -
Vorlage
2012/315/2
Art
Antrag
Referenzvorlage

Begründung:

 

Die Informationsfreiheitssatzung soll dem Bürger größtmögliche Informationsbeschaffung und Transparenz garantieren. Einschränkungen sollten nur bei bestimmten, definierten personenbezogenen Daten erfolgen.

 

Für die PIRATEN im Rat der Stadt Laatzen

 

Heiko Schönemann

 

 

Antrag:

 

Der Entwurf der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Laatzen ist bei folgenden Paragraphen, Absätzen und Aufzählungen anzupassen:

 

 

Alt

Neu

Anmerkungen

§ 3 Antragstellung

 

(1) Der Zugang zu

Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen.

Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden.“

Es muss jedem Möglich sein ohne genaue Zielvorgabe den Zugang zu erhalten

§ 4 Gewährung und Ablehnung des Antrags

 

1

 

(1) Die Stadtverwaltung kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.

Begehrt die Antragstellerin / der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(1) Die Stadtverwaltung erteilt Auskünfte und gewähr Akteneinsicht oder stellt Informationen in sonstiger weise zur Verfügung.

Die „Kann“-Regel entfernen. Mehr Verbindlichkeit herstellen.

 

Ein Antragsteller/in hat immer eine bestimmte Art des Informationszuganges „Ich möchte meine Akte sehen – Schrift -lesen“, Ich möchte die über mich in der DV gespeicherten Daten einsehen – PC –

 

Der Passus soll ersatzlos gestrichen werden


§ 4 (4) Die Stadtverwaltung kann auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung stellen.

 

Die Stadtverwaltung soll ….

Keine Kann-Bestimmung um dem Bürger Sicherheit zu geben.

§ 5 Antragsbearbeitungsfrist

 

(1) Die Stadt macht die Informationen nach Möglichkeit innerhalb von einem Monat

 zugänglich.

Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich.

Keine Einschränkung. Sonst lieber die Frist verlängern auf max. 2 Monate?!

§ 5  (3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die

 

Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe zu informieren.

Ersatzlos streichen

Wann ist denn

etwas so Komplex? Wer definiert das? Um dem Bürger Sicherheit zu geben ersatzlos streichen.

§ 6 Schutz öffentlicher Belange und Rechtsdurchsetzung

 

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange

 

1. die Preisgabe der Informationen das Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt beeinträchtigen würde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ersatzlos streichen

Das ist ja ein Freifahrtschein. Wenn ich in der Akte nachweisen könnte, dass ich als Bürger im Recht bin und somit ein Verfahren gegen die Stadt führen möchte ... würde mein Antrag abgelehnt werden können – oder ?

§ 6 3. die begehrten Informationen nach einem Gesetz oder aufgrund Vertrages geheim gehalten werden müssen, bzw. eine Bekanntgabe gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde

Ersatzlos streichen

Hier geht es sicherlich um Verträge mit der Privatwirtschaft. Diese sollten aber ebenfalls für alle Bürger nachvollziehbar sein.

 

§ 6 4. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens beeinträchtigt würde,

Ersatzlos streichen

Wenn ich also eine Klage laufen habe kann ich keine Infos mehr bekommen ?

§ 6 6. die Voraussetzungen des § 5 (1) auch auf wiederholte Aufforderung seitens der zuständigen Stelle nicht erfüllt werden,

Ersatzlos streichen

Der §5 Abs1 sagt :Wenn die Stadt es nicht schafft innerhalb eines Monats mir den Zugang zu ermöglichen„  hiermit würde er komplett abgelehnt werden können.

Diese Hintertür muss geschlossen werden.

§ 6 8. die Bekanntgabe mit einem unvertretbaren personellen, zeitlichen oder finanziellen

 

Aufwand verbunden wäre.

Ersatzlos streichen

Wann ist das denn der Fall

und wie wird dieser denn definiert ?

Theoretisch ein Totschlagargument.  Behörden haben nie Zeit und Geld, sind immer personell unterbesetzt.

§ 6 10. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verwendet werden soll,

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verwendet werden  soll.

Wie kann eine Anfrage die öffentliche Ordnung stören?

§ 6 11. der Antrag erkennbar rechtsmissbräuchlich gestellt wird, insbesondere weil er in kürzerem Zeitraum wiederholt erfolgt oder einen rechtswidrigen, schikanösen oder beleidigenden Inhalt hat.

Ersatzlos streichen

Wie kann ein Antrag rechtsmissbräuchlich sein oder beleidigend?

§ 8 Schutz personenbezogener Daten

 

Einem Antrag auf den Zugang zu Informationen, welche personenbezogene Daten enthalten, ist nur stattzugeben, soweit datenschutzrechtlicher Bestimmungen dies zulassen.

Einem Antrag auf den Zugang zu Informationen, welche personenbezogene Daten enthalten, ist nur stattzugeben, soweit er nicht folgende Daten enthält:

<AUFZÄHLUNG>

 

Hier sollte stehen welche pers. bezogenen Daten zu schützen sind und welche nicht alles andere führt zum Todschlagargument in der Anwendung.

§ 9 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

 

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann oder durch die Preisgabe Strafgesetze verletzt würden, es sei denn, der Betroffene ist mit der Informationserteilung ausdrücklich einverstanden. Betroffen sein können auch wirtschaftliche Eirichtungen der Stadt oder sonstige öffentliche Stellen.

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen die Preisgabe Strafgesetze verletzt würden, es sei denn, der Betroffene ist mit der Informationserteilung ausdrücklich einverstanden. Betroffen sein können auch wirtschaftliche Eirichtungen der Stadt oder sonstige öffentliche Stellen.

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in der Verwaltung darf es nicht geben oder sie müssen klar definiert werden.

Die Behörde hat transparent zu Informieren und dem Bürger auch in laufenden Prozessen die gewünschten Informationen zu liefern.

§ 10 Sonstige Belange Dritter

 

 

(1) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den Antrag auf Information Belange

 

Dritter berührt sein können und diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Information haben könnten, gibt die Stadtverwaltung den Dritten schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Wenn die oder der Dritte ihr/sein

Einverständnis zur Herausgabe der Informationen nicht erteilt, ist der Antrag abzulehnen.

 

 

Ersatzlos streichen
oder genauer definieren.

Eine Behörde hat immer mit Dritten zu tun ! Deshalb würde das hier bedeuten, dass grundsätzlich eine Anfrage in der Bearbeitung 2 Monate dauert  und abgelehnt werden kann.

§ 11 Trennungsprinzip

 

Unterliegen nur Teile des angeforderten Dokuments den Schutzbestimmung der §§ 6 bis 9, werden die übrigen Teile des Dokuments, soweit dies möglich ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.

Ersatzlos streichen oder genau definieren was gestrichen werden kann.

Hier muss verhindert werden ein hauptsächlich geschwärztes Blatt zu erhalten.

§ 13 Kosten

 

Für Amtshandlungen auf Grund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Laatzen (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist auf diese Tatsache hinzuweisen.

§ 13 Kosten

 

Für Amtshandlungen auf Grund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Laatzen (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist auf diese Tatsache hinzuweisen.

Die anfallenden Gesamtkosten sind vor Einsichtnahme zu benennen.

Die anfallenden Gesamtkosten sind vor Einsichtnahme zu benennen.

Auch hier volle Transparenz, damit der Bürger frei entscheiden kann.