- Änderungsantrag der Gruppe CDU / FDP / Bündnis 21/RRP zum Entwurf der Informationsfreiheitssatzung -
Begründung:
Satzungen und Verordnungen einer
Kommune können grundsätzlich im eigenen Wirkungskreis erlassen werden. Zu
prüfen ist jedoch, inwieweit hierdurch höherrangige Vorschriften berührt
werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rechte behinderter Menschen
betroffen sein könnten.
Auf die Informationsfreiheitssatzung
trifft dieser Sachverhalt zu, so dass die Vorschriften des Niedersächsischen
Gesetzes über die Gleichstellung von behinderten Menschen (Nds. Behindertengleichstellungsgesetz
- NBGG - v. 25.11.2007, Nds. GVBl. S. 661, VORIS 84200) zu beachten sind.
Auf die Informationsfreiheitssatzung
finden §§ 6 Abs. 1 S. 1 und 2, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Anwendung.
Freundliche Grüße
Olaf Lichy
Antrag:
Dem Entwurf der
Informationsfreiheitssatzung der Stadt Laatzen ist folgender Paragraph 7 hinzuzufügen,
so dass sich die weiteren Paragraphen nach hinten schieben:
§ 7 Barrierefreier Informationszugang
Bürgerinnen und Bürgern ist ein barrierefreier
Zugang zu den im Rahmen dieser Satzung bereit zu stellenden Informationen zu
gewähren. Bei der Barrierefreiheit ist der Behinderung der/des Beantragenden
jeweils Rechnung zu tragen. Die Informationen sind in der vom Antragsteller/in
gewünschten Form, beispielsweise in Dateiform, Groß- oder Brailledruck durch
die Verwaltung bereit zu stellen. Ein bloßes Vorlesen ist nur bei
ausdrücklicher Zustimmung der/des Antragstellers zulässig.
(2) Die Antragstellerin/der
Antragsteller ist berechtigt, die Akteneinsicht mit einer Person ihres/seines
Vertrauens vorzunehmen.
Im Rahmen der Barrierefreiheit finden
§ 4 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Nr. 8 dieser Satzung keine Anwendung.