Betreff
Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Laatzen
- Änderungsantrag der Gruppe CDU / FDP / Bündnis 21/RRP zum Entwurf der Informationsfreiheitssatzung -
Vorlage
2012/315/1
Art
Antrag
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Begründung:

 

Satzungen und Verordnungen einer Kommune können grundsätzlich im eigenen Wirkungskreis erlassen werden. Zu prüfen ist jedoch, inwieweit hierdurch höherrangige Vorschriften berührt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rechte behinderter Menschen betroffen sein könnten.

 

Auf die Informationsfreiheitssatzung trifft dieser Sachverhalt zu, so dass die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Gleichstellung von behinderten Menschen (Nds. Behindertengleichstellungsgesetz - NBGG - v. 25.11.2007, Nds. GVBl. S. 661, VORIS 84200) zu beachten sind.

 

Auf die Informationsfreiheitssatzung finden §§ 6 Abs. 1 S. 1 und 2, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 2  Anwendung.

 

 

 

Freundliche Grüße

Olaf Lichy

Antrag:

 

Dem Entwurf der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Laatzen ist folgender Paragraph 7 hinzuzufügen, so dass sich die weiteren Paragraphen nach hinten schieben:

 

§ 7 Barrierefreier Informationszugang

 

 Bürgerinnen und Bürgern ist ein barrierefreier Zugang zu den im Rahmen dieser Satzung bereit zu stellenden Informationen zu gewähren. Bei der Barrierefreiheit ist der Behinderung der/des Beantragenden jeweils Rechnung zu tragen. Die Informationen sind in der vom Antragsteller/in gewünschten Form, beispielsweise in Dateiform, Groß- oder Brailledruck durch die Verwaltung bereit zu stellen. Ein bloßes Vorlesen ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung der/des Antragstellers zulässig.

 

(2) Die Antragstellerin/der Antragsteller ist berechtigt, die Akteneinsicht mit einer Person ihres/seines Vertrauens vorzunehmen.

 

Im Rahmen der Barrierefreiheit finden § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Nr. 8 dieser Satzung keine Anwendung.