Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Laatzen
Vorlage
2012/281
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

U.a. mit seinem Beschluss zur 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 B (Drucksache 057/2008/5) hat der Rat der Stadt Laatzen ausgedrückt, dass Spielhallen im Stadtgebiet - sofern möglich - ausgeschlossen bleiben sollen. Im Beschluss über die Abwägungs- und Beschlussvorschläge (Anlage 1 zur Drucksache 057/2008/5) wurde mehrfach ausgeführt:

 

Die darin vorgebrachten Bedenken gegen die geplante Errichtung von vier Spielhallen mit bis zu 48 Geldspielautomaten werden aufgrund der abschließenden Abwägung und Beschlussfassung des Rates, es für den Bereich der Laatzen Arkaden/Pettenkoferstraße beim Ausschluss jeglicher Vergnügungsstätten zu belassen, nunmehr im Ergebnis berücksichtigt.“

 

In der Begründung zur 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 B (Drucksache 057/2008/5) heißt es:

 

„Ergebnis der weiteren Diskussionen in den Ratsfraktionen um die Zulässigkeit von Spielhallen ist, dass diese – wie in der rechtsverbindlichen Fassung der 11. Änderung – weiterhin ausgeschlossen bleiben sollen. Den ausnahmslos gegen die Zulässigkeit von Spielhallen gerichteten Stellungnahmen der Bürger wird damit im Ergebnis entsprochen.“

 

Ferner wird in der Planbegründung für den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Anlage 11 zur Drucksache 057/2008/5) ausgeführt:

 

„Durch den Ausschluss von Spielhallen bzw. Vergnügungsstätten im Teilgebiet MK2 soll vergleichbaren künftigen Verdrängungsprozessen und damit einhergehenden Gebietsabwertungen ("trading-down"-Effekte, Imageverlust, Segregation) von vornherein entgegengesteuert werden.“

 

Die Diskussion um die Eindämmung von Spielhallen und Vergnügungsstätten im Rahmen der Beratungen der 12. Änderung des Bebauungsplan Nr. 50 B im Zentrumsbereich von Laatzen war einer der Anlässe, die Vergnügungssteuersatzung (Drucksache 2011/091) neu zu fassen.

 

Die Vergnügungssteuersatzung wurde am 30.06.2011 vom Rat der Stadt Laatzen beschlossen (Anlage 2).

 

Danach werden seit 01.01.2012 die in Laatzen aufgestellten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit einem Steuersatz von 14% des Einspielergebnisses, jedoch mindestens mit 160,00 € bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie 70,00 € bei der Aufstellung an sonstigen Aufstellorten wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben u. s. w. besteuert (Spielgerätesteuer – § 7 Vergnügungssteuersatzung). Die Mindeststeuer wurde zur Verhinderung der Ausbreitung von Spielhallen und der damit einhergehenden Ausweitung der Spielsucht im Stadtgebiet von Laatzen eingeführt.

 

Die Einführung einer Mindestbesteuerung ist zur Verfolgung außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungsziele gerechtfertigt. Der Lenkungszweck muss von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein (BVerfG, 03.09.2009, 1 BvR 2384/08). Die Mindeststeuer muss so ausgestaltet sein, dass sie die prozentuale Besteuerung des Einspielergebnisses – hier mit 14% – in ihrer tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht in Frage stellt (BVerwG, 13.04.2005, 10 C 5.04). Das ist dann der Fall, wenn die Mindeststeuer in weniger als 30% der Veranlagungsfälle zur Anwendung kommt (VG Sigmaringen, 14.12.2011, 6 K 1685/10).

 

Ein zulässiges Lenkungsziel ist in der Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht zu sehen. Hierbei handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel.

 

Oberstes politisches Ziel des Rates der Stadt Laatzen war und ist, etwas gegen die Spielhallen und deren Neubeantragung sowie die damit verbundene rasante Zunahme von Spielsüchtigen zu unternehmen. Es wurde wiederholt in verschiedenen Sitzungen darauf hingewiesen, dass die Eindämmung der Spielhallen bzw. die Verhinderung der Entstehung weiterer Spielhallen im Stadtgebiet von Laatzen Priorität hat (vgl. z.B. Ratssitzung vom 18.03.2010).

 

Gegen die neue Vergnügungssteuersatzung sind derzeit beim Verwaltungsgericht Hannover mehrere Klagen gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Laatzen anhängig sind. Die Kläger/innen wenden sich gegen die Einführung der grundsätzlich zulässigen Mindeststeuer, da diese anscheinend keine Lenkungsfunktion habe bzw. diese aus der gesetzgeberischen Entscheidung der Stadt Laatzen vom 15.04.2011 nicht klar erkennbar hervor gehe.

 

Deshalb soll mit diesem Beschluss klargestellt werden, dass die Besteuerung der Geldspielgeräte in den vergangenen Monaten und auch zukünftig vorrangig lenkend wirken soll, um die weitere Ausbreitung insbesondere von Geldspielgeräten in Spielhallen zu verhindern und den mit dem Glücksspiel verbundenen krankhaften Suchtpotential sowie schweren finanziellen Belastungen für die Spielsüchtigen, deren Familien sowie die Allgemeinheit entgegenzuwirken.

 

Die Einführung der Mindeststeuer hat Wirkung zeigt. Es sind weniger Bauvoranfragen und Bauanträge zur Errichtung von Spielhallen bzw. Anträge auf Nutzungsänderung eines bestehenden Gewerbes in eine Spielhalle eingegangen.

 

Das bislang verfolgte Ziel der Eindämmung der Spielsucht insbesondere durch Verminderung der Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird auch in der jetzigen 1. Änderungssatzung weiterhin verfolgt, weshalb die Mindeststeuer bestehen bleibt. Lediglich die Begründung für diese wird nachgeholt.

 

Zur Ermittlung der Höhe des prozentualen Steuersatzes und der später darauf basierenden Mindeststeuer wurden bereits im November 2010 die Automatenaufsteller/innen in Laatzen um Bekanntgabe der Einspielergebnisse ihrer Geldspielgeräte gebeten. Es wurden jedoch keine verwertbaren Ergebnisse vorgelegt. Auch im August 2011 reagierte keine/r der Automatenaufsteller/innen auf den nochmaligen Aufruf, die Einspielergebnisse der Geldspielgeräte mitzuteilen. Mangels Mitwirkung der Automatenaufsteller/innen war es der Verwaltung seinerzeit nicht möglich, das durchschnittliche monatliche Einspielergebnis pro Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen bzw. Gaststätten in Laatzen und die sich daran orientierende Mindeststeuer gerichtsfest zu berechnen und festzulegen.

 

Erst anhand der seit Januar 2012 bis jetzt monatlich eingegangenen Vergnügungssteuererklärungen hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Mindeststeuersätze im Vergleich zur prozentualen Besteuerung des Einspielergebnisses mit 14% nicht angemessen sind. In den Vergnügungssteuerbescheiden für die Monate Januar bis September 2012 wurde die Mindeststeuer in mehr als 30% der Veranlagungsfälle festgesetzt, was nach der Rechtsprechung aus 2011 zu hoch ist und letztendlich die eigentlich gewollte wirklichkeitsnahe Besteuerung in Frage stellt. Nach Auswertung des jetzt zur Verfügung stehenden Datenmaterials ist eine Mindeststeuer i. H. v. 80,00 € für Geldspielgeräte in Spielhallen und i. H. v. 20,00 € für Geldspielgeräte an sonstigen Aufstellorten angemessen. Die Mindeststeuersätze sind daher der Höhe nach rückwirkend ab 01.01.2012 anzupassen.

 

Im Übrigen ist die Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2013 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Klarstellung sowie zur Anpassung an die sich stetig weiterentwickelnde Rechtsprechung im Vergnügungssteuersektor erforderlich (vgl. Synopse – Anlage 3). So entfällt zukünftig beispielsweise die Kartensteuer, da sie nicht mehr praktikabel ist und der Aufwand für diese Form der Besteuerung außer Verhältnis zum Ertrag aus den Steuereinnahmen steht.

 

Infolge der rückwirkenden Anpassung der Höhe der Mindeststeuersätze ist für den Zeitraum Januar bis September 2012 ein Gesamtbetrag i. H. v. 7.100,00 € (an die Kläger/innen) zu erstatten. Ab Oktober 2012 kommt es auf Grund der Steuerfestsetzungen mit den geringeren Mindeststeuersätzen zu einem Einnahmedefizit von 5.300,00 €. Der geplante Haushaltsansatz für das Jahr 2012 wird dennoch erreicht.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Arne Schneider

 

 

Anlagen

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt Laatzen bekräftigt durch diesen Beschluss, dass es zu seinen obersten Zielen gehört, das Glückspiel einzudämmen, um u.a. die Zunahme der Spielsucht zu verhindern, und deshalb die Anzahl der Spielhallen im Stadtgebiet zu begrenzen.

 

  1. Die 1. Satzung (Anlage 1) zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Laatzen (Vergnügungssteuersatzung) wird als Satzung beschlossen und ist Bestandteil der Niederschrift.

 

  1. Die Mindeststeuersätze für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen werden rückwirkend zum 01.01.2012 auf 80,00 € festgesetzt (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 a)).

 

  1. Die Mindeststeuersätze für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an sonstigen Aufstellorten wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben u. s. w., werden rückwirkend zum 01.01.2012 auf 20,00 € festgesetzt (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 b)).

 

  1. Die übrigen Änderungen der Vergnügungssteuersatzung treten am 01.01.2013 in Kraft.

 

 

Anlagen:

 

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Laatzen (Vergnügungssteuersatzung) – Anlage 1

 

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Laatzen (Vergnügungssteuersatzung) vom 30.06.2011 mit Wirkung vom 01.01.2012 – Anlage 2

 

Synopse – Anlage 3