Sachverhalt:
U.a. mit seinem
Beschluss zur 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 B (Drucksache 057/2008/5)
hat der Rat der Stadt Laatzen ausgedrückt, dass Spielhallen im Stadtgebiet -
sofern möglich - ausgeschlossen bleiben sollen. Im Beschluss über die
Abwägungs- und Beschlussvorschläge (Anlage 1 zur Drucksache 057/2008/5) wurde
mehrfach ausgeführt:
„Die darin vorgebrachten Bedenken gegen die geplante Errichtung von
vier Spielhallen mit bis zu 48 Geldspielautomaten werden aufgrund der
abschließenden Abwägung und Beschlussfassung des Rates, es für den Bereich der
Laatzen Arkaden/Pettenkoferstraße beim Ausschluss jeglicher Vergnügungsstätten
zu belassen, nunmehr im Ergebnis berücksichtigt.“
In der Begründung
zur 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 B (Drucksache 057/2008/5) heißt es:
„Ergebnis der weiteren Diskussionen in den
Ratsfraktionen um die Zulässigkeit von Spielhallen ist, dass diese – wie in der
rechtsverbindlichen Fassung der 11. Änderung – weiterhin ausgeschlossen bleiben
sollen. Den ausnahmslos gegen die Zulässigkeit von Spielhallen gerichteten
Stellungnahmen der Bürger wird damit im Ergebnis entsprochen.“
Ferner wird in der
Planbegründung für den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Anlage 11 zur
Drucksache 057/2008/5) ausgeführt:
„Durch den Ausschluss von Spielhallen bzw. Vergnügungsstätten im
Teilgebiet MK2 soll vergleichbaren künftigen Verdrängungsprozessen und damit
einhergehenden Gebietsabwertungen ("trading-down"-Effekte,
Imageverlust, Segregation) von vornherein entgegengesteuert werden.“
Die Diskussion um
die Eindämmung von Spielhallen und Vergnügungsstätten im Rahmen der Beratungen
der 12. Änderung des Bebauungsplan Nr. 50 B im Zentrumsbereich von Laatzen war
einer der Anlässe, die Vergnügungssteuersatzung (Drucksache 2011/091) neu zu
fassen.
Die
Vergnügungssteuersatzung wurde am 30.06.2011 vom Rat der Stadt Laatzen beschlossen
(Anlage 2).
Danach werden seit
01.01.2012 die in Laatzen aufgestellten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit
einem Steuersatz von 14% des Einspielergebnisses, jedoch mindestens mit 160,00
€ bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie 70,00 €
bei der Aufstellung an sonstigen Aufstellorten wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben
u. s. w. besteuert (Spielgerätesteuer – § 7 Vergnügungssteuersatzung). Die Mindeststeuer
wurde zur Verhinderung der Ausbreitung von Spielhallen und der damit
einhergehenden Ausweitung der Spielsucht im Stadtgebiet von Laatzen eingeführt.
Die Einführung
einer Mindestbesteuerung ist zur Verfolgung außerfiskalischer Förderungs- und
Lenkungsziele gerechtfertigt. Der Lenkungszweck muss von einer erkennbaren
gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein (BVerfG, 03.09.2009, 1 BvR
2384/08). Die Mindeststeuer muss so ausgestaltet sein, dass sie die prozentuale
Besteuerung des Einspielergebnisses – hier mit 14% – in ihrer tatsächlichen
Besteuerungswirkung nicht in Frage stellt (BVerwG, 13.04.2005, 10 C 5.04). Das
ist dann der Fall, wenn die Mindeststeuer in weniger als 30% der
Veranlagungsfälle zur Anwendung kommt (VG Sigmaringen, 14.12.2011, 6 K
1685/10).
Ein zulässiges
Lenkungsziel ist in der Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht zu sehen. Hierbei
handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel.
Oberstes
politisches Ziel des Rates der Stadt Laatzen war und ist, etwas gegen die
Spielhallen und deren Neubeantragung sowie die damit verbundene rasante Zunahme
von Spielsüchtigen zu unternehmen. Es wurde wiederholt in verschiedenen Sitzungen
darauf hingewiesen, dass die Eindämmung der Spielhallen bzw. die Verhinderung
der Entstehung weiterer Spielhallen im Stadtgebiet von Laatzen Priorität hat
(vgl. z.B. Ratssitzung vom 18.03.2010).
Gegen die neue
Vergnügungssteuersatzung sind derzeit beim Verwaltungsgericht Hannover mehrere
Klagen gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Laatzen anhängig sind. Die
Kläger/innen wenden sich gegen die Einführung der grundsätzlich zulässigen
Mindeststeuer, da diese anscheinend keine Lenkungsfunktion habe bzw. diese aus
der gesetzgeberischen Entscheidung der Stadt Laatzen vom 15.04.2011 nicht klar erkennbar
hervor gehe.
Deshalb soll mit
diesem Beschluss klargestellt werden, dass die Besteuerung der Geldspielgeräte in
den vergangenen Monaten und auch zukünftig vorrangig lenkend wirken soll, um
die weitere Ausbreitung insbesondere von Geldspielgeräten in Spielhallen zu
verhindern und den mit dem Glücksspiel verbundenen krankhaften Suchtpotential
sowie schweren finanziellen Belastungen für die Spielsüchtigen, deren Familien
sowie die Allgemeinheit entgegenzuwirken.
Die Einführung der Mindeststeuer
hat Wirkung zeigt. Es sind weniger Bauvoranfragen und Bauanträge zur Errichtung
von Spielhallen bzw. Anträge auf Nutzungsänderung eines bestehenden Gewerbes in
eine Spielhalle eingegangen.
Das bislang
verfolgte Ziel der Eindämmung der Spielsucht insbesondere durch Verminderung
der Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird auch in
der jetzigen 1. Änderungssatzung weiterhin verfolgt, weshalb die Mindeststeuer
bestehen bleibt. Lediglich die Begründung für diese wird nachgeholt.
Zur Ermittlung der
Höhe des prozentualen Steuersatzes und der später darauf basierenden
Mindeststeuer wurden bereits im November 2010 die Automatenaufsteller/innen in
Laatzen um Bekanntgabe der Einspielergebnisse ihrer Geldspielgeräte gebeten. Es
wurden jedoch keine verwertbaren Ergebnisse vorgelegt. Auch im August 2011
reagierte keine/r der Automatenaufsteller/innen auf den nochmaligen Aufruf, die
Einspielergebnisse der Geldspielgeräte mitzuteilen. Mangels Mitwirkung der
Automatenaufsteller/innen war es der Verwaltung seinerzeit nicht möglich, das
durchschnittliche monatliche Einspielergebnis pro Geldspielgerät mit
Gewinnmöglichkeit in Spielhallen bzw. Gaststätten in Laatzen und die sich daran
orientierende Mindeststeuer gerichtsfest zu berechnen und festzulegen.
Erst anhand der
seit Januar 2012 bis jetzt monatlich eingegangenen Vergnügungssteuererklärungen
hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Mindeststeuersätze im Vergleich zur
prozentualen Besteuerung des Einspielergebnisses mit 14% nicht angemessen sind.
In den Vergnügungssteuerbescheiden für die Monate Januar bis September 2012
wurde die Mindeststeuer in mehr als 30% der Veranlagungsfälle festgesetzt, was
nach der Rechtsprechung aus 2011 zu hoch ist und letztendlich die eigentlich
gewollte wirklichkeitsnahe Besteuerung in Frage stellt. Nach Auswertung des
jetzt zur Verfügung stehenden Datenmaterials ist eine Mindeststeuer i. H. v. 80,00
€ für Geldspielgeräte in Spielhallen und i. H. v. 20,00 € für Geldspielgeräte
an sonstigen Aufstellorten angemessen. Die Mindeststeuersätze sind daher der
Höhe nach rückwirkend ab 01.01.2012 anzupassen.
Im Übrigen ist die Änderung
der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2013 aus Gründen der
Verfahrensvereinfachung und Klarstellung sowie zur Anpassung an die sich stetig
weiterentwickelnde Rechtsprechung im Vergnügungssteuersektor erforderlich (vgl.
Synopse – Anlage 3). So entfällt zukünftig beispielsweise die Kartensteuer, da
sie nicht mehr praktikabel ist und der Aufwand für diese Form der Besteuerung
außer Verhältnis zum Ertrag aus den Steuereinnahmen steht.
Infolge der rückwirkenden Anpassung der Höhe der Mindeststeuersätze ist für den Zeitraum Januar bis September 2012 ein Gesamtbetrag i. H. v. 7.100,00 € (an die Kläger/innen) zu erstatten. Ab Oktober 2012 kommt es auf Grund der Steuerfestsetzungen mit den geringeren Mindeststeuersätzen zu einem Einnahmedefizit von 5.300,00 €. Der geplante Haushaltsansatz für das Jahr 2012 wird dennoch erreicht.
In Vertretung
Arne Schneider
Beschlussvorschlag:
- Der Rat
der Stadt Laatzen bekräftigt durch diesen Beschluss, dass es zu seinen
obersten Zielen gehört, das Glückspiel einzudämmen, um u.a. die Zunahme
der Spielsucht zu verhindern, und deshalb die Anzahl der Spielhallen im
Stadtgebiet zu begrenzen.
- Die 1.
Satzung (Anlage 1) zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Laatzen (Vergnügungssteuersatzung) wird als Satzung
beschlossen und ist Bestandteil der Niederschrift.
- Die
Mindeststeuersätze für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
und ähnlichen Unternehmen werden rückwirkend zum 01.01.2012 auf 80,00 € festgesetzt
(§ 7 Abs. 4 Nr. 1 a)).
- Die
Mindeststeuersätze für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an sonstigen
Aufstellorten wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben u. s. w., werden
rückwirkend zum 01.01.2012 auf 20,00 € festgesetzt (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 b)).
- Die
übrigen Änderungen der Vergnügungssteuersatzung treten am 01.01.2013 in
Kraft.
Anlagen:
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Laatzen (Vergnügungssteuersatzung) – Anlage 1
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Laatzen (Vergnügungssteuersatzung) vom 30.06.2011 mit Wirkung vom 01.01.2012 – Anlage 2
Synopse – Anlage 3