Betreff
Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung
- Übernahme der gesetzlichen Regelung für den Frühdienst -
Vorlage
172/2007
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

 

Die in § 21 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen

(KiTaG) geregelte Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht garantiert eine Beitragsfreiheit bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Die genannte Betreuungszeit umfasst auch die sog. Randzeiten, wie Früh‑ und Spätdienste.

 

Bei einer Betreuungszeit von mehr als acht Stunden kann die Kommune entscheiden, ob diese Mehrbetreuung für den betroffenen Personenkreis ebenfalls beitragsfrei gestellt werden soll oder geringe Elternbeiträge erhoben werden.

 

In Laatzen gibt es montags bis freitags von 7.00 bis 8.00 Uhr eine Mehrbetreuung im Rahmen des Frühdienstes in allen Kindertagesstätten und über diese Zeiten hinausgehende Sonderöffnungszeiten in der KiTa Sudewiesenstraße.

 

Bei einem Halbtagsplatz oder 14.00‑Uhr‑Platz ist der Frühdienst von bis zu einer Stunde täglich in die gesetzlich freigestellte Betreuungszeit einbezogen, also beitragsfrei. Bei einem Ganztagsplatz liegt der Frühdienst außerhalb der gesetzlich freigestellten Betreuungszeit. Hier könnten für den Frühdienst Beiträge erhoben werden. Dies würde aber dazu führen, dass die betroffenen Eltern der Ganztagskinder für die gleiche Leistung zahlen müssten, für die betroffenen Eltern der Halbtagskinder aber per Gesetz freigestellt sind.

 

Der Einnahmeausfall durch eine komplette Freistellung des Frühdienstes für den betroffenen Personenkreis liegt bei rd. 4.000 € jährlich (inkl. Freie Träger). Die vom Land zum Ausgleich der Beitragsfreistellungen gewährte Finanzhilfe ist für die Stadt Laatzen trotz des zusätzlich freigestellten Frühdienstes im Ganztagsbereich aber immer noch auskömmlich. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, auch der Verwaltungsaufwand ist geringer.

 

Die Sonderöffnungszeiten in der KiTa Sudewiesenstraße fallen komplett nicht in die gesetzliche Beitragsfreiheit. Da hier kein allgemeines Betreuungsangebot angeboten wird, sondern die Sonderöffnungszeiten auf jeden Einzelfall individuell abgestellt sind, sollte diese zusätzliche Dienstleistung weiterhin kostenpflichtig bleiben.

 

Im Auftrage:

 

 

 

Schneider

 

Beschlussvorschlag:

 

Die gesetzliche Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung wird für die Stadt Laatzen auch auf den gesamten Frühdienst ab 7.00 Uhr ausgeweitet.